Das Rechtsmittel ist zulässig und berechtigt.
Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß auch der Verpflichtete, der im Zwangsversteigerungsverfahren sein Eigentum mit der Erteilung des Zuschlages verloren hat, den sich aus § 156 Abs 2 EO ergebenden und nach § 349 EO durchzusetzenden Anspruch des Erstehers mittels Klage nach § 35 EO bekämpfen kann, wenn er Einwendungen zu erheben vermag, wonach der Räumungsanspruch aufgehoben oder gehemmt ist (Karollus, Zur Rechtsstellung des Liegenschaftserstehers, JBl 1989, 27; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht3, 178; EvBl 1976/70 ua). Wenn der Verpflichtete die Liegenschaft nicht freiwillig räumt, wird ihre Übergabe im Zuge der auf Antrag des Erstehers als betreibender Partei zu bewilligenden Räumungsexekution durch den Gerichtsvollzieher erzwungen (Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren Rz 518). Die Zweitverpflichtete behauptet nun, die Ersteher hätten nach Zuschlagserteilung mündlich Teile der versteigerten Liegenschaft an ihren Sohn verkauft und ihm den Besitz überlassen, dieser wieder gewähre ihr das Weiterwohnen im erworbenen Haus. Daß der Käufer einer Liegenschaft durch den Kaufvertrag selbst bei Einräumung des tatsächlichen Besitzes so lange kein Recht erlangt, gegen eine von einem Dritten betriebene Exekution Widerspruch zu erheben (§ 37 EO), als sein Eigentumsrecht nicht bücherlich eingetragen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung (SZ 48/63; SZ 55/191; SZ 59/145 ua). Von den anerkannten Ausnahmen abgesehen hindert der Eintragungsgrundsatz jede "außerbücherliche" Eigentumsübertragung (vgl. nur Koziol-Welser9 II 106; SZ 60/206 mwH uva).Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß auch der Verpflichtete, der im Zwangsversteigerungsverfahren sein Eigentum mit der Erteilung des Zuschlages verloren hat, den sich aus Paragraph 156, Absatz 2, EO ergebenden und nach Paragraph 349, EO durchzusetzenden Anspruch des Erstehers mittels Klage nach Paragraph 35, EO bekämpfen kann, wenn er Einwendungen zu erheben vermag, wonach der Räumungsanspruch aufgehoben oder gehemmt ist (Karollus, Zur Rechtsstellung des Liegenschaftserstehers, JBl 1989, 27; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht3, 178; EvBl 1976/70 ua). Wenn der Verpflichtete die Liegenschaft nicht freiwillig räumt, wird ihre Übergabe im Zuge der auf Antrag des Erstehers als betreibender Partei zu bewilligenden Räumungsexekution durch den Gerichtsvollzieher erzwungen (Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren Rz 518). Die Zweitverpflichtete behauptet nun, die Ersteher hätten nach Zuschlagserteilung mündlich Teile der versteigerten Liegenschaft an ihren Sohn verkauft und ihm den Besitz überlassen, dieser wieder gewähre ihr das Weiterwohnen im erworbenen Haus. Daß der Käufer einer Liegenschaft durch den Kaufvertrag selbst bei Einräumung des tatsächlichen Besitzes so lange kein Recht erlangt, gegen eine von einem Dritten betriebene Exekution Widerspruch zu erheben (Paragraph 37, EO), als sein Eigentumsrecht nicht bücherlich eingetragen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung (SZ 48/63; SZ 55/191; SZ 59/145 ua). Von den anerkannten Ausnahmen abgesehen hindert der Eintragungsgrundsatz jede "außerbücherliche" Eigentumsübertragung vergleiche nur Koziol-Welser9 römisch zwei 106; SZ 60/206 mwH uva).
Die Ersteher wurden mit Zuschlagserteilung Eigentümer der versteigerten Liegenschaft, weil § 237 Abs 1 EO eine Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes normiert (Heller-Berger-Stix 1240 ff;Die Ersteher wurden mit Zuschlagserteilung Eigentümer der versteigerten Liegenschaft, weil Paragraph 237, Absatz eins, EO eine Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes normiert (Heller-Berger-Stix 1240 ff;
Koziol-Welser9 II 90; Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 431;Koziol-Welser9 römisch zwei 90; Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 431,;
SZ 63/114; NZ 1991, 318 = AGS 219). Da eine einstweilige Verwaltung der Liegenschaft nicht erwirkt wurde und die Übergabe durch die Verpflichteten an die Ersteher erst im Wege der anhängigen Räumungsexekution erzwungen werden soll, kann der Sohn, der behauptet, einzelne Grundstücke aus dem Grundbuchskörper mit mündlichem Kaufvertrag von den Erstehern erworben zu haben, seinen Besitz nicht von den Erstehern, sondern nur von seinen Eltern ableiten. Mangels der erst zu erzwingenden Übergabe an die Ersteher konnten diese, selbst wenn ein Kaufvertrag zustande gekommen sein sollte, den Besitz (oder gar ihr Eigentum) noch nicht auf den Käufer übertragen. Darauf baut aber die Einwendung der Zweitverpflichteten auf, sie wohne im Haus nicht mehr auf Grund ihres verloren gegangenen Eigentums, sondern wegen der ihren Unterhaltsanspruch gegen den Sohn befriedigenden Einräumung familienrechtlicher Mitbenützung durch den Sohn als Käufer der Liegenschaft, dem die Ersteher Besitzausübung und Verwaltung übertragen hätten. Hat sich jedoch der Sohn ohne Übertragung durch die Ersteher in den Besitz des Hauses gesetzt, so kann die Aufschiebungswerberin daraus keine Rechte für sich ableiten, die den Räumungsanspruch der Ersteher gehemmt oder zum Erlöschen gebracht hätten, mag sich auch der Käufer selbst gegen Schritte der Ersteher (Eigentümer) zur Wehr setzen können, wenn er den gültigen Kauf nachweisen kann.
Da das Rechtsinstitut der Exekutionsaufschiebung häufig zur Verfahrensverschleppung mißbraucht wird, hat das Gericht die Wahrscheinlichkeit des Erfolges der auf die Einstellung der Exekution abzielenden Aktion des Aufschiebungswerbers zu prüfen (Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren, Rz 268; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht3, 92). Dem Ergebnis des exekutionsrechtlichen Prozesses darf zwar nicht vorgegriffen und eine vorweggenommene Beweiswürdigung muß vermieden werden. Die Aufschiebung ist aber zu verweigern, wenn der Erfolg der Oppositionsklage unwahrscheinlich ist (Heller-Berger-Stix 550; SZ 46/120; MietSlg. 40.837 uva). Dies ist hier der Fall, so daß das Erstgericht im Ergebnis zutreffend den Aufschiebungsantrag (auch) der Zweitverpflichteten abgewiesen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf der sinngemäßen Anwendung des § 74 EO, wobei als Kostenbemessungsgrundlage nach § 13 Abs 1 lit a RATG die im § 10 Z 1 lit a RATG vorgesehene Bewertung heranzuziehen ist.Die Kostenentscheidung beruht auf der sinngemäßen Anwendung des Paragraph 74, EO, wobei als Kostenbemessungsgrundlage nach Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, RATG die im Paragraph 10, Ziffer eins, Litera a, RATG vorgesehene Bewertung heranzuziehen ist.