Der Rekurs ist zulässig und berechtigt.
1.1 Die Anwendbarkeit österreichischen Rechts für die inhaltliche Beurteilung der vom Kläger (auch hier) geltend gemachten Gegenforderung aus dem gesellschaftsrechtlichen Vorgang des Jahres 1999 (Bareinlagenforderung gegen die Beklagte) hat der neunte Senat in der Entscheidung 9 Ob 68/13k bereits ausführlich begründet (Punkt III. 1.2 bis 1.7).1.1 Die Anwendbarkeit österreichischen Rechts für die inhaltliche Beurteilung der vom Kläger (auch hier) geltend gemachten Gegenforderung aus dem gesellschaftsrechtlichen Vorgang des Jahres 1999 (Bareinlagenforderung gegen die Beklagte) hat der neunte Senat in der Entscheidung 9 Ob 68/13k bereits ausführlich begründet (Punkt römisch drei. 1.2 bis 1.7).
1.2 Die Frage, unter welchen Voraussetzungen im Oppositionsprozess Aufrechnung geltend gemacht werden kann, ist prozessual zu qualifizieren und daher nach der lex fori zu beurteilen (RIS-Justiz RS0000786 [T2]).
1.3 Berufen sich beide Parteien im Verfahren auf Regelungen einer bestimmten Rechtsordnung für die Beurteilung ihres Rechtsverhältnisses, kann darin unter Umständen eine konkludente Rechtswahl erblickt werden, die nach Art 3 Abs 2 Rom I-VO auch noch während eines laufenden Verfahrens zulässig ist (RS0077082 [T4]).1.3 Berufen sich beide Parteien im Verfahren auf Regelungen einer bestimmten Rechtsordnung für die Beurteilung ihres Rechtsverhältnisses, kann darin unter Umständen eine konkludente Rechtswahl erblickt werden, die nach Artikel 3, Absatz 2, Rom I-VO auch noch während eines laufenden Verfahrens zulässig ist (RS0077082 [T4]).
Im vorliegenden Fall haben die Parteien im Berufungsverfahren eine allfällige Anwendbarkeit italienischen Sachrechts auf die hier zu beurteilende Oppositionsklage nicht releviert. Die Beklagte argumentiert auch in ihrem Rekurs gegen den Beschluss des Berufungsgerichts nur mit österreichischem Recht. Soweit der Kläger in seiner Rekursbeantwortung eine unrichtige Auslegung einer italienischen Gesetzesbestimmung durch die Gerichte im Titelverfahren behauptet, zieht er damit die Anwendbarkeit österreichischen Rechts auf die Beurteilung seines Oppositionsklagebegehrens ebenfalls nicht in Zweifel.
1.4 Für die Frage der Wirksamkeit der für die vom Kläger als Oppositionsgrund geltend gemachten Aufrechnung nach der Inkassozession vom Juli 2007, die zwei in Österreich ansässige Unternehmen in Wien abschlossen bzw erklärten, ist somit österreichisches Sachrecht anzuwenden.
2.1 Die im Rekurs der Beklagten aufgeworfene
– in der neueren Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärte – Rechtsfrage der (vom Berufungsgericht verneinten) Wirksamkeit eines vertraglichen Aufrechnungsverbots auch im Fall einer (nachträglich) rechtskräftig festgestellten Gegenforderung (dazu etwa Holly in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 1440 Rz 39 mwN; Griss/P. Bydlinski in KBB5 § 1440 Rz 10; Dullinger in Rummel, ABGB3 § 1440 Rz 31) stellt sich im vorliegenden Fall nicht:2.1 Die im Rekurs der Beklagten aufgeworfene, – in der neueren Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärte – Rechtsfrage der (vom Berufungsgericht verneinten) Wirksamkeit eines vertraglichen Aufrechnungsverbots auch im Fall einer (nachträglich) rechtskräftig festgestellten Gegenforderung (dazu etwa Holly in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 Paragraph 1440, Rz 39 mwN; Griss/P. Bydlinski in KBB5 Paragraph 1440, Rz 10; Dullinger in Rummel, ABGB3 Paragraph 1440, Rz 31) stellt sich im vorliegenden Fall nicht:
2.2 Die Entscheidung des Handelsgerichts Wien zu 13 Cg 146/11i vom 14. Dezember 2016 (bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 27. Juni 2017, 5 R 30/17v) betraf eine Geldforderung der W-AG gegen die Beklagte. Diese (restliche) Forderung bezog sich somit – mangels anders lautenden Vorbringens (wie etwa einer behaupteten Rückabtretung) – auf einen anderen Teil des aus der Kapitalerhöhung 1999 resultierenden Anspruchs der W-AG gegen die Beklagte auf (neuerliche) Leistung der Bareinlage als der davon dem Kläger und der B-GmbH bereits im Jahr 2007 abgetretene Teil. Die im Verfahren des Handelsgerichts Wien geprüfte (Teil-)Forderung ist daher nicht ident mit der vom Kläger im vorliegenden Oppositionsverfahren (mit dem Argument der Schuldtilgung infolge Aufrechnung nach Abtretung zum Inkasso) eingewendeten Gegenforderung. Eine Änderung in Bezug auf das im Titelverfahren bereits geklärte vertragliche Kompensationsverbot, sodass es einer Aufrechnung nicht mehr entgegen stehen würde, liegt daher gar nicht vor.
