Begründung:
Der betreibende Gläubiger Franz D*** (D'A***) ist Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 1077 KG 91110 Hard. Der zweite Hälfteanteil ging durch die Einverleibung auf Grund des SchenkungLertrages vom 11.März 1983 von seiner damaligen Ehefrau in das Eigentum des gemeinsamen Sohnes Werner D*** (D'A***) über. Im Scheidungsprozeß kam zwischen dem betreibenden Gläubiger, seiner Ehefrau und dem Sohn am 10.Juni 1983 ein gerichtlicher Vergleich zustande, der unter anderem folgende Vereinbarung enthält:
"Werner D***, geboren am 8.Oktober 1950, als nunmehriger Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 1077 KG Hard erteilt seine ausdrückliche Zustimmung dazu, daß Franz D*** auf dem Gebäude Hard, Rheinstraße 2, auf seine eigenen Kosten eine Wohnung errichtet: Werner D*** erteilt schon jetzt seine Zustimmung zur Antragstellung für die Baubewilligung und sonstiger erforderlicher Genehmigungen bzw Verfahren betreffend diese Wohnung, doch dürfen ihm hiedurch keine Kosten und Auslagen entstehen. Am Beteiligungsverhältnis der beiden Miteigentümer Franz D*** und Werner D*** bezüglich der vom Wohnungsbau nicht betroffenen Liegenschaft ändert sich durch den Bau der Wohnung nichts. Es ist beabsichtigt, dem Franz D*** die Stellung eines Wohnungseigentümers hinsichtlich des Wohnungsaufbaues einzuräumen. Sollte dies grundbücherlich nicht möglich sein, so ist zwischen den Vertragsteilen klargestellt, daß Franz als erster über diese von ihm zu schaffende Wohnung wie ein Eigentümer nach den Bestimmungen des ABGB verfügen kann."
Mit dem Beschluß des Bezirksgerichtes Bregenz vom 2.März 1990, GZ Msch 48/87-18, wurde der Nutzwert der vom betreibenden Gläubiger errichteten Wohnung mit 188/868-Anteilen festgesetzt. Die Marktgemeinde Hard bestätigte am 2.Juli 1986, daß es sich um eine selbständige Wohnung iSd § 1 WEG handelt.Mit dem Beschluß des Bezirksgerichtes Bregenz vom 2.März 1990, GZ Msch 48/87-18, wurde der Nutzwert der vom betreibenden Gläubiger errichteten Wohnung mit 188/868-Anteilen festgesetzt. Die Marktgemeinde Hard bestätigte am 2.Juli 1986, daß es sich um eine selbständige Wohnung iSd Paragraph eins, WEG handelt.
Der betreibende Gläubiger beantragte, ihm auf Grund des gerichtlichen Vergleiches, der Bescheinigung der Baubehörde, des Nutzwertfestsetzungsbeschlusses und der Unbedenklichkeitsbescheinigung die Exekution nach § 350 EO durch die Einverleibung seines Eigentumsrechts an 94/868-Anteilen des verpflichteten Miteigentümers der Liegenschaft und durch die Einverleibung von Wohnungseigentum an 188/868-Anteilen im Range der Anmerkung TZ 5087/1989 (Zusicherung nach § 24a Abs 2 WEG) zu bewilligen.Der betreibende Gläubiger beantragte, ihm auf Grund des gerichtlichen Vergleiches, der Bescheinigung der Baubehörde, des Nutzwertfestsetzungsbeschlusses und der Unbedenklichkeitsbescheinigung die Exekution nach Paragraph 350, EO durch die Einverleibung seines Eigentumsrechts an 94/868-Anteilen des verpflichteten Miteigentümers der Liegenschaft und durch die Einverleibung von Wohnungseigentum an 188/868-Anteilen im Range der Anmerkung TZ 5087 aus 1989, (Zusicherung nach Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG) zu bewilligen.
Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution und sah die im Vergleich übernommene Verpflichtung zur Zustimmung zur Antragstellung für alle Genehmigungen und Verfahren zur Verwirklichung der Absicht, dem betreibenden Gläubiger Wohnungseigentum an dem von ihm errichteten Wohnungsaufbau zu verschaffen, als ausreichend an, die entsprechenden bücherlichen Rechte exekutiv durchzusetzen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten Folge, wies den Exekutionsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt und daß der (ordentliche) Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht meinte, der Exekutionstitel sei nicht genügend bestimmt, es ergebe sich aus dem gerichtlichen Vergleich nicht, zu welchen Miteigentumsanteilen die betreibende Partei Wohnungseigentümer werden solle. Die Vereinbarung über die Einräumung von Wohnungseigentum könne wirksam sein, doch eigne sie sich nicht zur bücherlichen Durchführung mittels der Exekution nach § 350 EO.Das Rekursgericht meinte, der Exekutionstitel sei nicht genügend bestimmt, es ergebe sich aus dem gerichtlichen Vergleich nicht, zu welchen Miteigentumsanteilen die betreibende Partei Wohnungseigentümer werden solle. Die Vereinbarung über die Einräumung von Wohnungseigentum könne wirksam sein, doch eigne sie sich nicht zur bücherlichen Durchführung mittels der Exekution nach Paragraph 350, EO.