Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist unzulässig.
Die beiden Beschlüsse des Erstgerichtes stehen miteinander nicht in einem so engen und unlösbaren Sachzusammenhang, daß sie und damit die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nicht gesondert beurteilt werden können. Der Beschluß auf gerichtliche Genehmigung des vom Vollstrecker vorläufig bestellten Verwahrers hätte sofort nach dem Einlangen des Berichtes des Vollstreckers, also lange vor Geltendmachung der Verwahrungskosten des später wieder enthobenen Verwahrers, ergehen sollen. Damit ist aber die Zulässigkeit des Revisionsrekurses für beide Beschlußteile gesondert zu beurteilen (SZ 46/29, SZ 55/8, SZ 58/134).
Der Beschluß auf nachträgliche Genehmigung des Verwahrers wurde in zweiter Instanz zur Gänze bestätigt, sodaß dagegen gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs. 2 Z 2 ZPO ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist. Abgesehen davon liegt ein nicht zur Gänze bestätigender Beschluß wohl auch deshalb nicht vor, weil die Entscheidung der zweiten Instanz nur im Kostenpunkt (siehe dazu die nachfolgenden Ausführungen) von der Entscheidung des Erstgerichtes abweicht (vgl zur früheren Rechtslage Entscheidungen wie MietSlg 29.644). Aus Anlaß des somit unzulässigen Revisionsrekurses konnte auch nicht von Amts wegen auf den Rechtsmittelausschluß nach § 289 EO eingegangen werden, wonach gegen Beschlüsse auf Ernennung des Verwahrers kein Rekurs an die zweite Instanz stattfindet. Der Beschluß auf Bestimmung der Verwahrungskosten wurde zwar vom Gericht zweiter Instanz nicht zur Gänze bestätigt. Hier handelt es sich aber um eine Entscheidung über den Kostenpunkt (JBl 1959, 317; RPflSlg E 1978/5 ua), wogegen gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs. 2 Z 3 ZPO ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist. Die gesonderte Regelung des § 528 Abs. 2 Z 5 ZPO über die Gebühren der Sachverständigen entspricht zwar in gewisser Hinsicht der Rechtsmittelbeschränkung für Entscheidungen im Kostenpunkt, soll sie aber nur ergänzen; sie umfaßt nicht nur Gebührenbestimmungsbeschlüsse, sondern gilt für alle gerichtlichen Aussprüche, die sich auf die Sachverständigengebühren beziehen (Fasching, ZPR2 Rz 2021 mit Hinweis auf JBl 1953, 157 und eine früher gegenteilige Judikatur). Die genannte Bestimmung erlaubt daher nicht den Schluß, daß Entscheidungen über Verwahrungskosten nicht zu den Entscheidungen über den Kostenpunkt gehörten. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ist im Rechtsmittelausschluß nach § 528 Abs. 2 Z 3 ZPO nicht erkennbar. Die Revisionsrekurswerberin verweist mit Recht darauf, daß Nebengebühren in der Regel nur geringere Beträge betreffen. Schon dies wäre ein sachlicher Grund, für den in der Regel minder wichtigen Ausspruch über die Kosten einen eingeschränkten Instanzenzug vorzusehen. Der Umstand, daß ausnahmsweise auch die Kosten (jeder Art) einen sehr erheblichen Betrag ausmachen können, kann den Rechtsmittelausschluß aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht bedenklich machen. Auch die zur Entscheidung im Kostenpunkt geltend gemachten Nichtigkeitsgründe und Verfahrensmängel fallen unter den Rechtsmittelausschluß, abgesehen davon, daß auch im Rekursverfahren vom Gericht zweiter Instanz verworfene Nichtigkeiten oder Verfahrensmängel in dritter Instanz nicht neuerlich geltend gemacht werden können.Der Beschluß auf nachträgliche Genehmigung des Verwahrers wurde in zweiter Instanz zur Gänze bestätigt, sodaß dagegen gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist. Abgesehen davon liegt ein nicht zur Gänze bestätigender Beschluß wohl auch deshalb nicht vor, weil die Entscheidung der zweiten Instanz nur im Kostenpunkt (siehe dazu die nachfolgenden Ausführungen) von der Entscheidung des Erstgerichtes abweicht vergleiche zur früheren Rechtslage Entscheidungen wie MietSlg 29.644). Aus Anlaß des somit unzulässigen Revisionsrekurses konnte auch nicht von Amts wegen auf den Rechtsmittelausschluß nach Paragraph 289, EO eingegangen werden, wonach gegen Beschlüsse auf Ernennung des Verwahrers kein Rekurs an die zweite Instanz stattfindet. Der Beschluß auf Bestimmung der Verwahrungskosten wurde zwar vom Gericht zweiter Instanz nicht zur Gänze bestätigt. Hier handelt es sich aber um eine Entscheidung über den Kostenpunkt (JBl 1959, 317; RPflSlg E 1978/5 ua), wogegen gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist. Die gesonderte Regelung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 5, ZPO über die Gebühren der Sachverständigen entspricht zwar in gewisser Hinsicht der Rechtsmittelbeschränkung für Entscheidungen im Kostenpunkt, soll sie aber nur ergänzen; sie umfaßt nicht nur Gebührenbestimmungsbeschlüsse, sondern gilt für alle gerichtlichen Aussprüche, die sich auf die Sachverständigengebühren beziehen (Fasching, ZPR2 Rz 2021 mit Hinweis auf JBl 1953, 157 und eine früher gegenteilige Judikatur). Die genannte Bestimmung erlaubt daher nicht den Schluß, daß Entscheidungen über Verwahrungskosten nicht zu den Entscheidungen über den Kostenpunkt gehörten. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ist im Rechtsmittelausschluß nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht erkennbar. Die Revisionsrekurswerberin verweist mit Recht darauf, daß Nebengebühren in der Regel nur geringere Beträge betreffen. Schon dies wäre ein sachlicher Grund, für den in der Regel minder wichtigen Ausspruch über die Kosten einen eingeschränkten Instanzenzug vorzusehen. Der Umstand, daß ausnahmsweise auch die Kosten (jeder Art) einen sehr erheblichen Betrag ausmachen können, kann den Rechtsmittelausschluß aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht bedenklich machen. Auch die zur Entscheidung im Kostenpunkt geltend gemachten Nichtigkeitsgründe und Verfahrensmängel fallen unter den Rechtsmittelausschluß, abgesehen davon, daß auch im Rekursverfahren vom Gericht zweiter Instanz verworfene Nichtigkeiten oder Verfahrensmängel in dritter Instanz nicht neuerlich geltend gemacht werden können.