Begründung:
Die mit rechtskräftigem Beschluß des Erstgerichtes vom 14. Dezember 1982, E 4456/82 (später E 959/83, nunmehr E 1499/85)-1, auf Grund des Notariatsaktes des öffentlichen Notars Dr. Walter C in Wien-Döbling vom 20. August 1982, GZ. 176/1982, zur Hereinbringung von 1,400.000 S samt Nebengebühren bewilligte, später auf 950.000 S samt Nebengebühren eingeschränkte Fahrnisexekution wurde auf Antrag des Verpflichteten mit rechtskräftigem Beschluß vom 14. August 1984, ON 38, nach § 39 Abs 1 Z 8 EO eingestellt.Die mit rechtskräftigem Beschluß des Erstgerichtes vom 14. Dezember 1982, E 4456/82 (später E 959/83, nunmehr E 1499/85)-1, auf Grund des Notariatsaktes des öffentlichen Notars Dr. Walter C in Wien-Döbling vom 20. August 1982, GZ. 176 aus 1982,, zur Hereinbringung von 1,400.000 S samt Nebengebühren bewilligte, später auf 950.000 S samt Nebengebühren eingeschränkte Fahrnisexekution wurde auf Antrag des Verpflichteten mit rechtskräftigem Beschluß vom 14. August 1984, ON 38, nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO eingestellt.
Dessenungeachtet bewilligte das Erstgericht mit Beschluß vom 20. Mai 1985, ON 57, zur Hereinbringung der restlichen Forderung von 943.761 S samt Nebengebühren den neuerlichen Vollzug der mit seinem Beschluß vom 26. November 1983 (richtig 14. Dezember 1982) bewilligten Fahrnisexekution.
Gegen die Bewilligung des neuerlichen Vollzugs erhob der Verpflichtete mit der Begründung Rekurs, daß der dem (seinerzeitigen) Exekutionsantrag zugrundeliegende Notariatsakt mangels Nachweises des Eintrittes der zur Vollstreckbarkeit erforderlichen Bedingung kein Exekutionstitel sei, weshalb der Exekutionsbewilligungsbeschluß nichtig sei. Der Verpflichtete beantragte, 1. den angefochtenen Beschluß abzuweisen, 2. 'aus Anlaß dieses Rekurses die seinerzeit bewilligte Fahrnisexekution wegen Nichtigkeit aufzuheben und das Exekutionsverfahren gemäß § 39 Z 9 EO oder anderer einschlägiger Bestimmungen der Exekutionsordnung einzustellen.' Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs Folge und änderte den angefochtenen Beschluß durch Abweisung des Antrags auf neuerlichen Vollzug der mit Beschluß 'E 959/83-1' bewilligten Fahrnisexekution ab. Durch die Einstellung des Exekutionsverfahrens nach § 39 Abs 1 Z 8 EO seien alle bis dahin vollzogenen Exekutionsakte aufgehoben worden, weshalb eine Fortsetzung dieses Exekutionsverfahrens und damit ein neuerlicher Vollzug nicht mehr möglich sei. Eine Aufhebung der Exekutionsbewilligung wegen Nichtigkeit und eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 39 Abs 1 Z 9 EO oder anderen Bestimmungen könne daher ebenfalls nicht stattfinden. Der betreibenden Partei bleibe es unbenommen, beim zuständigen Gericht auf Grund eines der im § 1 EO genannten Exekutionstitel einen neuerlichen Exekutionsantrag zu stellen. Die betreibende Partei ließ diesen Beschluß der zweiten Instanz unbekämpft. Der Verpflichtete erhebt dagegen Revisionsrekurs, weil das Rekursgericht auf den 2. Punkt seines Rekursantrages, die bewilligte Fahrnisexekution als nichtig aufzuheben und das Exekutionsverfahren nach § 39 Z 9 EO oder anderen einschlägigen Bestimmungen der Exekutionsordnung einzustellen, nicht mehr eingegangen sei. Insbesondere bekämpft der Verpflichtete die Rechtsmeinung der zweiten Instanz, daß es der betreibenden Partei unbenommen bleibe, einen neuerlichen Exekutionsantrag auf Grund eines der im § 1 EO genannten Exekutionstitel beim zuständigen Gericht einzubringen. Der Verpflichtete beantragt, die vom Erstgericht mit Beschluß vom 14. Dezember 1982, 'E 959/83-1', bewilligte Fahrnisexekution gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO einzustellen und das gesamte darauffolgende Exekutionsverfahren als nichtig aufzuheben.Gegen die Bewilligung des neuerlichen Vollzugs erhob der Verpflichtete mit der Begründung Rekurs, daß der dem (seinerzeitigen) Exekutionsantrag zugrundeliegende Notariatsakt mangels Nachweises des Eintrittes der zur Vollstreckbarkeit erforderlichen Bedingung kein Exekutionstitel sei, weshalb der Exekutionsbewilligungsbeschluß nichtig sei. Der Verpflichtete beantragte, 1. den angefochtenen Beschluß abzuweisen, 2. 'aus Anlaß dieses Rekurses die seinerzeit bewilligte Fahrnisexekution wegen Nichtigkeit aufzuheben und das Exekutionsverfahren gemäß Paragraph 39, Ziffer 9, EO oder anderer einschlägiger Bestimmungen der Exekutionsordnung einzustellen.' Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs Folge und änderte den angefochtenen Beschluß durch Abweisung des Antrags auf neuerlichen Vollzug der mit Beschluß 'E 959/83-1' bewilligten Fahrnisexekution ab. Durch die Einstellung des Exekutionsverfahrens nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO seien alle bis dahin vollzogenen Exekutionsakte aufgehoben worden, weshalb eine Fortsetzung dieses Exekutionsverfahrens und damit ein neuerlicher Vollzug nicht mehr möglich sei. Eine Aufhebung der Exekutionsbewilligung wegen Nichtigkeit und eine Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 9, EO oder anderen Bestimmungen könne daher ebenfalls nicht stattfinden. Der betreibenden Partei bleibe es unbenommen, beim zuständigen Gericht auf Grund eines der im Paragraph eins, EO genannten Exekutionstitel einen neuerlichen Exekutionsantrag zu stellen. Die betreibende Partei ließ diesen Beschluß der zweiten Instanz unbekämpft. Der Verpflichtete erhebt dagegen Revisionsrekurs, weil das Rekursgericht auf den 2. Punkt seines Rekursantrages, die bewilligte Fahrnisexekution als nichtig aufzuheben und das Exekutionsverfahren nach Paragraph 39, Ziffer 9, EO oder anderen einschlägigen Bestimmungen der Exekutionsordnung einzustellen, nicht mehr eingegangen sei. Insbesondere bekämpft der Verpflichtete die Rechtsmeinung der zweiten Instanz, daß es der betreibenden Partei unbenommen bleibe, einen neuerlichen Exekutionsantrag auf Grund eines der im Paragraph eins, EO genannten Exekutionstitel beim zuständigen Gericht einzubringen. Der Verpflichtete beantragt, die vom Erstgericht mit Beschluß vom 14. Dezember 1982, 'E 959/83-1', bewilligte Fahrnisexekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO einzustellen und das gesamte darauffolgende Exekutionsverfahren als nichtig aufzuheben.