Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht mit dem Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob Türen und Fenster der vorliegenden Art selbständige oder unselbständige Bestandteile eines Hauses seien, aber auch zur weiteren Frage, ob ein Klagebegehren der vorliegenden Art möglich sei, wenn die Versteigerung schon stattgefunden habe. Ungeachtet dieses Ausspruches, an den das Revisionsgericht gemäß § 508 a Abs 1 ZPO nicht gebunden ist, liegen jedoch die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht vor, so daß die Revision der klagenden Partei unzulässig ist.Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht mit dem Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob Türen und Fenster der vorliegenden Art selbständige oder unselbständige Bestandteile eines Hauses seien, aber auch zur weiteren Frage, ob ein Klagebegehren der vorliegenden Art möglich sei, wenn die Versteigerung schon stattgefunden habe. Ungeachtet dieses Ausspruches, an den das Revisionsgericht gemäß Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO nicht gebunden ist, liegen jedoch die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht vor, so daß die Revision der klagenden Partei unzulässig ist.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Danach erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers einer beweglichen Sache, wenn diese zum unselbständigen Bestandteil einer nicht im Eigentum des Verkäufers stehenden Sache wird (SZ 57/192 wa; vgl. auch Bydlinski in Klang2 IV/2 485 f; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 294; Schwimann/Pimmer, ABGB II § 294 Rz 5 und 6).Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Danach erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers einer beweglichen Sache, wenn diese zum unselbständigen Bestandteil einer nicht im Eigentum des Verkäufers stehenden Sache wird (SZ 57/192 wa; vergleiche auch Bydlinski in Klang2 IV/2 485 f; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 7 zu Paragraph 294,; Schwimann/Pimmer, ABGB römisch zwei Paragraph 294, Rz 5 und 6).
Um einen unselbständigen Bestandteil handelt es sich, wenn durch seine Absonderung das Wesen der Hauptsache oder des Bestandteils so verändert wird, daß sie wirtschaftlich als etwas anderes angesehen wird, und wenn die Absonderung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre, wobei jeweils die Verkehrsauffassung entscheidet (SZ 57/166 ua, vgl. auch Klang in Klang2 II/14;Um einen unselbständigen Bestandteil handelt es sich, wenn durch seine Absonderung das Wesen der Hauptsache oder des Bestandteils so verändert wird, daß sie wirtschaftlich als etwas anderes angesehen wird, und wenn die Absonderung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre, wobei jeweils die Verkehrsauffassung entscheidet (SZ 57/166 ua, vergleiche auch Klang in Klang2 II/14;
Thalhammer QuHGZ 1969, 21 bes. 22, 23;).
Fenster und Türen, die schon fix in einem Haus befestigt wurden (anders Eisenfenster, die noch nicht eigebaut wurden, sondern nur auf der Liegenschaft zum Einbau bestimmt, bereit stehen (vgl. dazu SZ 40/104) oder eine ohne weiteres entfernbare Türe vgl. dazu SZ 37/165) nicht mehr als selbständige, sondern schon als unselbständige Bestandteile zu behandeln, hält sich in Anwendung der aufgezeigten Kriterien im Rahmen der von der Besprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelten Rechtssätze (siehe dazu auch das ausdrückliche Beispiel von Bydlinski aaO 486 unten). Dies gilt auch für die Annahme, Entfernungskosten von 25 % bis zu 50 % des Wertes der Fenster und Türen reichten aus, um nach der Verkehrsauffassung eine wirtschaftlich endgültige Verbindung anzunehmen. Im übrigen verbleiben nur Fragen der Einzelentscheidung. Der Standpunkt der Revisionswerberin, sie sei bereit, die erheblichen Kosten der Entfernung auf sich zu nehmen, ist eine erstmals im Revisionsverfahren erhobene Neuerung.Fenster und Türen, die schon fix in einem Haus befestigt wurden (anders Eisenfenster, die noch nicht eigebaut wurden, sondern nur auf der Liegenschaft zum Einbau bestimmt, bereit stehen vergleiche dazu SZ 40/104) oder eine ohne weiteres entfernbare Türe vergleiche dazu SZ 37/165) nicht mehr als selbständige, sondern schon als unselbständige Bestandteile zu behandeln, hält sich in Anwendung der aufgezeigten Kriterien im Rahmen der von der Besprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelten Rechtssätze (siehe dazu auch das ausdrückliche Beispiel von Bydlinski aaO 486 unten). Dies gilt auch für die Annahme, Entfernungskosten von 25 % bis zu 50 % des Wertes der Fenster und Türen reichten aus, um nach der Verkehrsauffassung eine wirtschaftlich endgültige Verbindung anzunehmen. Im übrigen verbleiben nur Fragen der Einzelentscheidung. Der Standpunkt der Revisionswerberin, sie sei bereit, die erheblichen Kosten der Entfernung auf sich zu nehmen, ist eine erstmals im Revisionsverfahren erhobene Neuerung.
Ein Verstoß gegen die Teilrechtskraft liegt nicht vor, weil das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes nur insoweit abänderte, als es angefochten war ("das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert...."), und im Spruch nur der besseren Verständlichkeit wegen auch den schon vom Erstgericht abgewiesenen Teil des Klagebegehrens wiederholte ("....unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teiles....").
Da die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, waren ihr gemäß §§ 41 und 50 ZPO für die Revisionsbeantwortung keine Kosten zuzusprechen.Da die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, waren ihr gemäß Paragraphen 41 und 50 ZPO für die Revisionsbeantwortung keine Kosten zuzusprechen.