Der Rekurs ist nicht zulässig.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels das Vorhandensein eines Rechtsschutzinteresses, der sogenannten Beschwer, ist und dass diese Beschwer auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel vorliegen muss (MietSlg 35.860 uva). Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Wenn die Situation gegeben ist, dass der Rechtsmittelerledigung nur mehr theoretisch abstrakte Bedeutung zukommen kann, dann kann es keine Rolle spielen, ob der entsprechende Sachverhalt schon bei Einbringung des Rechtsmittels oder erst bei dessen Erledigung erfüllt ist. Ob die fragliche Exekutionsbewilligung erteilt werden durfte oder nicht, ist in diesem Sinn nicht mehr praktisch bedeutsam, weil die Exekution mittlerweile zur Gänze eingestellt wurde.
Zu erörtern bleibt aber, ob nicht die Beschwer vielleicht deshalb noch gegeben ist, weil der verpflichteten Partei die vielleicht zu Unrecht ergangenen Exekutionsbewilligungskosten auferlegt wurden, über deren Schicksal durch die Einstellung der Exekution noch nicht entschieden wurde.
Dass das Interesse an der Beseitigung einer Kostenentscheidung zweiter Instanz eine solche Beschwer nicht begründen kann, wird in der Rechtsprechung ständig ausgesprochen und vor allem damit begründet, dass die Kostenentscheidung zweiter Instanz für sich allein gemäß § 528 Abs 1 Z 2 ZPO überhaupt nicht anfechtbar wäre (vgl Entscheidungen wie SZ 49/22, SZ 51/153).Dass das Interesse an der Beseitigung einer Kostenentscheidung zweiter Instanz eine solche Beschwer nicht begründen kann, wird in der Rechtsprechung ständig ausgesprochen und vor allem damit begründet, dass die Kostenentscheidung zweiter Instanz für sich allein gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO überhaupt nicht anfechtbar wäre vergleiche Entscheidungen wie SZ 49/22, SZ 51/153).
Teilweise widersprechende Ansichten gibt es hingegen in der Rechtsprechung zur Frage, ob dies auch für Kosten erster Instanz gilt. Hier lässt sich wegen des Fehlens einer Rekursbeschränkung wie nach § 528 Abs 1 Z 2 ZPO durchaus der Standpunkt vertreten, dass ein Rekurs an die zweite Instanz gegen eine Exekutionsbewilligung der ersten Instanz noch nicht deshalb unzulässig geworden ist, weil die Exekution inzwischen eingestellt wurde.Teilweise widersprechende Ansichten gibt es hingegen in der Rechtsprechung zur Frage, ob dies auch für Kosten erster Instanz gilt. Hier lässt sich wegen des Fehlens einer Rekursbeschränkung wie nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO durchaus der Standpunkt vertreten, dass ein Rekurs an die zweite Instanz gegen eine Exekutionsbewilligung der ersten Instanz noch nicht deshalb unzulässig geworden ist, weil die Exekution inzwischen eingestellt wurde.
