Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 29.November 1995, 3 Ob 114/95, wurde aus Anlaß der Zurückweisung des Revisionsrekuses der Verpflichteten über jeden der Verpflichteten gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 4 ZPO eine Mutwillensstrafe von S 5.000 verhängt.Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 29.November 1995, 3 Ob 114/95, wurde aus Anlaß der Zurückweisung des Revisionsrekuses der Verpflichteten über jeden der Verpflichteten gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 4, ZPO eine Mutwillensstrafe von S 5.000 verhängt.
Nunmehr beantragen beide Verpflichteten die Gewährung von Ratenzahlungen.
Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die Bewilligung der ratenweisen Begleichung der Mutwillensstrafen durch das Gericht im Gesetz nicht vorgesehen ist (Gitschthaler in Rechberger, ZPO, Rz 9 zu § 220).Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die Bewilligung der ratenweisen Begleichung der Mutwillensstrafen durch das Gericht im Gesetz nicht vorgesehen ist (Gitschthaler in Rechberger, ZPO, Rz 9 zu Paragraph 220,).
Die über die zweitverpflichtete Partei verhängte Mutwillensstrafe wurde nach Erlassung des Zahlungsauftrags eingetrieben (§ 12 Abs 1 GEG, § 234 Geo). Die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Linz hat das Gericht von der Uneinbringlichkeit verständigt (§ 12 Abs 2 GEG, § 234 Z 10 Geo). Entsprechend Punkt I A 3 des Erlasses BMJ 25.5.1965, 11.117-8/65, über die Behandlung uneinbringlicher und verjährter Forderungen bei den Einbringungsstellen (abgedruckt in MGA GGG5 395 ff) hatte die Einbringungsstelle, weil die Mutwillensstrafe sechs Monate, nachdem der Zahlungsauftrag bei der Einbringungsstelle einlangte, noch nicht gänzlich eingetrieben war, den Restbetrag im Kostenvorschreibungsbuch zu löschen und das Gericht nach § 234 Z 10 Geo zu verständigen. Die zweitverpflichtete Partei hatte in diesem Zeitraum entsprechend einer mit der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Linz getroffenen Ratenvereinbarung monatlich S 200 bezahlt, von denen jedoch nur eine Rate auf die Mutwillensstrafe, die anderen Raten auf weitere zugleich eingetriebene Gerichtsgebühren angerechnet wurden. Durch diese Vorgangsweise wurde nicht sichergestellt, daß zuerst die den Schuldner wegen des ansonst drohenden Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe mehr belastende Mutwillensstrafe getilgt wird (vgl Danzl, Geo, Anm 30 b zu § 234). Darüber hinaus wird der Zweitverpflichteten die Möglichkeit genommen, daß die weiteren - von ihr auch tatsächlich geleisteten - Ratenzahlungen nach Ablauf der sechsmonatigen Einbringung auf die Mutwillensstrafe angerechnet werden.Die über die zweitverpflichtete Partei verhängte Mutwillensstrafe wurde nach Erlassung des Zahlungsauftrags eingetrieben (Paragraph 12, Absatz eins, GEG, Paragraph 234, Geo). Die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Linz hat das Gericht von der Uneinbringlichkeit verständigt (Paragraph 12, Absatz 2, GEG, Paragraph 234, Ziffer 10, Geo). Entsprechend Punkt römisch eins A 3 des Erlasses BMJ 25.5.1965, 11.117-8/65, über die Behandlung uneinbringlicher und verjährter Forderungen bei den Einbringungsstellen (abgedruckt in MGA GGG5 395 ff) hatte die Einbringungsstelle, weil die Mutwillensstrafe sechs Monate, nachdem der Zahlungsauftrag bei der Einbringungsstelle einlangte, noch nicht gänzlich eingetrieben war, den Restbetrag im Kostenvorschreibungsbuch zu löschen und das Gericht nach Paragraph 234, Ziffer 10, Geo zu verständigen. Die zweitverpflichtete Partei hatte in diesem Zeitraum entsprechend einer mit der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Linz getroffenen Ratenvereinbarung monatlich S 200 bezahlt, von denen jedoch nur eine Rate auf die Mutwillensstrafe, die anderen Raten auf weitere zugleich eingetriebene Gerichtsgebühren angerechnet wurden. Durch diese Vorgangsweise wurde nicht sichergestellt, daß zuerst die den Schuldner wegen des ansonst drohenden Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe mehr belastende Mutwillensstrafe getilgt wird vergleiche Danzl, Geo, Anmerkung 30 b zu Paragraph 234,). Darüber hinaus wird der Zweitverpflichteten die Möglichkeit genommen, daß die weiteren - von ihr auch tatsächlich geleisteten - Ratenzahlungen nach Ablauf der sechsmonatigen Einbringung auf die Mutwillensstrafe angerechnet werden.
Es war daher derzeit davon abzusehen, die Ersatzfreiheitsstrafe in Vollzug zu setzen, da solange die Ratenzahlungen eingehen, Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 220 Abs 3 ZPO nicht vorliegt.Es war daher derzeit davon abzusehen, die Ersatzfreiheitsstrafe in Vollzug zu setzen, da solange die Ratenzahlungen eingehen, Zahlungsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 220, Absatz 3, ZPO nicht vorliegt.
Gegen den Erstverpflichteten wurde zwar ein Zahlungsauftrag erlassen; die Einbringungsstelle hat jedoch bisher (offenbar irrtümlich) keine Einbringungsmaßnahmen gesetzt und somit das Gericht auch noch nicht von der Uneinbringlichkeit verständigt (§ 12 Abs 1 GEG, § 234 Z 10 Geo).Gegen den Erstverpflichteten wurde zwar ein Zahlungsauftrag erlassen; die Einbringungsstelle hat jedoch bisher (offenbar irrtümlich) keine Einbringungsmaßnahmen gesetzt und somit das Gericht auch noch nicht von der Uneinbringlichkeit verständigt (Paragraph 12, Absatz eins, GEG, Paragraph 234, Ziffer 10, Geo).
Über den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe gegen den Erstverpflichteten ist daher noch nicht zu entscheiden.