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Entscheidung 3 Ob 1121/94×

Entscheidung 3 Ob 1121/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob1121/94

Entscheidungsdatum

30.11.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei W*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr.Amhof & Dr.Damian Partnerschaft in Wien, wider die verpflichtete Partei Lydia L*****, vertreten durch Dr.Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 663.849,93 sA, infolge außerordentlichen Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom 11.Oktober 1994, GZ R 436/94-11, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der verpflichteten Partei wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Verpflichtete hat in ihrem Aufschiebungsantrag zur Gefahr einen unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils nichts vorgebracht. Ein solches Vorbringen ist im Zwangsversteigerungsverfahren nur dann entbehrlich, wenn es sich in einem Stadium befindet, in dem die Erlassung des Versteigerungsedikts unmittelbar bevorsteht (RZ 1990/60). Da dies hier nicht der Fall ist, entspricht die Entscheidung des Rekursgerichtes somit jedenfalls der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, ohne daß es auf die Lösung der in der Revision als erheblich bezeichneten Rechtsfragen ankommt.

Anmerkung

E37466

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0030OB01121.94.1130.000

Dokumentnummer

JJT_19941130_OGH0002_0030OB01121_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung