[9] 1. Die Streitverkündung ist die förmliche Benachrichtigung eines Dritten von einem bevorstehenden oder bereits anhängigen Rechtsstreit. Der Oberste Gerichtshof ist für die Behandlung der beim Erstgericht erfolgten Streitverkündung funktionell nicht zuständig (vgl 1 Ob 121/09i; 7 Ob 13/16m; 3 Ob 70/20w). Auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, nach der ein Beitritt als Nebenintervenient im Revisionsverfahren nicht zulässig ist (3 Ob 45/11f), wird hingewiesen; demnach steht die Streitverkündung der Sachentscheidung nicht entgegen. [9] 1. Die Streitverkündung ist die förmliche Benachrichtigung eines Dritten von einem bevorstehenden oder bereits anhängigen Rechtsstreit. Der Oberste Gerichtshof ist für die Behandlung der beim Erstgericht erfolgten Streitverkündung funktionell nicht zuständig vergleiche 1 Ob 121/09i; 7 Ob 13/16m; 3 Ob 70/20w). Auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, nach der ein Beitritt als Nebenintervenient im Revisionsverfahren nicht zulässig ist (3 Ob 45/11f), wird hingewiesen; demnach steht die Streitverkündung der Sachentscheidung nicht entgegen.
[10] 2. Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.
[11] 2.1 Masseforderungen im Sinn des § 46 Z 6 IO sind die Ansprüche aus einer grundlosen Bereicherung der Masse. Ein Anspruch nach § 46 Z 6 IO setzt voraus, dass die Bereicherung grundlos und nach Insolvenzeröffnung erfolgte, also nach der Insolvenzeröffnung in die Insolvenzmasse ein fremdes Vermögensobjekt gelangt ist, wofür kein Grund vorlag, der Grund weggefallen ist oder der mit der Leistung verfolgte Zweck nicht eingetreten ist (Widhalm-Budak in KLS2 § 46 Rz 103 mwN). [11] 2.1 Masseforderungen im Sinn des Paragraph 46, Ziffer 6, IO sind die Ansprüche aus einer grundlosen Bereicherung der Masse. Ein Anspruch nach Paragraph 46, Ziffer 6, IO setzt voraus, dass die Bereicherung grundlos und nach Insolvenzeröffnung erfolgte, also nach der Insolvenzeröffnung in die Insolvenzmasse ein fremdes Vermögensobjekt gelangt ist, wofür kein Grund vorlag, der Grund weggefallen ist oder der mit der Leistung verfolgte Zweck nicht eingetreten ist (Widhalm-Budak in KLS2 Paragraph 46, Rz 103 mwN).
[12] 2.2 Die hier von der Klägerin ihrem Begehren zugrunde gelegte außergerichtliche Aufrechnung mit einer Forderung, die sie aus ihren nach Insolvenzeröffnung an die Bank geleisteten Zahlungen ableitet, kann den Tatbestand des § 46 Z 6 IO schon deswegen nicht erfüllen, weil es sich nicht um eine Leistung an die Insolvenzmasse handelt. Die in der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage, ob aus den Zahlungen der Anfechtungsgegnerin nach Insolvenzeröffnung an die kreditgebende Bank (als Insolvenzgläubigerin) eine Masseforderung im Sinn des § 46 Z 6 IO resultiere, ist daher zu verneinen. [12] 2.2 Die hier von der Klägerin ihrem Begehren zugrunde gelegte außergerichtliche Aufrechnung mit einer Forderung, die sie aus ihren nach Insolvenzeröffnung an die Bank geleisteten Zahlungen ableitet, kann den Tatbestand des Paragraph 46, Ziffer 6, IO schon deswegen nicht erfüllen, weil es sich nicht um eine Leistung an die Insolvenzmasse handelt. Die in der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage, ob aus den Zahlungen der Anfechtungsgegnerin nach Insolvenzeröffnung an die kreditgebende Bank (als Insolvenzgläubigerin) eine Masseforderung im Sinn des Paragraph 46, Ziffer 6, IO resultiere, ist daher zu verneinen.
[13] 3.1 Gemäß § 41 Abs 1 IO kann der Anfechtungsgegner die Zurückstellung seiner Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist (Fall 1), oder soweit die Masse um ihren Wert bereichert ist (Fall 2). Eine weitergehende Forderung auf Erstattung der Gegenleistung sowie die infolge Erstattung einer anfechtbaren Leistung an die Masse wieder auflebende Forderung können gemäß § 41 Abs 2 IO nur als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden. Die in den beiden Absätzen des § 41 IO geregelten Fallkonstellationen setzen die Anfechtung eines gegenseitigen, entgeltlichen Grundgeschäfts voraus, das von beiden Teilen zumindest teilweise erfüllt wurde. Da die Anfechtung dem Leistungsaustausch den Rechtsgrund entzieht, hat der Anfechtungsgegner die erhaltene Leistung zurückzustellen; er selbst hat aber Anspruch auf seine Gegenleistung (Rebernig in Konecny, Insolvenzgesetze78. Lfg, § 41 IO, Rz 9; Trenker, Gegenansprüche des Anfechtungsgegners gemäß § 41 IO, ÖJA 2023, 190 ff; Bollenberger/Spitzer in KLS2 § 41 IO Rz 2; König/Trenker, Die Anfechtung nach der IO6 Rz 16.8). [13] 3.1 Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, IO kann der Anfechtungsgegner die Zurückstellung seiner Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist (Fall 1), oder soweit die Masse um ihren Wert bereichert ist (Fall 2). Eine weitergehende Forderung auf Erstattung der Gegenleistung sowie die infolge Erstattung einer anfechtbaren Leistung an die Masse wieder auflebende Forderung können gemäß Paragraph 41, Absatz 2, IO nur als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden. Die in den beiden Absätzen des Paragraph 41, IO geregelten Fallkonstellationen setzen die Anfechtung eines gegenseitigen, entgeltlichen Grundgeschäfts voraus, das von beiden Teilen zumindest teilweise erfüllt wurde. Da die Anfechtung dem Leistungsaustausch den Rechtsgrund entzieht, hat der Anfechtungsgegner die erhaltene Leistung zurückzustellen; er selbst hat aber Anspruch auf seine Gegenleistung (Rebernig in Konecny, Insolvenzgesetze78. Lfg, Paragraph 41, IO, Rz 9; Trenker, Gegenansprüche des Anfechtungsgegners gemäß Paragraph 41, IO, ÖJA 2023, 190 ff; Bollenberger/Spitzer in KLS2 Paragraph 41, IO Rz 2; König/Trenker, Die Anfechtung nach der IO6 Rz 16.8).
[14] 3.2 In der Literatur wird die zweite vom Berufungsgericht aufgeworfene, in der Rechtsprechung bisher nicht behandelte Frage, ob die Gegenleistung des Anfechtungsgegners auch in einer Schuldbefreiung liegen kann, nicht einheitlich gesehen: Nach Ansicht von Koziol (Anweisung und Gläubigeranfechtung im Konkurs des Anweisenden, JBl 1995, 586 [590]; ebenso Koziol/Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Insolvenzrecht4 § 41 KO Rz 7) und Bollenberger/Spitzer (in KLS2 § 41 IO Rz 4) ist auch die Befreiung des anweisenden Insolvenzschuldners von der Verbindlichkeit gegenüber dem Anweisungsempfänger bei Anfechtung gegenüber dem Angewiesenen eine Gegenleistung in diesem Sinn. Rebernig argumentiert dagegen (mit Hinweis auf die Rechtsprechung des deutschen BGH), dies sei kein Fall des § 41 Abs 1 Fall 1 IO, weil durch die Schuldbefreiung, die infolge Zahlung des Anfechtungsgegners an einen Dritten (wie hier: an die Bank) beim Schuldner eintrete, der Masse nichts zufließe (Rebernig in Konecny, Insolvenzgesetze78. Lfg, § 41 IO, Rz 10). Dieser Auffassung stimmt Trenker (Gegenansprüche des Anfechtungsgegners gemäß § 41 IO, ÖJA 2023, 190 [203; 205]) grundsätzlich zu: Bei der Leistung an einen Dritten komme es zu keinem Vermögenszufluss an den Schuldner und (daher) mangels Bereicherung der Masse nur zu einer Insolvenzforderung; der deutsche BGH sehe dies – bei vergleichbarer Rechtslage aufgrund des § 144 Abs 2 Satz 2 dt InsO – ebenso. Allerdings sei im Einzelfall näher zu prüfen, ob durch die Schuldbefreiung des Insolvenzschuldners eine bloße Insolvenzforderung getilgt worden sei, oder ob der Anfechtungsgegner eine – etwa wegen effektiv pfandrechtlicher Sicherstellung – insolvenzrechtlich privilegierte Forderung getilgt habe; im letzteren Fall wäre auf die konkrete Bereicherung der Masse – etwa durch die Befreiung von einem Absonderungsgläubiger – abzustellen (Trenker, Gegenansprüche des Anfechtungsgegners gemäß § 41 IO, ÖJA 2023, 190 [212 mwN]; ähnlich bereits Koziol, Anweisung und Gläubigeranfechtung im Konkurs des Anweisenden, JBl 1995, 586 [591], der ebenfalls zwischen der Befreiung der Masse von einer ungesicherten oder von einer gesicherten Forderung unterscheidet). [14] 3.2 In der Literatur wird die zweite vom Berufungsgericht aufgeworfene, in der Rechtsprechung bisher nicht behandelte Frage, ob die Gegenleistung des Anfechtungsgegners auch in einer Schuldbefreiung liegen kann, nicht einheitlich gesehen: Nach Ansicht von Koziol (Anweisung und Gläubigeranfechtung im Konkurs des Anweisenden, JBl 1995, 586 [590]; ebenso Koziol/Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Insolvenzrecht4 Paragraph 41, KO Rz 7) und Bollenberger/Spitzer (in KLS2 Paragraph 41, IO Rz 4) ist auch die Befreiung des anweisenden Insolvenzschuldners von der Verbindlichkeit gegenüber dem Anweisungsempfänger bei Anfechtung gegenüber dem Angewiesenen eine Gegenleistung in diesem Sinn. Rebernig argumentiert dagegen (mit Hinweis auf die Rechtsprechung des deutschen BGH), dies sei kein Fall des Paragraph 41, Absatz eins, Fall 1 IO, weil durch die Schuldbefreiung, die infolge Zahlung des Anfechtungsgegners an einen Dritten (wie hier: an die Bank) beim Schuldner eintrete, der Masse nichts zufließe (Rebernig in Konecny, Insolvenzgesetze78. Lfg, Paragraph 41, IO, Rz 10). Dieser Auffassung stimmt Trenker (Gegenansprüche des Anfechtungsgegners gemäß Paragraph 41, IO, ÖJA 2023, 190 [203; 205]) grundsätzlich zu: Bei der Leistung an einen Dritten komme es zu keinem Vermögenszufluss an den Schuldner und (daher) mangels Bereicherung der Masse nur zu einer Insolvenzforderung; der deutsche BGH sehe dies – bei vergleichbarer Rechtslage aufgrund des Paragraph 144, Absatz 2, Satz 2 dt InsO – ebenso. Allerdings sei im Einzelfall näher zu prüfen, ob durch die Schuldbefreiung des Insolvenzschuldners eine bloße Insolvenzforderung getilgt worden sei, oder ob der Anfechtungsgegner eine – etwa wegen effektiv pfandrechtlicher Sicherstellung – insolvenzrechtlich privilegierte Forderung getilgt habe; im letzteren Fall wäre auf die konkrete Bereicherung der Masse – etwa durch die Befreiung von einem Absonderungsgläubiger – abzustellen (Trenker, Gegenansprüche des Anfechtungsgegners gemäß Paragraph 41, IO, ÖJA 2023, 190 [212 mwN]; ähnlich bereits Koziol, Anweisung und Gläubigeranfechtung im Konkurs des Anweisenden, JBl 1995, 586 [591], der ebenfalls zwischen der Befreiung der Masse von einer ungesicherten oder von einer gesicherten Forderung unterscheidet).
