[3] Die Revision des Klägers ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig, weil darin keine erheblichen Rechtsfrage dargestellt wird. Das ist wie folgt kurz zu begründen (§ 510 Abs 3 ZPO): [3] Die Revision des Klägers ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig, weil darin keine erheblichen Rechtsfrage dargestellt wird. Das ist wie folgt kurz zu begründen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):
[4] 1. Soweit der Kläger mehrere bloß abstrakte Rechtsfragen aufwirft, ohne deren Präjudizialität für die Lösung des vorliegenden Falls aufzeigen, genügt der Hinweis, dass deren Beantwortung nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs ist (RIS-Justiz RS0111271 [T2]).
[5] 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können, wenn in der Berufung nur in bestimmten Punkten eine Rechtsrüge ausgeführt wurde, andere Punkte in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden, jedenfalls wenn es um mehrere selbstständig zu beurteilende Rechtsfragen geht (RS0043573 [T43]). Das gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht, obwohl in der Berufung entsprechende Ausführungen nicht enthalten waren, die im Urteil des Erstgerichts enthaltene rechtliche Beurteilung billigte (RS0043573 [T45]).
[6] 2.1. Der Berufung des Klägers ist aber die Geltendmachung einer Haftung der Beklagten nach § 1409 ABGB (analog) nicht explizit zu entnehmen. [6] 2.1. Der Berufung des Klägers ist aber die Geltendmachung einer Haftung der Beklagten nach Paragraph 1409, ABGB (analog) nicht explizit zu entnehmen.
[7] Im Übrigen liegen keine Feststellungen dazu vor, dass die für die Beklagte tätigen Personen zum Zeitpunkt ihrer Gründung und Entstehung mit Bescheid im Februar 2018 bereits Kenntnis vom Unfall des Klägers erst am 16. 1. 2018 und den daraus geltend gemachten Ansprüchen gehabt hätten (oder hätten haben müssen), weshalb auch diese Voraussetzung einer Haftung nach § 1409 ABGB nicht erfüllt wäre. [7] Im Übrigen liegen keine Feststellungen dazu vor, dass die für die Beklagte tätigen Personen zum Zeitpunkt ihrer Gründung und Entstehung mit Bescheid im Februar 2018 bereits Kenntnis vom Unfall des Klägers erst am 16. 1. 2018 und den daraus geltend gemachten Ansprüchen gehabt hätten (oder hätten haben müssen), weshalb auch diese Voraussetzung einer Haftung nach Paragraph 1409, ABGB nicht erfüllt wäre.
[8] 2.2. Auch eine aus § 38 Abs 2 lit b Sbg LStG abgeleitete Haftung der Mitglieder der Beklagten mit ihrem Privatvermögen für die Ansprüche des Klägers bildete keinen Gegenstand seiner Berufung. [8] 2.2. Auch eine aus Paragraph 38, Absatz 2, Litera b, Sbg LStG abgeleitete Haftung der Mitglieder der Beklagten mit ihrem Privatvermögen für die Ansprüche des Klägers bildete keinen Gegenstand seiner Berufung.
[9] 3. Schließlich entfernt sich der Kläger vom festgestellten Sachverhalt, wenn er seiner Rechtsrüge unterstellt, ein in der Gründungsversammlung bestellter Verwalter habe schon zwischen der Gründungsversammlung und der Entstehung die rechtsgeschäftlichen Belange hinsichtlich der Auftragserteilung zur Schneeräumung übernommen. Ist die Rechtsrüge aber nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043312 [T14]), ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, auf die damit angesprochene materiell-rechtliche Frage einzugehen (RS0043312 [T3]).
[10] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO; die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RS0035962 [T32] ua). [10] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO; die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RS0035962 [T32] ua).