Die beiden Streitteile sind Ehegatten, die getrennt leben. Während einer Abwesenheit der Klägerin aus ihrer Wohnung hat der Beklagte eine Reihe von Einrichtungsgegenständen aus der Wohnung entfernt. Im Besitzstörungsverfahren wurde mit Endbeschluß anerkannt, daß der Beklagte durch das Entfernen dieser Gegenstände die Klägerin im ruhigen Besitz dieser Sachen gestört hat; der Beklagte wurde für schuldig erkannt, durch Rückstellung dieser Sachen den früheren Zustand wiederherzustellen. Auf Grund dieses Endbeschlusses führte die Klägerin Exekution auf Herausgabe der Sachen, die jedoch erfolglos blieb, weil mit Ausnahme eines Radioapparates, der der Klägerin übergeben wurde, die Sachen nicht mehr vorgefunden wurden. Die Klägerin begehrt nun mit der vorliegenden Klage nach § 368 EO. die Leistung des Interesses, welches sie entsprechend dem Anschaffungswerte der Möbel mit zusammen 21.800 S (später eingeschränkt auf 13.800 S) beziffert.Die beiden Streitteile sind Ehegatten, die getrennt leben. Während einer Abwesenheit der Klägerin aus ihrer Wohnung hat der Beklagte eine Reihe von Einrichtungsgegenständen aus der Wohnung entfernt. Im Besitzstörungsverfahren wurde mit Endbeschluß anerkannt, daß der Beklagte durch das Entfernen dieser Gegenstände die Klägerin im ruhigen Besitz dieser Sachen gestört hat; der Beklagte wurde für schuldig erkannt, durch Rückstellung dieser Sachen den früheren Zustand wiederherzustellen. Auf Grund dieses Endbeschlusses führte die Klägerin Exekution auf Herausgabe der Sachen, die jedoch erfolglos blieb, weil mit Ausnahme eines Radioapparates, der der Klägerin übergeben wurde, die Sachen nicht mehr vorgefunden wurden. Die Klägerin begehrt nun mit der vorliegenden Klage nach Paragraph 368, EO. die Leistung des Interesses, welches sie entsprechend dem Anschaffungswerte der Möbel mit zusammen 21.800 S (später eingeschränkt auf 13.800 S) beziffert.
Das Erstgericht sprach der Klägerin 4900 S zu und wies das Mehrbegehren ab, da nach dem Sachverständigengutachten die vom Beklagten entfernten Einrichtungsgegenstände nur diesen Wert repräsentierten.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Nach dem Exekutionstitel sei der Beklagte zur Rückstellung verpflichtet. Die Klägerin könne mit der Klage nach § 368 EO. nur die Schadloshaltung wegen Nichterfüllung der Rückstellungspflicht verlangen, d. h. nur jenen konkreten Schaden, der ihr daraus erwachsen sei, daß der Beklagte den früheren Zustand nicht wiederhergestellt habe. Es steht ihr aber aus dem Endbeschluß weder ein Anspruch auf Ersatz des Anschaffungswertes gleichartiger Fahrnisse noch auch auf Ersatz der Kosten für die Miete derartiger Einrichtungsgegenstände zu. Andere Schadenersatzansprüche habe aber die Klägerin nicht geltend gemacht.Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Nach dem Exekutionstitel sei der Beklagte zur Rückstellung verpflichtet. Die Klägerin könne mit der Klage nach Paragraph 368, EO. nur die Schadloshaltung wegen Nichterfüllung der Rückstellungspflicht verlangen, d. h. nur jenen konkreten Schaden, der ihr daraus erwachsen sei, daß der Beklagte den früheren Zustand nicht wiederhergestellt habe. Es steht ihr aber aus dem Endbeschluß weder ein Anspruch auf Ersatz des Anschaffungswertes gleichartiger Fahrnisse noch auch auf Ersatz der Kosten für die Miete derartiger Einrichtungsgegenstände zu. Andere Schadenersatzansprüche habe aber die Klägerin nicht geltend gemacht.
Dieses Urteil bekämpft die Klägerin mit Revision, wobei sie die Revisionsgrunde nach § 503 Z. 2 und 4 ZPO. geltend macht und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß ihr 9000 S zugesprochen werden, oder das Urteil aufzuheben und dem Berufungsgerichte die neuerliche Entscheidung aufzutragen.Dieses Urteil bekämpft die Klägerin mit Revision, wobei sie die Revisionsgrunde nach Paragraph 503, Ziffer 2 und 4 ZPO. geltend macht und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß ihr 9000 S zugesprochen werden, oder das Urteil aufzuheben und dem Berufungsgerichte die neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.