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Entscheidung 3 Ob 113/12g×

Entscheidung 3 Ob 113/12g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob113/12g

Entscheidungsdatum

08.08.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Lechner & Dr. Pfurtscheller Rechtsanwälte OG in Innsbruck, gegen die beklagte Partei G***** Rechtsanwälte KG, *****, wegen 251.870,64 EUR sA, im Verfahren überdie außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. April 2012, GZ 1 R 265/11i-32, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 26. September 2011, GZ 34 Cg 138/10s-25, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei zur außerordentlichen Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Berufungsgerichts mit Beschluss vom 11. Juli 2012 entschieden.

Die klagende Partei hatte am 9. Juli 2012 im Elektronischen Rechtsverkehr eine an das Erstgericht gerichtete Revisionsbeantwortung eingebracht, die dem Obersten Gerichtshof am 16. Juli 2012 übermittelt wurde.

Mangels Freistellung nach Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO ist die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geeignet und daher zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0124353; RS0113633).

Textnummer

E101521

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0030OB00113.12G.0808.000

Im RIS seit

16.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2012

Dokumentnummer

JJT_20120808_OGH0002_0030OB00113_12G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0032607 Rechtssatz 1979 – zuletzt 07.08.2025Zivilrecht
Die Vertragsübernahme erfordert grundsätzlich die Übereinkunft aller Beteiligten, nämlich der verbleibenden, der ausscheidenden und der an ihre Stelle tretende Partei.
RS0032629 Rechtssatz 1972 – zuletzt 21.11.2023Zivilrecht
Eine Vertragsübernahme, die grundsätzlich in einer Schuldübernahme und Zession besteht, kann eine vollständige oder unvollständige sein. Solange die Zustimmung des Gläubiger nicht vorliegt oder wenn sie überhaupt nicht erteilt wird, ist eine zwischen Schuld …
RS0108705 Rechtssatz 1997 – zuletzt 18.02.2021Zivilrecht
Der im Schuldverhältnis verbleibende Geschäftspartner kann seine Zustimmung zur Vertragsübernahme auch im voraus erklären.
RS0113633 Rechtssatz 2000 – zuletzt 25.03.2026Zivilrecht
Die ohne (Abwarten einer) Mitteilung im Sinn des § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung ist nicht nur zur Rechtsverfolgung nicht notwendig (§ 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO), sondern nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr sachlich zu behandeln.
RS0123377 Rechtssatz 2008 – zuletzt 25.06.2025Zivilrecht
Bereits abgewickelte Verträge, also Verträge die beiderseits erfüllt wurden, können naturgemäß nicht Gegenstand einer Vertragsübernahme sein.
RS0124353 Rechtssatz 2008 – zuletzt 23.06.2026Zivilrecht
Eine nicht freigestellte und erst nach Zurückweisung der gegnerischen außerordentlichen Revision durch den Obersten Gerichtshof eingebrachte (eingelangte) Revisionsbeantwortung ist beschlussmäßig zurückzuweisen.