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Entscheidung 3 Ob 1143/93×

Entscheidung 3 Ob 1143/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob1143/93

Entscheidungsdatum

15.09.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Edith K*****, vertreten durch Dr.Johann Quendler und Dr.Gerhard Kucher, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die verpflichtete Partei Alexander K*****, vertreten durch Dr.Hans Nemetz und Dr.Hans Christian Nemetz, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 1,372.738,86 sA, infolge außerordentlichen Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 24.Juni 1993, GZ 2 R 312/93-23, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der verpflichteten Partei wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Unter Revisionsrekurs iSd Paragraph 528, ZPO, der nach Paragraph 78, EO im Exekutionsverfahren Anwendung findet, ist auch jeder Rekurs gegen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz zu verstehen, womit ein Rekurs zurückgewiesen wurde (EvBl 1991/37; EFSlg 67.066 ua, zuletzt mit ausführlicher Auseinandersetzung auch mit Bajons, Der Wandel im Rechtsmittelsystem, ÖJZ 1993, 145 ff, 3 Ob 44/93). Die Anfechtbarkeit ist daher nur gegeben, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorliegen. Dem Verpflichteten wurde am 30.März 1993 eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses vom 23.März 1993, GZ 14 E 147/92-10, zugestellt. Eine allfällige Unvollständigkeit der Beschlußfassung hätte innerhalb der vierzehntägigen Rechtsmittelfrist mit Rekurs geltend gemacht werden müssen. Der Fall, daß Mängel der Ausfertigung erst später behoben wurden und erst dann die Rechtsmittelfrist zu laufen begann, liegt nicht vor. Die Annahme der Verspätung des erst am 1.Juni 1993 erhobenen Rekurses hält sich im Rahmen bestehender Rechtsprechung.

Anmerkung

E35008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0030OB01143.93.0915.000

Dokumentnummer

JJT_19930915_OGH0002_0030OB01143_9300000_000