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Entscheidung 3 Ob 113/87×

Entscheidung 3 Ob 113/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob113/87

Entscheidungsdatum

28.10.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*** E***,

reg. Gen.mbH, Eggenburg, Hauptplatz, vertreten durch Dr. Engelbert Reis, Rechtsanwalt in Horn, und anderer betreibender Gläubiger, wider die verpflichtete Partei Ernestine L***, Angestellte, Wien 16, Wilhelminenstraße 38, wegen S 43.967,-- sA und anderer Forderungen, infolge Revisionsrekurses der Pfandgläubigerin Ö*** L*** AG, Wien 1, Am Hof 2, vertreten durch

Dr. Wilhelm Grünauer ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Rekursgerichtes vom 13. August 1987, GZ 1 a R 5/87-66, womit der Meistbotsverteilungsbeschluß des Bezirksgerichtes Eggenburg vom 30. November 1986, GZ E 2008/85-56, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Auf der in Exekution gezogenen Liegenschaft EZ 50 KG Brugg sind unter COZ 2 auf Grund der Pfandbestellungsurkunde vom 24. August und 4. September 1981 das Pfandrecht für einen Kredithöchstbetrag von S 240.000,-- und unter COZ 4 auf Grund der Pfandbestellungsurkunde vom 24. November und 3. Dezember 1981 das Pfandrecht für einen Kredithöchstbetrag von S 500.000,-- jeweils für die Ö*** L*** AG einverleibt.

Mit Schriftsatz ON 37 teilte die Ö*** L*** AG

zum Versteigerungstermin 20. Juni 1986 mit, daß die Höchstbetragspfandrechte COZ 2 und 4 forderungsbekleidet seien; die Forderungen der Gläubigerin zum 20. Juni 1986 überstiegen die Pfandhöchstbeträge. Die Pfandrechte dienten der Gläubigerin zur Sicherstellung eines an Bruno A*** und eines an Ernestine L*** gewährten Kredites. Zum Nachweis ihrer Ansprüche legte die Pfandgläubigerin diesem Schriftsatz zwei Ablichtungen von Kontenauszügen bei. Die eine Abschlußrechnung ist gerichtet an Bruno A***, Fenster, Türen, Rolläden, Wien; sie führt die Konto-Nr. 208-100-420/00 an und weist einen Nettosaldo von S 443.007,34 aus. Die andere Abschlußrechnung ist gerichtet an "Konkurs nach Ernestine L*** zH Hrn. RA Dr. Hans R***, 1040 Wien"; sie führt die Kontonummer 208-100-493/00 an und weist einen Nettosaldo von S 513.932,04 aus.

Mit Schriftsatz ON 50 erstattete die Ö***

L*** AG eine Forderungsanmeldung zur Verteilungstagsatzung 1. Oktober 1986. Sie teilte darin neuerlich mit, daß ihre Höchstbetragspfandrechte COZ 2 und 4 voll forderungsbekleidet seien. Dem Schriftsatz sind zwei neue Abschlußrechnungen wie bei ON 37, jedoch im Original mit jeweils höheren Forderungsbeträgen als die Pfandhöchstbeträge, angeschlossen.

In der Verteilungstagsatzung ON 54 wurden diese Anmeldungen verlesen. Der Vertreter der der Ö*** L*** AG

nachfolgenden Pfandgläubigerin Verlassenschaft nach Dr. Gunter L*** erhob dagegen Widerspruch und führte hiezu aus, die Höhe der angemeldeten Forderungen sei nicht ordnungsgemäß und nachvollziehbar durch Urkunden bescheinigt. Aus dem bisherigen Akteninhalt ergebe sich auch keine solche Klarheit, daß mit Bestimmtheit gesagt werden könnte, daß die angemeldeten Forderungen tatsächlich in der angemeldeten Höhe bestünden, und insbesondere auch, daß sie durch die Pfandrechte im Grundbuch gedeckt wären. Es seien insbesondere keine Pfandbestellungsurkunden vorgelegt worden.

Das Erstgericht wies dem Pfandgläubiger Ö***

L*** AG für die in COZ 2 einverleibte Forderung den Höchstbetrag von S 240.000,-- und für die in COZ 4 einverleibte Forderung im Höchstbetrag von S 500.000,-- das restliche Meistbot von S 470.000,-- jeweils durch zinsbringende Anlegung bei der Sparkasse der Stadt Eggenburg zu und fügte bei, es werde, falls die vorstehenden Höchstbetragshypotheken nicht zur Gänze forderungsbekleidet sein sollten, hinsichtlich dieser Beträge eine Nachtragsverteilung durchzuführen sein. Die vom Ersteher erlegten Meistbotzinsen und die ziffernmäßig nicht bekannten Fruktifikationszinsen wies das Erstgericht im Verhältnis der Kapitalszuweisungen zu, wobei auf die Ö*** L*** AG

insgesamt S 3.610,57 an Meistbotzinsen und 73 % der Fruktifikationszinsen bis zum Zuschlagstag entfielen. Das Erstgericht ordnete weiter an, daß der Zinsenzuwachs bis zur Berichtigung des Restbetrages von S 30.000,-- der Ö*** L*** AG für die in COZ 4 pfandrechtlich sichergestellte Höchstbetragshypothek zugewiesen werde, sodann den in der bücherlichen Rangordnung nicht mehr zum Zuge kommenden Berechtigten. In der Begründung seiner Entscheidung vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Forderungsanmeldung der Ö*** L*** AG

reiche nicht aus, um eine Zuweisung aus dem Meistbot durch

Barzahlung zu rechtfertigen.

