[1] 1. Mit Beschluss vom 15. November 2019 bestätigte das Rekursgericht die erstgerichtliche Abweisung des Einspruchs der Verpflichteten gegen die am 25. September 2019 erteilte Exekutionsbewilligung mit der Maßgabe, dass es den Einspruch zurückwies (ON 89). Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen diesen Beschluss (vorbehaltlich eines Abänderungsantrags gemäß § 528 Abs 2a ZPO iVm § 78 EO) mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig sei. [1] 1. Mit Beschluss vom 15. November 2019 bestätigte das Rekursgericht die erstgerichtliche Abweisung des Einspruchs der Verpflichteten gegen die am 25. September 2019 erteilte Exekutionsbewilligung mit der Maßgabe, dass es den Einspruch zurückwies (ON 89). Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen diesen Beschluss (vorbehaltlich eines Abänderungsantrags gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO) mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig sei.
[2] Dem gegen die Zurückweisung des von der Verpflichteten dagegen erhobenen Rekurses „gemäß § 519 ZPO iVm § 78 EO analog“ durch das Rekursgericht erhobenen Rekurs gab der Senat mit der Entscheidung vom 23. September 2020 zu 3 Ob 101/20d nicht Folge und wies in derselben Entscheidung (zu 3 Ob 157/20i) den Rekurs der Verpflichteten gegen die (vom Rekursgericht am 13. Februar 2020 gesondert beschlossene) Zurückweisung ihres Antrags auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs (ON 88) zurück. [2] Dem gegen die Zurückweisung des von der Verpflichteten dagegen erhobenen Rekurses „gemäß Paragraph 519, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO analog“ durch das Rekursgericht erhobenen Rekurs gab der Senat mit der Entscheidung vom 23. September 2020 zu 3 Ob 101/20d nicht Folge und wies in derselben Entscheidung (zu 3 Ob 157/20i) den Rekurs der Verpflichteten gegen die (vom Rekursgericht am 13. Februar 2020 gesondert beschlossene) Zurückweisung ihres Antrags auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs (ON 88) zurück.
[3] Gegen die Zurückweisung des Einspruchs gegen die am 25. September 2019 erteilte Exekutionsbewilligung (ON 89) richtete die Verpflichtete (als weiteren Eventualantrag) einen außerordentlichen Revisionsrekurs, der nun dem Obersten Gerichtshof zu 3 Ob 114/21t vorgelegt wurde.
[4] Gemäß § 528 Abs 2 Z 1a ZPO iVm § 78 EO ist der Revisionsrekurs unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat; im Exekutionsverfahren bildet grundsätzlich der Wert des betriebenen Anspruchs zugleich den Wert des Entscheidungsgegenstands (RS0121365 [T1]). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nach § 528 Abs 2a ZPO iVm § 508 ZPO und § 78 EO den Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (vgl RS0109620). Über diesen Antrag der Verpflichteten hat das Rekursgericht mit Beschluss vom 15. November 2019 zu 4 R 188/19z-88 bereits abschlägig und bindend (vgl Pkt 2) entschieden. Der als weiteres Hilfsbegehren erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist daher als unzulässig zurückzuweisen. [4] Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ist der Revisionsrekurs unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat; im Exekutionsverfahren bildet grundsätzlich der Wert des betriebenen Anspruchs zugleich den Wert des Entscheidungsgegenstands (RS0121365 [T1]). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO und Paragraph 78, EO den Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde vergleiche RS0109620). Über diesen Antrag der Verpflichteten hat das Rekursgericht mit Beschluss vom 15. November 2019 zu 4 R 188/19z-88 bereits abschlägig und bindend vergleiche Pkt 2) entschieden. Der als weiteres Hilfsbegehren erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
[5] 2. Gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 15. November 2019 zu 4 R 188/19z (ON 88), mit dem der Antrag der Verpflichteten „auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs verbunden mit der ordentlichen, in eventu außerordentlichen Revision“ als unzulässig zurückgewiesen wurde, erhob die Verpflichtete Rekurs „an den Obersten Gerichtshof“. Das Erstgericht wies diesen Rekurs mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 zurück, das Rekursgericht gab dem Rekurs dagegen Folge und hob diesen Zurückweisungsbeschluss mit Beschluss vom 13. Februar 2020 zu 4 R 34/20d, ersatzlos auf (ON 109).
[6] Dieser Rekurs der Verpflichteten, der sich allein gegen die Zurückweisung des Antrags auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs richtet, wurde nun dem Obersten Gerichtshof zu 3 Ob 115/21i vorgelegt.
[7] Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts über einen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs ist allerdings – wie bereits in der Vorentscheidung zu 3 Ob 101/20d (ebenfalls betreffend eine solche Entscheidung) ausgeführt – ein Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 lit 1a ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig. Dieser Rekurs der Verpflichteten ist daher (ebenfalls) zurückzuweisen. [7] Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts über einen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs ist allerdings – wie bereits in der Vorentscheidung zu 3 Ob 101/20d (ebenfalls betreffend eine solche Entscheidung) ausgeführt – ein Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, lit 1a ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO jedenfalls unzulässig. Dieser Rekurs der Verpflichteten ist daher (ebenfalls) zurückzuweisen.