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Entscheidung 3 Ob 115/07v×

Entscheidung 3 Ob 115/07v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob115/07v

Entscheidungsdatum

23.05.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer sowie Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, wider die verpflichtete Partei Anton S*****, wegen 1.900 EUR, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 30. März 2007, GZ 1 R 97/07v-50, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems vom 9. März 2007, GZ 1 E 2047/05w-47, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In Exekutionssachen ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse der zweiten Instanz jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz 4.000 EUR nicht übersteigt (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO). Die Rechtmäßigkeit eines behördlichen Führerscheinentzugs könnte aber auch, wenn dies nicht so wäre, im Exekutionsverfahren zur Hereinbringung von nach Verwaltungsbescheiden geschuldeten Geldbeträgen keinesfalls überprüft werden.

Anmerkung

E84298 3Ob115.07v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00115.07V.0523.000

Dokumentnummer

JJT_20070523_OGH0002_0030OB00115_07V0000_000