Die zweite Instanz gab dem Rekurs der Ö***

L*** AG nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Ö*** L*** AG ist nicht

berechtigt.

Gemäß Paragraph 171, Absatz 3, EO sind schon im Versteigerungsedikt die Gläubiger aus Höchstbetragshypotheken aufzufordern, spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung anzumelden, bis zu welchem Betrag auf Grund des fraglichen Rechtsverhältnisses bestimmte Forderungen entstanden sind. An die Versäumung der Anmeldung sind aber keinerlei Rechtsfolgen geknüpft. Gemäß Paragraph 211, Absatz eins, EO kann vielmehr ein Gläubiger aus solchen Forderungen seine Anmeldung noch bis zur Verteilungstagsatzung erstatten; Paragraph 224, Absatz eins, EO stellt auf den Zeitpunkt der letzten Verteilungstagsatzung ab. Meldet der Gläubiger bis dahin seine Forderung nicht an, so hat das für ihn nur insoweit eine nachteilige Folge, als der Betrag iS des Paragraph 224, Absatz 2, EO erlegt wird; ein Rechtsverlust tritt nicht ein (Heller-Berger-Stix 1541). Werden Ansprüche angemeldet, so hat der Gläubiger gemäß Paragraph 210, EO die zum Nachweis seiner Ansprüche dienenden Urkunden - falls sich dieselben nicht schon bei Gericht befinden - spätestens bei der Verteilungstagsatzung in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen. Tut er das nicht, so ist in gleicher Weise vorzugehen, wie wenn die Forderung nicht angemeldet worden wäre. Inwieweit die Urkunden zur Bescheinigung des Anspruches genügen, hat das Gericht zu beurteilen; ein Kontoauszug muß nicht immer ausreichen (Heller-Berger-Stix aaO). Die zur Meistbotsverteilung angemeldeten Ansprüche sind durch Urkunden nachzuweisen, wenn sie nicht aus dem Grundbuch oder den Exekutionsakten entnommen werden können (Paragraph 210, EO). Das Exekutionsgericht ist nicht verpflichtet, zum Nachweis eines Anspruches dienende Urkunden in der Urkundensammlung aufzusuchen; durch die Bestimmung des Paragraph 214, EO ist der Begriff des im Paragraph 210, EO angeführten öffentlichen Buches auf den Grundbuchsauszug und damit auf die Eintragung im Hauptbuch eingeschränkt (Heller-Berger-Stix 1437 f mwN; SZ 25/166 ua). Die amtswegige Berücksichtigung der Urkundensammlung ist einer Verletzung der allgemeinen Verteilungsgrundsätze gleichzuhalten (Heller-Berger-Stix 1438, 3 Ob 19/81).

Zwar erfährt dieser Grundsatz Einschränkungen. So ist ein Widerspruch zwischen dem Hauptbuch und dem Urkundeninhalt zu beachten, wenn er dem Gericht anläßlich der Meistbotsverteilung bekannt wurde (Heller-Berger-Stix 1439 mwN). Ein solcher Widerspruch liegt aber hier nicht vor. Es ergab sich auch nicht aus der Art der Eintragung die Vermutung, daß wichtige Nebenbestimmungen zwar in der Urkunde, aber nicht im Hauptbuch erscheinen. Die in der Entscheidung SZ 16/93 vertretene Ansicht, die Urkundensammlung sei auch ohne Bezugnahme im Hauptbuch nach Paragraph 5, GBG zu berücksichtigen, wenn sich aus der Art der Eintragung ergebe, daß wichtige Nebenbestimmungen zwar in der Urkunde, aber nicht im Hauptbuch erscheinen, wird im übrigen von Heller-Berger-Stix 1438 ausdrücklich abgelehnt. (Die Entscheidung SZ 16/93 weist überdies ungeachtet ihres Leitsatzes in der Begründung darauf hin, daß das Exekutionsgericht gemäß Paragraph 210, EO der Meistbotsverteilung nicht bloß den Grundbuchsauszug, sondern auch den Exekutionsakt zugrundezulegen hatte, und daß in diesem die Schuldurkunde - im Original - lag).

