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Entscheidung 3 Ob 114/21t×

Entscheidung 3 Ob 114/21t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob114/21t (3Ob115/21i)

Entscheidungsdatum

21.10.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S*, vertreten durch Dr. Horst Pechar, Rechtsanwalt in Weiz, gegen die verpflichtete Partei M*GmbH, *, vertreten durch Mag. Anton Becker, Rechtsanwalt in Wien, wegen 27.986,12 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs sowie den Rekurs der verpflichteten Partei gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 15. November 2019, GZ 4 R 188/19z-88 und 4 R 235/19m-89, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs (ON 95) sowie der Rekurs (ON 98) werden zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Mit Beschluss vom 15. November 2019 bestätigte das Rekursgericht die erstgerichtliche Abweisung des Einspruchs der Verpflichteten gegen die am 25. September 2019 erteilte Exekutionsbewilligung mit der Maßgabe, dass es den Einspruch zurückwies (ON 89). Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen diesen Beschluss (vorbehaltlich eines Abänderungsantrags gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO) mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig sei.

[2] Dem gegen die Zurückweisung des von der Verpflichteten dagegen erhobenen Rekurses „gemäß Paragraph 519, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO analog“ durch das Rekursgericht erhobenen Rekurs gab der Senat mit der Entscheidung vom 23. September 2020 zu 3 Ob 101/20d nicht Folge und wies in derselben Entscheidung (zu 3 Ob 157/20i) den Rekurs der Verpflichteten gegen die (vom Rekursgericht am 13. Februar 2020 gesondert beschlossene) Zurückweisung ihres Antrags auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs (ON 88) zurück.

[3]           Gegen die Zurückweisung des Einspruchs gegen die am 25. September 2019 erteilte Exekutionsbewilligung (ON 89) richtete die Verpflichtete (als weiteren Eventualantrag) einen außerordentlichen Revisionsrekurs, der nun dem Obersten Gerichtshof zu 3 Ob 114/21t vorgelegt wurde.

[4] Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ist der Revisionsrekurs unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat; im Exekutionsverfahren bildet grundsätzlich der Wert des betriebenen Anspruchs zugleich den Wert des Entscheidungsgegenstands (RS0121365 [T1]). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO und Paragraph 78, EO den Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde vergleiche RS0109620). Über diesen Antrag der Verpflichteten hat das Rekursgericht mit Beschluss vom 15. November 2019 zu 4 R 188/19z-88 bereits abschlägig und bindend vergleiche Pkt 2) entschieden. Der als weiteres Hilfsbegehren erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

[5]           2. Gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 15. November 2019 zu 4 R 188/19z (ON 88), mit dem der Antrag der Verpflichteten „auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs verbunden mit der ordentlichen, in eventu außerordentlichen Revision“ als unzulässig zurückgewiesen wurde, erhob die Verpflichtete Rekurs „an den Obersten Gerichtshof“. Das Erstgericht wies diesen Rekurs mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 zurück, das Rekursgericht gab dem Rekurs dagegen Folge und hob diesen Zurückweisungsbeschluss mit Beschluss vom 13. Februar 2020 zu 4 R 34/20d, ersatzlos auf (ON 109).

[6]           Dieser Rekurs der Verpflichteten, der sich allein gegen die Zurückweisung des Antrags auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs richtet, wurde nun dem Obersten Gerichtshof zu 3 Ob 115/21i vorgelegt.

[7] Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts über einen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs ist allerdings – wie bereits in der Vorentscheidung zu 3 Ob 101/20d (ebenfalls betreffend eine solche Entscheidung) ausgeführt – ein Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, lit 1a ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO jedenfalls unzulässig. Dieser Rekurs der Verpflichteten ist daher (ebenfalls) zurückzuweisen.

Textnummer

E133308

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00114.21T.1021.000

Im RIS seit

22.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021

Dokumentnummer

JJT_20211021_OGH0002_0030OB00114_21T0000_000