Aus den Entscheidungsgründen:
Aus dem Revisionsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht die Revision zunächst geltend, die Beklagte habe den Mangel der aktiven Klagslegitimation nicht eingewendet und es sei daher das Berufungsgericht nicht berechtigt, diesen Mangel von Amts wegen aufzugreifen.
Die Klägerin hat ihr Begehren in der Klage auf die Behauptung gestützt, sie habe sich dem Erich G. gegenüber verpflichtet, die seitens der Post- und Telegrafendirektion von diesem begehrten Zahlungen für ihn zu leisten, die Beklagte sei deshalb vom Anwalt der Klägerin zur Zahlung aufgefordert worden, habe aber nichts bezahlt. Die Beklagte hat die Klagsabweisung beantragt und die Klagsbehauptungen mit Ausnahme des Punkt II der Klage bestritten. Die Klägerin hätte daher darzutun und zu beweisen gehabt, aus welchem Gründe die Beklagte verpflichtet sei, den Klagsbetrag ihr zu bezahlen. Eine tatsächliche Behauptung darüber, aus welchem Gründe die Beklagte verpflichtet sei, ihr den Klagsbetrag zu bezahlen, mit Ausnahme des Umstandes, daß die Beklagte die Telefonanlage, die gar nicht auf den Namen der Klägerin, sondern auf den des Erich G. lautete, übernommen habe, hat die Klägerin nicht aufgestellt, weshalb das Klagebegehren mangels Schlüssigkeit abgewiesen werden mußte, wie dies auch das Berufungsgericht getan hat. Die Abweisung des Klagebegehrens ist nicht mangels der aktiven Klagslegitimation, sondern deshalb erfolgt, weil sich die zwischen der Klägerin und Erich G. getroffene Vereinbarung gegenüber der Post- und Telegrafendirektion, deren Schuldner Erich G. ist, als Erfüllungübernahme im Sinne des § 1404 ABGB. darstellt, ein Rückgriffsrecht, sei es nach § 1042, sei es nach § 1358 (§ 1422) ABGB. aber voraussetzt, daß der Rückgriffsberechtigte bereits Zahlung geleistet hat. Diese Rechtsansicht des Berufungsgerichtes steht mit dem Wortlaut des Gesetzes und der ständigen Rechtsprechung (so GlU. 4579, 7279, GlUNF. 5881, 5970 u. a. m.) im Einklang.Die Klägerin hat ihr Begehren in der Klage auf die Behauptung gestützt, sie habe sich dem Erich G. gegenüber verpflichtet, die seitens der Post- und Telegrafendirektion von diesem begehrten Zahlungen für ihn zu leisten, die Beklagte sei deshalb vom Anwalt der Klägerin zur Zahlung aufgefordert worden, habe aber nichts bezahlt. Die Beklagte hat die Klagsabweisung beantragt und die Klagsbehauptungen mit Ausnahme des Punkt römisch zwei der Klage bestritten. Die Klägerin hätte daher darzutun und zu beweisen gehabt, aus welchem Gründe die Beklagte verpflichtet sei, den Klagsbetrag ihr zu bezahlen. Eine tatsächliche Behauptung darüber, aus welchem Gründe die Beklagte verpflichtet sei, ihr den Klagsbetrag zu bezahlen, mit Ausnahme des Umstandes, daß die Beklagte die Telefonanlage, die gar nicht auf den Namen der Klägerin, sondern auf den des Erich G. lautete, übernommen habe, hat die Klägerin nicht aufgestellt, weshalb das Klagebegehren mangels Schlüssigkeit abgewiesen werden mußte, wie dies auch das Berufungsgericht getan hat. Die Abweisung des Klagebegehrens ist nicht mangels der aktiven Klagslegitimation, sondern deshalb erfolgt, weil sich die zwischen der Klägerin und Erich G. getroffene Vereinbarung gegenüber der Post- und Telegrafendirektion, deren Schuldner Erich G. ist, als Erfüllungübernahme im Sinne des Paragraph 1404, ABGB. darstellt, ein Rückgriffsrecht, sei es nach Paragraph 1042,, sei es nach Paragraph 1358, (Paragraph 1422,) ABGB. aber voraussetzt, daß der Rückgriffsberechtigte bereits Zahlung geleistet hat. Diese Rechtsansicht des Berufungsgerichtes steht mit dem Wortlaut des Gesetzes und der ständigen Rechtsprechung (so GlU. 4579, 7279, GlUNF. 5881, 5970 u. a. m.) im Einklang.
Die Revision macht schließlich aus dem Revisionsgrunde des § 503 Z. 4 ZPO. noch geltend, daß das Berufungsgericht verpflichtet gewesen wäre, dem Spruch die Fassung zu geben, daß die Zahlung der Beklagten an Erich G. zu erfolgen habe, da sich die Absicht, daß die Zahlung an G. geleistet werden solle, aus dem Klagsvorbringen ergebe.Die Revision macht schließlich aus dem Revisionsgrunde des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO. noch geltend, daß das Berufungsgericht verpflichtet gewesen wäre, dem Spruch die Fassung zu geben, daß die Zahlung der Beklagten an Erich G. zu erfolgen habe, da sich die Absicht, daß die Zahlung an G. geleistet werden solle, aus dem Klagsvorbringen ergebe.
Ganz abgesehen davon, daß dieses Vorbringen mit der in der Revision aufgestellten Behauptung der Klägerin, sie habe bereits Zahlung geleistet, im Widerspruch steht, ist das Gericht wohl berechtigt, keineswegs aber verpflichtet, dem Spruch eine klarere, oder deutlichere, vom Begehren abweichende Fassung zu geben, wenn sich letztere mit dem Begehren deckt und das gestellte Begehren unklar oder undeutlich ist. Das Begehren, an die Klägerin Zahlung zu leisten, ist aber von dem Begehren, an einen Dritten zu leisten, ganz verschieden und stellt daher gegenüber dem Letzteren ein aliud dar; das Gericht wäre daher gar nicht berechtigt, ohne bezüglichen Parteiantrag das Begehren in die von der Klägerin nunmehr gewünschte Form zu ändern. Im übrigen ergibt sich die Absicht, daß die Zahlung nicht an die Klägerin, sondern an G. geleistet werden solle, aus dem Klagsvorbringen keineswegs eindeutig.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes beruht daher nicht auf einem Rechtsirrtum, weshalb der Revision der Erfolg versagt bleiben mußte.