Es entspricht zwar einem Teil der Praxis, daß bei Höchstbetragshypotheken der Rechtsgrund (wie es auch hier geschehen ist) und der Name des Kreditnehmers in das Grundbuch eingetragen wird vergleiche RPflSlgG 293 und 145 = 1198); doch ist diese Praxis durch das Grundbuchsgesetz nicht gedeckt, weil nach Paragraph 5, GBG in das Hauptbuch nur die wesentlichen Bestimmungen der bücherlichen Rechte einzutragen sind, zu diesen wesentlichen Bestimmungen beim, Pfandrecht aber nur die Forderung und die Person des Gläubigers, nicht auch jene des Hauptschuldners gehören, weil Liegenschaften auch für fremde Forderungen verpfändet werden können vergleiche RPflSlgG 1275, die entgegen den Revisionsrekursausführungen den Standpunkt vertritt, die Eintragung des Namens des Schuldners im Hauptbuch sei entbehrlich). Es kann daher nicht die Rede davon sein, daß die grundbücherliche Eintragung COZ 2 unvollständig wäre. Die Pfandgläubigerin Ö*** L*** AG wäre deshalb

bei der Anmeldung ihrer Forderungen gehalten gewesen, zum Nachweis ihrer Behauptung, das Pfandrecht COZ 2 diene ihr zur Sicherstellung eines an Bruno A*** gewährten Kredites, die Schuldurkunde vorzulegen.

Dazu kommt bei den Anmeldungen beider Pfandrechte daß durch die vorgelegten Urkunden nicht nachgewiesen wurde, daß die in den Urkunden dargestellten Forderungen mit jenen ident sind, zu deren Sicherung die Pfandrechte COZ 2 und 4 bestehen. Den Finto-Abschlußrechnungen der Gläubigerin ist zwar zu entnehmen, daß die Ö*** L*** AG zu bestimmten, auf der Rechnung

angegebenen Kontonummern Forderungen gegen Bruno A*** und den "Konkurs nach Ernestine L***" (die Eröffnung des Konkurses entsprechend dem Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 22. August 1985, 4 S 99/85, ist im Grundbuch angemerkt) besitzt, nicht aber, daß die im Grundbuch eingetragenen Pfandrechte für gerade diese Forderungen eingeräumt wurden.

Mit Recht haben deshalb die Vorinstanzen die zinstragende Anlegung, nicht aber die Berichtigung durch Barzahlung angeordnet. Die Kostenentscheidung erfolgte nach Paragraph 78, EO, Paragraphen 40, 50, ZPO.

Anmerkung

E12289

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0030OB00113.87.1028.000

Dokumentnummer

JJT_19871028_OGH0002_0030OB00113_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0003096 Rechtssatz 14.10.1975Zivilrecht
Die zur Bescheinigung der angemeldeten Forderung gemäß § 210 EO erforderlichen Urkunden hat der Gläubiger spätestens bei der Verteilungstagsatzung vorzulegen. Die Nichtbeachtung dieser zwingenden Formvorschrift kann ein Berechtigter trotz Unterlassung des W …
RS0003104 Rechtssatz 12.12.1985Zivilrecht
Die zur Meistbotsverteilung angemeldeten Ansprüche sind durch Urkunden nachzuweisen, wenn sie nicht aus dem Grundbuch oder den Exekutionsakten entnommen werden können. Aus § 210 Abs 1 EO ergibt sich, dass andere Beweismittel, zB Zeugenaussagen, nicht zugela …
RS0003108 Rechtssatz 12.01.1956Zivilrecht
Das Exekutionsgericht ist nicht verpflichtet, zum Nachweis eines Anspruches dienende Urkunden in der Urkundensammlung oder in anderen gerichtlichen Akten aufzusuchen.
RS0003157 Rechtssatz 10.07.1929Zivilrecht
Ist ein Pfandrecht für einen Höchstbetrag eingetragen, so ist bei der Meistbotsverteilung gemäß § 224 EO vorzugehen, soweit nicht gemäß § 210 EO dargetan ist, daß das Pfandrecht wirksam geworden ist.
RS0003205 Rechtssatz 04.07.1984Zivilrecht
Ist eine Forderung nicht hinreichend bescheinigt, ist der Pfandgläubiger so zu behandeln, wie wenn er diesbezüglich überhaupt nicht angemeldet hätte.
RS0003226 Rechtssatz 14.10.1975Zivilrecht
Die Unterlassung der Anmeldung oder Bescheinigung einer durch Kredit- oder Kautionshypothek sichergestellten Forderung bewirkt keinen Rechtsverlust.
RS0060229 Rechtssatz 28.10.1987Zivilrecht
Zu den in das Hauptbuch einzutragenden wesentlichen Bestimmungen gehören beim Pfandrecht nur die Forderung und die Person des Gläubigers, nicht auch jene des Hauptschuldners, weil Liegenschaften auch für fremde Forderungen verpfändet werden können.
RS0060243 Rechtssatz 11.04.1934Zivilrecht
Die Urkundensammlung ist auch ohne Bezugnahme im Hauptbuche nach § 5 GBG zu berücksichtigen, wenn sich aus der Art der Eintragung die Vermutung ergibt, dass wichtige Nebenbestimmungen zwar in der Urkunde, aber nicht im Hauptbuche erscheinen.