Dass aber im vorliegenden Fall die zweite Instanz nach Wegfall der Beschwer in der Hauptsache über die Berechtigung der im angefochtenen Beschluss des Erstgerichts enthaltenen Kostenentscheidung nicht mehr absprach, ändert nichts daran, dass es schon in zweiter Instanz nur mehr um diese Kosten ging. Ob die Entscheidung der zweiten Instanz daher zutreffend ist oder nicht, berührt nur mehr den Kostenpunkt dieser Exekutionssache. Gegen eine Entscheidung der zweiten Instanz über den Kostenpunkt ist aber ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gemäß § 528 Abs 1 Z 2 ZPO ausgeschlossen. Unter einer Entscheidung im Kostenpunkt wird dabei nicht nur eine Entscheidung über den Grund oder die Höhe der Kosten selbst verstanden, sondern auch eine rein formelle Entscheidung über den Kostenpunkt. Wie die Zurückweisung eines Rekurses ist eine solche Entscheidung im Kostenpunkt (Jud 13 neu = SZ 6/132). Dazu kommt, dass der Betrag an Kosten, welche der verpflichteten Partei mit der von ihr bekämpften Exekutionsbewilligung auferlegt wurden, den Betrag von 15.000 S nicht übersteigt, so dass auch der Rekursausschluss nach § 528 Abs 1 Z 5 ZPO gegeben wäre.Dass aber im vorliegenden Fall die zweite Instanz nach Wegfall der Beschwer in der Hauptsache über die Berechtigung der im angefochtenen Beschluss des Erstgerichts enthaltenen Kostenentscheidung nicht mehr absprach, ändert nichts daran, dass es schon in zweiter Instanz nur mehr um diese Kosten ging. Ob die Entscheidung der zweiten Instanz daher zutreffend ist oder nicht, berührt nur mehr den Kostenpunkt dieser Exekutionssache. Gegen eine Entscheidung der zweiten Instanz über den Kostenpunkt ist aber ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ausgeschlossen. Unter einer Entscheidung im Kostenpunkt wird dabei nicht nur eine Entscheidung über den Grund oder die Höhe der Kosten selbst verstanden, sondern auch eine rein formelle Entscheidung über den Kostenpunkt. Wie die Zurückweisung eines Rekurses ist eine solche Entscheidung im Kostenpunkt (Jud 13 neu = SZ 6/132). Dazu kommt, dass der Betrag an Kosten, welche der verpflichteten Partei mit der von ihr bekämpften Exekutionsbewilligung auferlegt wurden, den Betrag von 15.000 S nicht übersteigt, so dass auch der Rekursausschluss nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO gegeben wäre.
Der vom Gericht zweiter Instanz zitierten Entscheidung JBl 1977, 650, lag der Fall zugrunde, dass ein Berufungsgericht eine Berufung gegen ein Urteil über eine Klage nach § 37 EO mit dem Argument zurückgewiesen hatte, die mit der Widerspruchsklage bekämpfte Exekution sei nach Schluss der Verhandlung eingestellt worden. Als Begründung wurde angeführt, dass nach Schluss der Verhandlung nicht mehr auf Kosten eingeschränkt werden könne, weshalb das Schicksal der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz noch offen sei und eine Beschwer für die Berufung begründe. Nur in diesem Sonderfall könnte allenfalls die von den verpflichteten Parteien in ihrem Rekurs an den Obersten Gerichtshof angeführte Bestimmung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zum Tragen kommen. Auf eine im Rekursverfahren ergangene Entscheidung der zweiten Instanz auf Zurückweisung eines Rekurses, der sich im Sinne der obigen Ausführungen als eine Entscheidung im Kostenpunkt oder eine Entscheidung über einen 15.000 S an Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand darstellt, ist aber diese Entscheidung bzw die Bestimmung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO nicht anzuwenden.Der vom Gericht zweiter Instanz zitierten Entscheidung JBl 1977, 650, lag der Fall zugrunde, dass ein Berufungsgericht eine Berufung gegen ein Urteil über eine Klage nach Paragraph 37, EO mit dem Argument zurückgewiesen hatte, die mit der Widerspruchsklage bekämpfte Exekution sei nach Schluss der Verhandlung eingestellt worden. Als Begründung wurde angeführt, dass nach Schluss der Verhandlung nicht mehr auf Kosten eingeschränkt werden könne, weshalb das Schicksal der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz noch offen sei und eine Beschwer für die Berufung begründe. Nur in diesem Sonderfall könnte allenfalls die von den verpflichteten Parteien in ihrem Rekurs an den Obersten Gerichtshof angeführte Bestimmung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zum Tragen kommen. Auf eine im Rekursverfahren ergangene Entscheidung der zweiten Instanz auf Zurückweisung eines Rekurses, der sich im Sinne der obigen Ausführungen als eine Entscheidung im Kostenpunkt oder eine Entscheidung über einen 15.000 S an Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand darstellt, ist aber diese Entscheidung bzw die Bestimmung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO nicht anzuwenden.
Der unzulässige Rekurs war daher zurückzuweisen.