Auf Antrag der drei minderjährigen Kinder verpflichtete das Erstgericht den ehelichen Vater, ab 1. 8. 2000 wie beantragt monatlich Unterhaltsbeträge von S 3.360,-- für Daniel, S 2.800,-- für Michael und S 2.426,-- für Ruth zu zahlen.
Diesen Beschluss bekämpfte der Vater mit Rekurs insoweit, als für die Zeit vom 1. 8. bis einschließlich 1. 10. 2000 höhere Monatsbeträge als je S 2.352,-- für Daniel und Michael und S 2.058,-- für Ruth festgesetzt wurden.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs nicht Folge. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Das Erstgericht legte den gegen diesen Beschluss gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters, mit dem er die schon im Rekursverfahren begehrte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung anstrebt, unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage.
Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF dieser Novelle ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG ein Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, mit dem der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum dieser für zulässig erachtet wird.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung dieser Novelle ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG ein Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, mit dem der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum dieser für zulässig erachtet wird.
Der Entscheidungsgegenstand übersteigt im vorliegenden Fall nicht S 260.000,--. Die Rekursentscheidung betraf bei jedem Kind nur Unterhaltsansprüche für einzelne Monate. Laufender Unterhalt war nicht Gegenstand der Rekursentscheidung. Diese betraf vielmehr unter Berücksichtigung der unangefochtenen Monatsbeträge S 2.016,--, S 896,-- und S 736,-- je Monat. Die (nach ständiger Rechtsprechung nicht zusammenzurechnenden) Entscheidungsgegenstände lagen damit bei jedem Kind weit unter dem Grenzwert von S 260.000,--.
Demnach war das Rechtsmittel jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort) vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrages entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann wird es einen - befristeten - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben (ständige Rechtsprechung RIS-Justiz RS0109505). Die Verbesserung ist nämlich - auch im Verfahren außer Streitsachen - zu erteilen, wenn einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des § 84 Abs 3 ZPO fehlt, was nach § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages gilt (siehe zu allem EF 91.589 ff).Demnach war das Rechtsmittel jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort) vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrages entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann wird es einen - befristeten - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben (ständige Rechtsprechung RIS-Justiz RS0109505). Die Verbesserung ist nämlich - auch im Verfahren außer Streitsachen - zu erteilen, wenn einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO fehlt, was nach Paragraph 474, Absatz 2, Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages gilt (siehe zu allem EF 91.589 ff).