Der Revisionsrekurs ist nicht begründet.
Nach § 139 EO kann nach bücherlicher Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens, solange letzteres im Gange ist, zu Gunsten weiterer vollstreckbarer Forderungen ein besonderes Versteigerungsverfahren hinsichtlich derselben Liegenschaft nicht mehr eingeleitet werden (Abs 1). Alle Gläubiger, welchen während der Anhängigkeit eines Versteigerungsverfahrens die Zwangsversteigerung derselben Liegenschaft bewilligt wird, treten damit dem bereits eingeleiteten Versteigerungsverfahren bei; sie müssen dieses in der Lage annehmen, in der es sich zur Zeit ihres Beitrittes befindet (Abs 2). Von da an haben die beitretenden Gläubiger dieselben Rechte, als wenn das Verfahren auf ihren Antrag eingeleitet worden wäre (Abs 3) (Heller-Berger-Stix I 1105 f und 1114 f).Nach Paragraph 139, EO kann nach bücherlicher Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens, solange letzteres im Gange ist, zu Gunsten weiterer vollstreckbarer Forderungen ein besonderes Versteigerungsverfahren hinsichtlich derselben Liegenschaft nicht mehr eingeleitet werden (Absatz eins,). Alle Gläubiger, welchen während der Anhängigkeit eines Versteigerungsverfahrens die Zwangsversteigerung derselben Liegenschaft bewilligt wird, treten damit dem bereits eingeleiteten Versteigerungsverfahren bei; sie müssen dieses in der Lage annehmen, in der es sich zur Zeit ihres Beitrittes befindet (Absatz 2,). Von da an haben die beitretenden Gläubiger dieselben Rechte, als wenn das Verfahren auf ihren Antrag eingeleitet worden wäre (Absatz 3,) (Heller-Berger-Stix römisch eins 1105 f und 1114 f).
Der zweite Halbsatz des § 151 Abs 1 EO, wonach auf Antrag vom Richter mit Zustimmung des betreibenden Gläubigers auch ein höherer Betrag als geringstes Gebot festgesetzt werden kann, ist daher unter Berücksichtigung des zitierten § 139 EO so zu verstehen, daß eine solche Abänderung nur mit Zustimmung aller betreibenden Gläubiger zulässig ist.Der zweite Halbsatz des Paragraph 151, Absatz eins, EO, wonach auf Antrag vom Richter mit Zustimmung des betreibenden Gläubigers auch ein höherer Betrag als geringstes Gebot festgesetzt werden kann, ist daher unter Berücksichtigung des zitierten Paragraph 139, EO so zu verstehen, daß eine solche Abänderung nur mit Zustimmung aller betreibenden Gläubiger zulässig ist.
Diese Meinung wird nicht nur von Heller-Berger-Stix I 1284, sondern auch von Walker, Österr. Exekutionsrecht 4 200, Pollak, System des Österr. Zivilprozeßrechts III 977, und Petschek-Hämmerle-Ludwig, Das Österr. Zwangsvollstreckungsrecht 130, und von der Rechtsprechung (RZ 1972, 53) vertreten. Dem Revisionsrekurs ist daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung ist durch die §§ 74 und 78 EO sowie die §§ 40, 41 und 50 ZPO begründet.Diese Meinung wird nicht nur von Heller-Berger-Stix römisch eins 1284, sondern auch von Walker, Österr. Exekutionsrecht 4 200, Pollak, System des Österr. Zivilprozeßrechts römisch drei 977, und Petschek-Hämmerle-Ludwig, Das Österr. Zwangsvollstreckungsrecht 130, und von der Rechtsprechung (RZ 1972, 53) vertreten. Dem Revisionsrekurs ist daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung ist durch die Paragraphen 74 und 78 EO sowie die Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO begründet.