Begründung:
Mit Beschluß vom 15. 4. 1996 (ON 2) bewilligte das Erstgericht dem Betreibenden gegen die Verpflichtete aufgrund des vollstreckbaren Urteils des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 11. 9. 1995 die Exekution gemäß § 354 EO zur Erwirkung der schriftlichen Auskunftserteilung gemäß § 25 DSG über Inhalt und Herkunft der über den Betreibenden gespeicherten personenbezogenen Daten. Die Verpflichtete erhob gegen diesen Beschluß am 23. 5. 1996 Rekurs (ON 3). Am gleichen Tag erstattete sie einen umfangreichen Schriftsatz, in dem sie - ungeachtet der unter einem eingebrachten Oppositionsklage und des vorsichtsweise gegen die Exekutionsbewilligung erhobenen Rekurses - eine "Äußerung und nochmalige Auskunftserteilung" erstattete, in der sie im wesentlichen darlegte, den Anspruch des Betreibenden bereits erfüllt zu haben, sowie die Einstellung und Aufschiebung der Exekution beantragte (ON 4). Der Betreibende stellte am 18. 6. 1996 einen Strafantrag (ON 5).Mit Beschluß vom 15. 4. 1996 (ON 2) bewilligte das Erstgericht dem Betreibenden gegen die Verpflichtete aufgrund des vollstreckbaren Urteils des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 11. 9. 1995 die Exekution gemäß Paragraph 354, EO zur Erwirkung der schriftlichen Auskunftserteilung gemäß Paragraph 25, DSG über Inhalt und Herkunft der über den Betreibenden gespeicherten personenbezogenen Daten. Die Verpflichtete erhob gegen diesen Beschluß am 23. 5. 1996 Rekurs (ON 3). Am gleichen Tag erstattete sie einen umfangreichen Schriftsatz, in dem sie - ungeachtet der unter einem eingebrachten Oppositionsklage und des vorsichtsweise gegen die Exekutionsbewilligung erhobenen Rekurses - eine "Äußerung und nochmalige Auskunftserteilung" erstattete, in der sie im wesentlichen darlegte, den Anspruch des Betreibenden bereits erfüllt zu haben, sowie die Einstellung und Aufschiebung der Exekution beantragte (ON 4). Der Betreibende stellte am 18. 6. 1996 einen Strafantrag (ON 5).
Nach Anhörung des Betreibenden wies das Erstgericht mit Beschluß vom 18. 10. 1996 (ON 9) den Einstellungs- und Aufschiebungsantrag der Verpflichteten ab und verhängte über diese die in der Exekutionsbewilligung angedrohte Geldstrafe von 40.000,-- S unter Androhung einer weiteren Geldstrafe von 50.000,-- S für den Fall der Saumsal.
Mit Beschluß vom 27. 3. 1997 (ON 13) gab das Rekursgericht den Rekursen der Verpflichteten gegen die Beschlüsse ON 2 und 9 nicht Folge. Dieser - unanfechtbare - Beschluß wurde den Parteien am 21. 5. 1997 zugestellt.
Infolge des weiteren Strafantrages des Betreibenden vom 11. 7. 1997 (ON 16) verhängte das Erstgericht über die Verpflichtete mit Beschluß vom 23. 7. 1997 (ON 18) die angedrohte Geldstrafe von 50.000,-- S unter Setzung einer neuen Frist von 1 Woche für die geschuldete Leistung und Androhung einer weiteren Geldstrafe von 60.000,-- S für den Fall weiterer Saumsal.
Das Rekursgericht wies mit dem angefochtenen Beschluß vom 28. 12. 1998 (ON 21) den Strafantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000,-- S, nicht jedoch 260.000,-- S übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Nach weitläufiger Darstellung des - teilweise bereits aus dem Verfahren über den Einstellungsantrag bekannten, teilweise jedoch auch Umstände, die erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung (23. 7. 1997) vorgefallen sind, betreffenden - Rekursvorbringens, wonach der Verpflichteten die Erfüllung der Titelverpflichtung nicht mehr möglich sei, gelangte das Gericht zweiter Instanz letztlich zur Ansicht, es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, die betriebene Leistung werde auch in Zukunft (von der Verpflichteten) nicht mehr erbracht werden können. Da die Unmöglichkeit der Leistung ein Grund selbst zur amtswegigen Einstellung einer Exekution nach § 354 EO sei und dies auch dann gelte, wenn (sich herausstelle, daß) die Unmöglichkeit bereits bei Schaffung des Exekutionstitels vorgelegen sei, sei in Stattgebung des berechtigten Rekurses der Verpflichteten der Strafantrag abzuweisen.Das Rekursgericht wies mit dem angefochtenen Beschluß vom 28. 12. 1998 (ON 21) den Strafantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000,-- S, nicht jedoch 260.000,-- S übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Nach weitläufiger Darstellung des - teilweise bereits aus dem Verfahren über den Einstellungsantrag bekannten, teilweise jedoch auch Umstände, die erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung (23. 7. 1997) vorgefallen sind, betreffenden - Rekursvorbringens, wonach der Verpflichteten die Erfüllung der Titelverpflichtung nicht mehr möglich sei, gelangte das Gericht zweiter Instanz letztlich zur Ansicht, es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, die betriebene Leistung werde auch in Zukunft (von der Verpflichteten) nicht mehr erbracht werden können. Da die Unmöglichkeit der Leistung ein Grund selbst zur amtswegigen Einstellung einer Exekution nach Paragraph 354, EO sei und dies auch dann gelte, wenn (sich herausstelle, daß) die Unmöglichkeit bereits bei Schaffung des Exekutionstitels vorgelegen sei, sei in Stattgebung des berechtigten Rekurses der Verpflichteten der Strafantrag abzuweisen.