3.1 Die Oppositionsklage kann aber auch aus einem weiteren Grund nicht erfolgreich sein: Wer eine außergerichtliche Aufrechnung behauptet, muss auch die Aufrechnungshandlung dartun, weil das Gegenüberstehen gleichartiger Forderungen zunächst nur ein Aufrechnungsverhältnis schafft und Schuldtilgung nur bei Hinzutreten der Aufrechnungshandlung erfolgt (RS0033876 [T5]). Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer wirksamen Aufrechnung nach § 1438 ABGB kommt es auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung an (RS0120622; Holly in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 1438 Rz 11 mwN; Griss/P. Bydlinski in KBB5 § 1438 Rz 3 mwN).3.1 Die Oppositionsklage kann aber auch aus einem weiteren Grund nicht erfolgreich sein: Wer eine außergerichtliche Aufrechnung behauptet, muss auch die Aufrechnungshandlung dartun, weil das Gegenüberstehen gleichartiger Forderungen zunächst nur ein Aufrechnungsverhältnis schafft und Schuldtilgung nur bei Hinzutreten der Aufrechnungshandlung erfolgt (RS0033876 [T5]). Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer wirksamen Aufrechnung nach Paragraph 1438, ABGB kommt es auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung an (RS0120622; Holly in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 Paragraph 1438, Rz 11 mwN; Griss/P. Bydlinski in KBB5 Paragraph 1438, Rz 3 mwN).
3.2 Der Kläger führte zwar in seiner Klage aus, die Aufrechnungserklärung aus dem Jahr 2007 sei (seitens der B-GmbH) „vorsorglich“ (durch einen Schriftsatz) im Februar 2016 wiederholt worden. Eine (weitere) Aufrechnungserklärung im Jahr 2017 (nach Beendigung des Verfahrens zu 13 Cg 146/11i des Handelsgerichts Wien) hat er jedoch gar nicht behauptet. Eine solche ist weder seinen Schriftsätzen, noch dem im Rahmen der Tagsatzungen zur mündlichen Streitverhandlung erstatteten Vorbringen zu entnehmen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger eine (neuerliche) Aufrechnungserklärung nach dem Jahr 2016 also gar nicht vorgebracht.
3.3 Da die betriebene Forderung schon aus diesen Gründen nicht durch Aufrechnung erloschen sein kann, erübrigt sich ein Eingehen auf die von den Vorinstanzen unterschiedlich beurteilte Frage, ob die Zession im Hinblick auf § 60 AktG wirksam war. Es muss auch nicht geklärt werden, ob das ergänzende Vorbringen des Klägers zu dem von der Beklagten eingewendeten (und von den Vorinstanzen als beachtlich erkannten) Verstoß der Inkassozession gegen § 60 AktG noch als zulässige Ergänzung seiner Oppositionsklage zu werten ist, oder ob es im konkreten Fall erforderlich gewesen wäre, dies bereits in der Oppositionsklage entsprechend darzustellen.3.3 Da die betriebene Forderung schon aus diesen Gründen nicht durch Aufrechnung erloschen sein kann, erübrigt sich ein Eingehen auf die von den Vorinstanzen unterschiedlich beurteilte Frage, ob die Zession im Hinblick auf Paragraph 60, AktG wirksam war. Es muss auch nicht geklärt werden, ob das ergänzende Vorbringen des Klägers zu dem von der Beklagten eingewendeten (und von den Vorinstanzen als beachtlich erkannten) Verstoß der Inkassozession gegen Paragraph 60, AktG noch als zulässige Ergänzung seiner Oppositionsklage zu werten ist, oder ob es im konkreten Fall erforderlich gewesen wäre, dies bereits in der Oppositionsklage entsprechend darzustellen.
3.4 Ebenso wenig können die weiteren, vom Kläger geltend gemachten, von den Vorinstanzen bereits zutreffend verneinten Oppositionsgründe dem Klagebegehren zum Erfolg verhelfen: Mangels wirksamer Aufrechnung ist die Exekutionsführung entgegen der Behauptung des Klägers nicht rechtsmissbräuchlich. Wie dies bereits in der – ebenfalls die Streitteile betreffenden – Entscheidung zu 6 Ob 209/15a aufgezeigt wurde, liegt allein im „jahrelangen Schweigen“ der Beklagten kein hinreichender Sachverhalt für einen Verzicht auf den zu ihren Gunsten im Titelverfahren entschiedenen vertraglichen Einwendungsverzicht (samt Kompensationsverbot). Auf eine angebliche Zahlungsunfähigkeit der Beklagten hat sich der Kläger – ohne nähere Begründung dazu – erst während des Oppositionsverfahrens gestützt, weshalb dieses ergänzende Vorbringen der Eventualmaxime widerspricht.
