Gegenstand der Entscheidung ist (neben der Verfahrenshilfe) in der Sache weiterhin die Vollzugsanordnung des Erstgerichts ON 19. Demnach richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach dem GBG, weil es eben nur um den Vollzug der Pfandrechtseintragung (hier im weiteren Sinn) und nicht um die Exekution selbst geht. Als Rekursgründe kommen nur solche in Betracht, die sich aus dem Grundbuch ergebende Umstände betreffen (Angst in Angst, EO, § 88 Rz 13 f mwN und Rz 10). Daraus folgt aber die Unrichtigkeit des nicht begründeten, rein belehrenden Unzulässigkeitsausspruchs der zweiten Instanz nach § 59 Abs 1 Z 1 AußStrG, der den Obersten Gerichtshof nicht bindet (Klicka in Rechberger, Fucik/Kloiber, jeweils § 59 AußStrG Rz 2; zur Vorbildbestimmung des § 500 Abs 2 Z 2 ZPO ebenso 1 Ob 596/93 u.a. RIS-Justiz RS0042424), insoweit, als es nicht um die Verfahrenshilfe geht, in Ansehung derer ein Rechtsmittelausschluss nach § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG besteht. In diesem Umfang ist das Rechtsmittel jedenfalls unzulässig und daher sogleich zurückzuweisen.Gegenstand der Entscheidung ist (neben der Verfahrenshilfe) in der Sache weiterhin die Vollzugsanordnung des Erstgerichts ON 19. Demnach richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach dem GBG, weil es eben nur um den Vollzug der Pfandrechtseintragung (hier im weiteren Sinn) und nicht um die Exekution selbst geht. Als Rekursgründe kommen nur solche in Betracht, die sich aus dem Grundbuch ergebende Umstände betreffen (Angst in Angst, EO, Paragraph 88, Rz 13 f mwN und Rz 10). Daraus folgt aber die Unrichtigkeit des nicht begründeten, rein belehrenden Unzulässigkeitsausspruchs der zweiten Instanz nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG, der den Obersten Gerichtshof nicht bindet (Klicka in Rechberger, Fucik/Kloiber, jeweils Paragraph 59, AußStrG Rz 2; zur Vorbildbestimmung des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ebenso 1 Ob 596/93 u.a. RIS-Justiz RS0042424), insoweit, als es nicht um die Verfahrenshilfe geht, in Ansehung derer ein Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG besteht. In diesem Umfang ist das Rechtsmittel jedenfalls unzulässig und daher sogleich zurückzuweisen.
In Ansehung der Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses ging die zweite Instanz, die Rechtsausführungen der ersten zu Normen des Revisionsverfahrens kommentarlos zitierte, anscheinend wie diese von der Anwendbarkeit der ZPO (im Besonderen von § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, auch wenn eine zurückweisende Rechtsmittelentscheidung erfolgte) aus. Eine Anfechtungsbeschränkung konformer Entscheidungen ist jedoch dem AußStrG ebenso wie dem GBG fremd (s § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 2 AußStrG). Auch sonst ist kein Grund für die absolute Unanfechtbarkeit der zurückweisenden Entscheidung des Rekursgerichts im genannten Umfang erkennbar. Somit kann aber derzeit - bei einem einzeln und zusammengerechnet 20.000 EUR nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz - die Befugnis des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung noch nicht beurteilt werden. Es ist daher dem Gericht zweiter Instanz die Änderung seines Zulässigkeitsausspruchs in einen solchen nach § 126 Abs 1 GBG iVm § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG („zulässig" oder „nicht zulässig") aufzutragen. Je nach dem wird in der Folge - allenfalls nach einem Verbesserungsversuch wegen Fehlens der Zulassungsvorstellung - vom Rekursgericht nach § 126 Abs 2 GBG iVm § 63 AußStrG vorzugehen oder der Akt wieder dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den dann als solchen zulässigen außerordentlichen Revisionsrekurs des Verpflichteten vorzulegen sein.In Ansehung der Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses ging die zweite Instanz, die Rechtsausführungen der ersten zu Normen des Revisionsverfahrens kommentarlos zitierte, anscheinend wie diese von der Anwendbarkeit der ZPO (im Besonderen von Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, auch wenn eine zurückweisende Rechtsmittelentscheidung erfolgte) aus. Eine Anfechtungsbeschränkung konformer Entscheidungen ist jedoch dem AußStrG ebenso wie dem GBG fremd (s Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 2, AußStrG). Auch sonst ist kein Grund für die absolute Unanfechtbarkeit der zurückweisenden Entscheidung des Rekursgerichts im genannten Umfang erkennbar. Somit kann aber derzeit - bei einem einzeln und zusammengerechnet 20.000 EUR nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz - die Befugnis des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung noch nicht beurteilt werden. Es ist daher dem Gericht zweiter Instanz die Änderung seines Zulässigkeitsausspruchs in einen solchen nach Paragraph 126, Absatz eins, GBG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG („zulässig" oder „nicht zulässig") aufzutragen. Je nach dem wird in der Folge - allenfalls nach einem Verbesserungsversuch wegen Fehlens der Zulassungsvorstellung - vom Rekursgericht nach Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 63, AußStrG vorzugehen oder der Akt wieder dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den dann als solchen zulässigen außerordentlichen Revisionsrekurs des Verpflichteten vorzulegen sein.