Mit dem angefochtenen Beschluss wurden - in Abänderung erstgerichtlicher Strafbeschlüsse - gemäß § 355 Abs 1 Satz 2 EO eingebrachte Strafanträge der betreibenden Parteien abgewiesen. Insofern sprach das Gericht zweiter Instanz ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands "bei jedem angefochtenen Beschluss 260.000 S" übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss wurden - in Abänderung erstgerichtlicher Strafbeschlüsse - gemäß Paragraph 355, Absatz eins, Satz 2 EO eingebrachte Strafanträge der betreibenden Parteien abgewiesen. Insofern sprach das Gericht zweiter Instanz ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands "bei jedem angefochtenen Beschluss 260.000 S" übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Die betreibenden Parteien wendeten sich gegen die Abweisung der in Abs 1 des Spruchs dieser Entscheidung bezeichneten Strafanträge mit außerordentlichem Revisionsrekurs.Die betreibenden Parteien wendeten sich gegen die Abweisung der in Absatz eins, des Spruchs dieser Entscheidung bezeichneten Strafanträge mit außerordentlichem Revisionsrekurs.
Später gaben die Parteien in einem gemeinsamen Schriftsatz vom 15. 5. 2000 (Einlangen beim Erstgericht) folgende Erklärungen ab:
"1. In der umseits bezeichneten Exekutionssache ziehen die Betreibenden ihr Exekutionsbegehren, insbesondere ihren Antrag auf Exekutionsbewilligung und ihre Strafanträge, unter Anspruchsverzicht zurück.
2. Die Parteien nehmen nunmehr
ABSTAND
von der Entscheidung über noch nicht entschiedene Anträge der betreibenden Parteien an das Erstgericht und stellen den
ANTRAG
auf Einstellung des Exekutionsverfahrens gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO ex tunc, auf Abstandnahme von der Einhebung allenfalls bereits verhängter Geldstrafen und auf Rückzahlung allenfalls bereits eingehobener Geldstrafen."auf Einstellung des Exekutionsverfahrens gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO ex tunc, auf Abstandnahme von der Einhebung allenfalls bereits verhängter Geldstrafen und auf Rückzahlung allenfalls bereits eingehobener Geldstrafen."
Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Parteien gibt Anlass zu folgenden Erwägungen:
1. Der Exekutionsordnung sind keine Bestimmungen über zeitliche Grenzen einer Zurückziehung von Strafanträgen nach § 355 Abs 1 Satz 2 EO zu entnehmen. Die Voraussetzungen für die Zurückziehung solcher Anträge können jedoch nicht strenger sein als die für eine Klagerücknahme nach § 483 Abs 3 ZPO. Danach kann die Klage bis zur Entscheidung über die Berufung zurückgenommen werden, wenn der Beklagte zustimmt oder wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO im Revisionsverfahren, analog dazu aber auch im (Revisions-)Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof anzuwenden (6 Ob 272/98p; 3 Ob 2149/96t je mwN).1. Der Exekutionsordnung sind keine Bestimmungen über zeitliche Grenzen einer Zurückziehung von Strafanträgen nach Paragraph 355, Absatz eins, Satz 2 EO zu entnehmen. Die Voraussetzungen für die Zurückziehung solcher Anträge können jedoch nicht strenger sein als die für eine Klagerücknahme nach Paragraph 483, Absatz 3, ZPO. Danach kann die Klage bis zur Entscheidung über die Berufung zurückgenommen werden, wenn der Beklagte zustimmt oder wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 513, ZPO im Revisionsverfahren, analog dazu aber auch im (Revisions-)Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof anzuwenden (6 Ob 272/98p; 3 Ob 2149/96t je mwN).
1. 1. Die betreibenden Parteien zogen (auch) jene Strafanträge "unter Anspruchsverzicht" zurück, die Gegenstand des außerordentlichen Revisionsrekurses sind. Eine solche Zurückziehung kann wirksam nur in Hinsicht auf Strafanträge erklärt werden, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. In analoger Anwendung des § 483 Abs 3 letzter Halbsatz ZPO ist daraufhin die Wirkungslosigkeit der davon betroffenen, noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen der Vorinstanzen auch aus Anlass eines nach der Prozessordnung zulässigen außerordentlichen Revisionsrekurses - deklarativ (6 Ob 272/98p; 3 Ob 2149/96t) - festzustellen.1. 1. Die betreibenden Parteien zogen (auch) jene Strafanträge "unter Anspruchsverzicht" zurück, die Gegenstand des außerordentlichen Revisionsrekurses sind. Eine solche Zurückziehung kann wirksam nur in Hinsicht auf Strafanträge erklärt werden, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. In analoger Anwendung des Paragraph 483, Absatz 3, letzter Halbsatz ZPO ist daraufhin die Wirkungslosigkeit der davon betroffenen, noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen der Vorinstanzen auch aus Anlass eines nach der Prozessordnung zulässigen außerordentlichen Revisionsrekurses - deklarativ (6 Ob 272/98p; 3 Ob 2149/96t) - festzustellen.
2. Der soeben erläuterte Ausspruch über die Wirkungslosigkeit der von der Antragszurückziehung (noch) betroffenen Entscheidungen der Vorinstanzen geschieht hier aus Anlass eines außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Parteien, wodurch gleichzeitig auch dieses Rechtsmittel seine atypische Erledigung erfährt, ohne eine Kostenentscheidung nach § 50 Abs 2 ZPO notwendig zu machen. Ein solcher Ausspruch der Wirkungslosigkeit noch nicht rechtskräftiger Entscheidungen der Vorinstanzen über bestimmte Strafanträge nach deren Zurückziehung und nach Zurückziehung des "Exekutionsbegehrens" unter Anspruchsverzicht ist schon deshalb kein Anwendungsfall des § 50 Abs 2 ZPO, weil es an einer Zurückweisung des Rechtsmittels wegen nachträglichen Wegfalls der Beschwer mangelt. Die betreibenden Parteien haben die Kosten ihres Revisionsrekurses, mit dem das beantragte Prozessziel nicht mehr erreicht werden konnte, nach § 78 EO und § 40 iVm § 50 Abs 1 ZPO selbst zu tragen.2. Der soeben erläuterte Ausspruch über die Wirkungslosigkeit der von der Antragszurückziehung (noch) betroffenen Entscheidungen der Vorinstanzen geschieht hier aus Anlass eines außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Parteien, wodurch gleichzeitig auch dieses Rechtsmittel seine atypische Erledigung erfährt, ohne eine Kostenentscheidung nach Paragraph 50, Absatz 2, ZPO notwendig zu machen. Ein solcher Ausspruch der Wirkungslosigkeit noch nicht rechtskräftiger Entscheidungen der Vorinstanzen über bestimmte Strafanträge nach deren Zurückziehung und nach Zurückziehung des "Exekutionsbegehrens" unter Anspruchsverzicht ist schon deshalb kein Anwendungsfall des Paragraph 50, Absatz 2, ZPO, weil es an einer Zurückweisung des Rechtsmittels wegen nachträglichen Wegfalls der Beschwer mangelt. Die betreibenden Parteien haben die Kosten ihres Revisionsrekurses, mit dem das beantragte Prozessziel nicht mehr erreicht werden konnte, nach Paragraph 78, EO und Paragraph 40, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO selbst zu tragen.