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Entscheidung 3 Ob 116/04m×

Entscheidung 3 Ob 116/04m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob116/04m

Entscheidungsdatum

24.11.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Agnes M***** und 2. Mag. Martin M*****, beide vertreten durch Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. Dieter S*****, und 2. Monika S*****, beide vertreten durch Dr. Otmar Wacek, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Zahlung von 12.454,23 EUR sA, Aufhebung eines Mietverhältnisses (Streitwert 1 EUR) und Zwischenfeststellung (Streitwert 11.340 EUR), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 25. Februar 2004, GZ 54 R 192/03d-32, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob etwas Vertragsinhalt (in casu: unverbautes Nachbargrundstück) geworden ist, kann jeweils nur im Einzelfall nach dessen konkreten Umständen beurteilt werden; das verhindert idR das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage; eine wahrzunehmende Fehlbeurteilung können die Beklagten hier nicht aufzeigen. Nichts anderes gilt aber für die Abgrenzung zwischen Geschäftsirrtum ieS und bloßem Motivirrtum vergleiche Rummel in Rummel³ Paragraph 871, ABGB Rz 9).

Dass das Berufungsgericht auf den von den Beklagten behaupteten Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht weiter einging, ist zwar richtig, aber aus folgenden Erwägungen nicht relevant:

Noch in der außerordentlichen Revision beharren ja die Beklagten darauf, die (enttäuschte) Erwartung des Unverbautbleibens des dem Mietobjekt benachbarten Grundstücks begründe einen Geschäftsirrtum, was voraussetzen würde, dass diese Erwartung Geschäftsinhalt geworden wäre (neben den vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen auch noch u.a. JBl 1976, 145 = EvBl 1975/205; RIS-Justiz RS0014901; Rummel aaO Paragraph 871, ABGB Rz 9). Was Vertragsinhalt ist, kann jedoch nicht Geschäftsgrundlage sein (6 Ob 583/84; 3 Ob 534/95). Vor allem aber versagt die stRsp dem Bestandnehmer die Berufung auf Wegfall der Geschäftsgrundlage, weil diese Fälle in der speziellen Norm des Paragraph 1117, ABGB geregelt sind (1 Ob 44/98x = immolex 1999, 50 [Pfiel] = MietSlg 50/26 mwN; RIS-Justiz RS0017666; Würth in Rummel³ Paragraph 1117, ABGB Rz 1 mwN). Auf eine derartig vorzeitige Vertragsauflösung aus wichtigem Grund haben sich die Beklagten aber weder vor den Vorinstanzen noch nunmehr in ihrem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittel berufen. Auch im Zusammenhang damit sind daher keine erhebliche Rechtsfragen zu behandeln

Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E75494

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00116.04M.1124.000

Im RIS seit

24.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2012

Dokumentnummer

JJT_20041124_OGH0002_0030OB00116_04M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014901 Rechtssatz 23.01.1975Zivilrecht
Unterläuft der Irrtum im Vorstadium des Geschäftes, zu dem auch der Endzweck gehört, bezieht er sich also auf außerhalb des Geschäfts liegende Umstände, dann liegt Motivirrtum vor. Der Geschäftsirrtum erstreckt sich auf die unrichtige Vorstellung über inner …
RS0014902 Rechtssatz 23.01.1975Zivilrecht
Der Motivirrtum betrifft den Grund des für den Vertragsabschluss maßgebenden Parteiwillens, der Geschäftsirrtum betrifft hingegen den Inhalt des Parteiwillens.
RS0014910 Rechtssatz 15.01.1980Zivilrecht
Irrtum des Erklärenden über: die Natur des Geschäftes, dessen Inhalt (Gegenstand) oder eine für das Geschäft bedeutsame Eigenschaft (oder Identität) der Person des Geschäftspartners, also über Punkte, die Inhalt des Rechtsgeschäftes sind, ist ein beachtlich …
RS0014913 Rechtssatz 09.09.1964Zivilrecht
Unterschied zwischen Geschäfts- und Motivirrtum. Geschäftsirrtum ist wie Erklärungsirrtum zu behandeln.
RS0017451 Rechtssatz 11.07.1985Zivilrecht
Wo eine vertragliche Regelung vorliegt, ist kein Raum für das Institut der Geschäftsgrundlage.
RS0017480 Rechtssatz 11.07.1985Zivilrecht
Die Entscheidung SZ 37/8 unterscheidet nicht zwischen Vertragsinhalt und Geschäftsgrundlage, wenn sie davon spricht, daß Selbstverständliches ohne ausdrückliche Vereinbarung als Vertragsinhalt angesehen werden müsse. Was Vertragsinhalt ist, kann nicht Gesch …
RS0017666 Rechtssatz 27.10.1981Zivilrecht
§ 1117 ABGB berücksichtigt die Geschäftsgrundlage (Tauglichkeit des Bestandobjektes zum bedungenen Gebrauch) positiv - rechtlich als Einzelinstitut, so daß das nur als letztes Mittel in Betracht kommende Institut der allgemeinen Geschäftsgrundlage nicht anz …