[15] 3.3 Die Bestimmung des § 144 der deutschen Insolvenzordnung (InsO) lautet: Gewährt der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurück, so lebt seine Forderung wieder auf (Abs 1). Eine Gegenleistung ist aus der Insolvenzmasse zu erstatten, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist oder soweit die Masse um ihren Wert bereichert ist. Darüber hinaus kann der Empfänger der anfechtbaren Leistung die Forderung auf Rückgewähr der Gegenleistung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen (Abs 2). Der BGH judiziert dazu, dass die Vorschrift des § 144 Abs 2 erster Satz InsO nicht anwendbar sei, wenn der Anfechtungsgegner die Masse von einer Verbindlichkeit befreit habe; die Insolvenzmasse werde dadurch nicht vergrößert, denn ihr fließe durch die Übernahme der Verbindlichkeit nichts zu. Eine befreiende Schuldübernahme wirke sich allein auf die Summe der Insolvenzforderungen aus, die im Verfahren zu verfolgen seien. Dieser Umstand sei ebenso wenig mit Mitteln der Masse auszugleichen wie andere Aufwendungen, die der Anfechtungsgegner im Zusammenhang mit dem angefochtenen Vertrag tätige (BGH IX ZR 74/06 vom 27. September 2007). [15] 3.3 Die Bestimmung des Paragraph 144, der deutschen Insolvenzordnung (InsO) lautet: Gewährt der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurück, so lebt seine Forderung wieder auf (Absatz eins,). Eine Gegenleistung ist aus der Insolvenzmasse zu erstatten, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist oder soweit die Masse um ihren Wert bereichert ist. Darüber hinaus kann der Empfänger der anfechtbaren Leistung die Forderung auf Rückgewähr der Gegenleistung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen (Absatz 2,). Der BGH judiziert dazu, dass die Vorschrift des Paragraph 144, Absatz 2, erster Satz InsO nicht anwendbar sei, wenn der Anfechtungsgegner die Masse von einer Verbindlichkeit befreit habe; die Insolvenzmasse werde dadurch nicht vergrößert, denn ihr fließe durch die Übernahme der Verbindlichkeit nichts zu. Eine befreiende Schuldübernahme wirke sich allein auf die Summe der Insolvenzforderungen aus, die im Verfahren zu verfolgen seien. Dieser Umstand sei ebenso wenig mit Mitteln der Masse auszugleichen wie andere Aufwendungen, die der Anfechtungsgegner im Zusammenhang mit dem angefochtenen Vertrag tätige (BGH römisch neun ZR 74/06 vom 27. September 2007).
[16] 3.4 Der Senat teilt die Ansicht von Rebernig und Trenker, nach der ein Erstattungsanspruch des Anfechtungsgegners im Sinn des § 41 Abs 1 IO grundsätzlich eine Leistung des Anfechtungsgegners an den Schuldner (bzw die spätere Insolvenzmasse) voraussetzt. Auf die von Trenker in Betracht gezogene Möglichkeit einer Bereicherung der Masse infolge der Tilgung einer insolvenzrechtlich privilegierten Forderung muss im vorliegenden Fall nicht eingegangen werden, weil – unstrittig – die Zahlungen der Klägerin (Anfechtungsgegnerin) an die Bank nicht zur Löschung der auf den Liegenschaften einverleibten Simultanhypothek führten. Im Übrigen hat die Klägerin eine derartige Bereicherung der Insolvenzmasse (wegen Tilgung einer privilegierten Forderung) nicht behauptet und infolge der im Oppositionsverfahren geltenden Eventualmaxime (vgl RS0001307 [T4] ua) kämen ergänzende Erörterungen dazu nicht in Betracht. [16] 3.4 Der Senat teilt die Ansicht von Rebernig und Trenker, nach der ein Erstattungsanspruch des Anfechtungsgegners im Sinn des Paragraph 41, Absatz eins, IO grundsätzlich eine Leistung des Anfechtungsgegners an den Schuldner (bzw die spätere Insolvenzmasse) voraussetzt. Auf die von Trenker in Betracht gezogene Möglichkeit einer Bereicherung der Masse infolge der Tilgung einer insolvenzrechtlich privilegierten Forderung muss im vorliegenden Fall nicht eingegangen werden, weil – unstrittig – die Zahlungen der Klägerin (Anfechtungsgegnerin) an die Bank nicht zur Löschung der auf den Liegenschaften einverleibten Simultanhypothek führten. Im Übrigen hat die Klägerin eine derartige Bereicherung der Insolvenzmasse (wegen Tilgung einer privilegierten Forderung) nicht behauptet und infolge der im Oppositionsverfahren geltenden Eventualmaxime vergleiche RS0001307 [T4] ua) kämen ergänzende Erörterungen dazu nicht in Betracht.
[17] 4.1 Keine Gegenleistung im Sinn des § 41 Abs 1 IO sind Aufwendungen des Anfechtungsgegners, die er im Zuge der Vertragsabwicklung erbrachte (zB Beurkundungs-, Vermittlungskosten); die dazu vorhandene Literatur qualifiziert Ansprüche des Anfechtungsgegners auf deren Ersatz ebenfalls als bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche (Rebernig in Konecny, Insolvenzgesetze78. Lfg, § 41 IO, Rz 11 und 12 mwN). Der Umfang des Ersatzes von Aufwendungen des Anfechtungsgegners auf das Anfechtungsobjekt hängt davon ab, ob der Anfechtungsgegner als redlicher oder – wie gemäß § 39 Abs 2 IO grundsätzlich – als unredlicher Besitzer zu behandeln ist (König/Trenker, Die Anfechtung nach der IO6 Rz 16.1; Rebernig in Konecny, Insolvenzgesetze78. Lfg, § 41 IO, Rz 5 ff); berechtigte Aufwandersatzansprüche begründen Masseforderungen gemäß § 46 Z 6 IO (König/Trenker, Die Anfechtung nach der IO6 Rz 16.2; Rebernig in Konecny, Insolvenzgesetze78. Lfg, § 41 IO, Rz 8; Bollenberger/Spitzer in KLS2 § 41 IO Rz 18). [17] 4.1 Keine Gegenleistung im Sinn des Paragraph 41, Absatz eins, IO sind Aufwendungen des Anfechtungsgegners, die er im Zuge der Vertragsabwicklung erbrachte (zB Beurkundungs-, Vermittlungskosten); die dazu vorhandene Literatur qualifiziert Ansprüche des Anfechtungsgegners auf deren Ersatz ebenfalls als bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche (Rebernig in Konecny, Insolvenzgesetze78. Lfg, Paragraph 41, IO, Rz 11 und 12 mwN). Der Umfang des Ersatzes von Aufwendungen des Anfechtungsgegners auf das Anfechtungsobjekt hängt davon ab, ob der Anfechtungsgegner als redlicher oder – wie gemäß Paragraph 39, Absatz 2, IO grundsätzlich – als unredlicher Besitzer zu behandeln ist (König/Trenker, Die Anfechtung nach der IO6 Rz 16.1; Rebernig in Konecny, Insolvenzgesetze78. Lfg, Paragraph 41, IO, Rz 5 ff); berechtigte Aufwandersatzansprüche begründen Masseforderungen gemäß Paragraph 46, Ziffer 6, IO (König/Trenker, Die Anfechtung nach der IO6 Rz 16.2; Rebernig in Konecny, Insolvenzgesetze78. Lfg, Paragraph 41, IO, Rz 8; Bollenberger/Spitzer in KLS2 Paragraph 41, IO Rz 18).
[18] 4.2 Einen Aufwandersatzanspruch machte die Klägerin hier nicht geltend: Die von ihr an die Bank erbrachten Zahlungen waren weder eine Aufwendung auf das Anfechtungsobjekt, noch handelt es sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung. Die Zahlungen waren ihre Gegenleistung in Erfüllung des später erfolgreich angefochtenen Kaufvertrags über die Liegenschaften. Damit kommt es aber auf die – im Übrigen in der Revision erstmals (entgegen § 482 ZPO, vgl RS0042025) aufgeworfene – Frage ihrer Gutgläubigkeit im Zeitpunkt der Zahlungen von vornherein nicht an. [18] 4.2 Einen Aufwandersatzanspruch machte die Klägerin hier nicht geltend: Die von ihr an die Bank erbrachten Zahlungen waren weder eine Aufwendung auf das Anfechtungsobjekt, noch handelt es sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung. Die Zahlungen waren ihre Gegenleistung in Erfüllung des später erfolgreich angefochtenen Kaufvertrags über die Liegenschaften. Damit kommt es aber auf die – im Übrigen in der Revision erstmals (entgegen Paragraph 482, ZPO, vergleiche RS0042025) aufgeworfene – Frage ihrer Gutgläubigkeit im Zeitpunkt der Zahlungen von vornherein nicht an.
[19] 6. Die Klägerin argumentiert, die Zahlungen an die Bank hätten zwar nicht zur Löschung der Simultanhypotheken geführt, der wirtschaftliche Grund für diese Zahlungen und deren „Ziel“ sei aber gewesen, ihr „in Zukunft unbelastetes Eigentum einzuräumen“. Damit zeigt sie – entgegen ihrer Ansicht – keine unrichtige rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen auf, denn eine Bereicherung der Insolvenzmasse lässt sich auch daraus nicht erkennen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang eine ergänzende Feststellung begehrt, liegt darin wiederum eine unzulässige Neuerung. Soweit die Klägerin erstmals in der Revision ihre unterbliebene Einvernahme als Partei beanstandet, ist ihr zu entgegnen, dass ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, der in der Berufung nicht aufgegriffen wurde, im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden kann (RS0043111).
[20] III. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. [20] römisch drei. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.