Fachgebiet
Exekutionsrecht, Zivilverfahrensrecht
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Gemeinde E*, vertreten durch Muhri & Werschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in Graz, gegen die verpflichtete Partei K*, wegen 377,45 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 20. Dezember 2022, GZ 4 R 257/22a-34, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Feldbach vom 20. September 2022, GZ 3 E 3781/21p-30, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der als Revisionsrekurs zu wertende „Einspruch“ des Verpflichteten wird zurückgewiesen.römisch eins. Der als Revisionsrekurs zu wertende „Einspruch“ des Verpflichteten wird zurückgewiesen.
II. In Bezug auf den dem Obersten Gerichtshof ebenfalls vorgelegten „Einspruch“ des Verpflichteten gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 1. Juni 2022, ON 26, wird der Akt dem Erstgericht ohne Erledigung zurückgestellt.römisch zwei. In Bezug auf den dem Obersten Gerichtshof ebenfalls vorgelegten „Einspruch“ des Verpflichteten gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 1. Juni 2022, ON 26, wird der Akt dem Erstgericht ohne Erledigung zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Der Verpflichtete erhob gegen die Exekutionsbewilligung einen nicht durch einen Rechtsanwalt unterfertigten, vom Erstgericht (auch) als Rekurs gewerteten „Einspruch“, der vom Erstgericht mangels Befolgung des erteilten Verbesserungsauftrags zurückgewiesen wurde. Auch den dagegen erhobenen, ebenfalls nicht durch einen Rechtsanwalt unterfertigten „Einspruch“ (Rekurs) wies das Erstgericht zurück.
[2] Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs („Einspruch“) des Verpflichteten mit Beschluss vom 1. Juni 2022, ON 26, mangels Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zurück; es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei. [2] Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs („Einspruch“) des Verpflichteten mit Beschluss vom 1. Juni 2022, ON 26, mangels Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zurück; es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO jedenfalls unzulässig sei.
[3] Den dagegen erhobenen, als außerordentlicher Revisionsrekurs gewerteten „Einspruch“ des Verpflichteten wies das Erstgericht mit Beschluss vom 20. September 2022, ON 30, mangels Anwaltsunterschrift zurück.
[4] Der Verpflichtete erhob daraufhin wieder Rekurs („Einspruch“), den das Rekursgericht mit Beschluss vom 20. Dezember 2022, ON 34, mangels anwaltlicher Unterfertigung zurückwies, wobei es aussprach, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei. [4] Der Verpflichtete erhob daraufhin wieder Rekurs („Einspruch“), den das Rekursgericht mit Beschluss vom 20. Dezember 2022, ON 34, mangels anwaltlicher Unterfertigung zurückwies, wobei es aussprach, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[5] Der dagegen erhobene, als Revisionsrekurs zu wertende „Einspruch“ des Verpflichteten ist wegen des 5.000 EUR nicht übersteigenden Streitwerts gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO absolut unzulässig und daher zurückzuweisen, ohne dass es eines nochmaligen Verbesserungsversuchs wegen der auch hier fehlenden Anwaltsunterschrift bedürfte (vgl RS0120029). [5] Der dagegen erhobene, als Revisionsrekurs zu wertende „Einspruch“ des Verpflichteten ist wegen des 5.000 EUR nicht übersteigenden Streitwerts gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO absolut unzulässig und daher zurückzuweisen, ohne dass es eines nochmaligen Verbesserungsversuchs wegen der auch hier fehlenden Anwaltsunterschrift bedürfte vergleiche RS0120029).
[6] Das Erstgericht legte dem Obersten Gerichtshof auch den „Einspruch“ des Verpflichteten gegen die Rekursentscheidung ON 26 zur Entscheidung vor. Dieses Rechtsmittel wurde allerdings bereits vom Erstgericht selbst mit Beschluss ON 30 zurückgewiesen und ist daher vom Obersten Gerichtshof nicht nochmals zu behandeln. Insoweit ist der Akt dem Erstgericht deshalb ohne Erledigung zurückzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00116.23I.0621.000
Dokumentnummer
JJT_20230621_OGH0002_0030OB00116_23I0000_000