4. Da somit keiner der vom Kläger behaupteten Oppositionsgründe vorliegt, ist das klagsabweisende Ersturteil wiederherzustellen.
5. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Gemäß § 23 Abs 9 RATG waren dem Beklagten für die Berufungsbeantwortung nur Kosten auf Basis des dreifachen Einheitssatzes zuzuerkennen.5. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Gemäß Paragraph 23, Absatz 9, RATG waren dem Beklagten für die Berufungsbeantwortung nur Kosten auf Basis des dreifachen Einheitssatzes zuzuerkennen.
Hat das Berufungsgericht einer Berufung stattgegeben und das erstgerichtliche Urteil abgeändert (aufgehoben), wodurch ein gegen dieses Urteil erhobener Kostenrekurs oder eine Berufung im Kostenpunkt gegenstandslos wurde, so hat der Oberste Gerichtshof, sofern er das erstgerichtliche Urteil wiederherstellt, auch über den Kostenrekurs bzw die Berufung im Kostenpunkt zu entscheiden (RS0036069 [T1, T4]). Der Kläger hat in seinem Berufungsschriftsatz auch eine Berufung im Kostenpunkt erhoben, womit er die vom Erstgericht vorgenommene Honorierung des Schriftsatzes vom 19. September 2017 nach TP 3A RATG bekämpfte; dieser sei weder nach § 257 Abs 3 ZPO zulässig noch sei er dem Klagevertreter gemäß § 112 ZPO direkt übermittelt worden. Das Erstgericht begründete den bekämpften Zuspruch damit, dass dieser Schriftsatz eine eingehende und umfangreiche Replik enthalten habe und die Honorierung unabhängig vom Zugang beim Gegner sei. Einen Auftrag für einen (weiteren) Schriftsatzwechsel hatte das Erstgericht in der Tagsatzung zuvor (14. März 2017; damals wurden noch außergerichtliche Vergleichsgespräche geführt und daher in Aussicht genommene Termine mehrmals verlegt) nicht erteilt. Die Berufung des Klägers im Kostenpunkt ist insoweit (teilweise) berechtigt, als der Schriftsatz ON 40 weder nach § 257 Abs 3 ZPO zulässig war, noch vom Gericht aufgetragen wurde, weshalb er nur nach TP 2 RATG zu honorieren ist (RS0121828). Damit ergibt sich ein Zuspruch von insgesamt netto 19.500 EUR zuzüglich Umsatzsteuer und (unveränderter) Barauslagen. Der Kläger war damit (nur) zu rund 50 % mit seiner Berufung im Kostenpunkt erfolgreich, weshalb er gemäß § 43 Abs 1 ZPO keinen Anspruch auf Kostenersatz für diesen Teil seines Rechtsmittels hat.Hat das Berufungsgericht einer Berufung stattgegeben und das erstgerichtliche Urteil abgeändert (aufgehoben), wodurch ein gegen dieses Urteil erhobener Kostenrekurs oder eine Berufung im Kostenpunkt gegenstandslos wurde, so hat der Oberste Gerichtshof, sofern er das erstgerichtliche Urteil wiederherstellt, auch über den Kostenrekurs bzw die Berufung im Kostenpunkt zu entscheiden (RS0036069 [T1, T4]). Der Kläger hat in seinem Berufungsschriftsatz auch eine Berufung im Kostenpunkt erhoben, womit er die vom Erstgericht vorgenommene Honorierung des Schriftsatzes vom 19. September 2017 nach TP 3A RATG bekämpfte; dieser sei weder nach Paragraph 257, Absatz 3, ZPO zulässig noch sei er dem Klagevertreter gemäß Paragraph 112, ZPO direkt übermittelt worden. Das Erstgericht begründete den bekämpften Zuspruch damit, dass dieser Schriftsatz eine eingehende und umfangreiche Replik enthalten habe und die Honorierung unabhängig vom Zugang beim Gegner sei. Einen Auftrag für einen (weiteren) Schriftsatzwechsel hatte das Erstgericht in der Tagsatzung zuvor (14. März 2017; damals wurden noch außergerichtliche Vergleichsgespräche geführt und daher in Aussicht genommene Termine mehrmals verlegt) nicht erteilt. Die Berufung des Klägers im Kostenpunkt ist insoweit (teilweise) berechtigt, als der Schriftsatz ON 40 weder nach Paragraph 257, Absatz 3, ZPO zulässig war, noch vom Gericht aufgetragen wurde, weshalb er nur nach TP 2 RATG zu honorieren ist (RS0121828). Damit ergibt sich ein Zuspruch von insgesamt netto 19.500 EUR zuzüglich Umsatzsteuer und (unveränderter) Barauslagen. Der Kläger war damit (nur) zu rund 50 % mit seiner Berufung im Kostenpunkt erfolgreich, weshalb er gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ZPO keinen Anspruch auf Kostenersatz für diesen Teil seines Rechtsmittels hat.