Aus der Begründung:
Der gegen die P 2 bis 4 der abweisenden Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist teilweise gerechtfertigt.
Objekt der hier beantragten Exekution ist der Anspruch auf Herausgabe eines Unternehmens. Ein Unternehmen stellt sich als Organisation von körperlichen und unkörperlichen Sachen dar, wobei das Unternehmen selbst in seiner Gesamtheit (Gesamtsache) nach herrschender Auffassung zu den unkörperlichen Sachen gehört (ebenso Klang in Klang[2]II 10, Ehrenzweig[2] I/2.2, Hämmerle, Handelsrecht[2] I, 94 u a).Objekt der hier beantragten Exekution ist der Anspruch auf Herausgabe eines Unternehmens. Ein Unternehmen stellt sich als Organisation von körperlichen und unkörperlichen Sachen dar, wobei das Unternehmen selbst in seiner Gesamtheit (Gesamtsache) nach herrschender Auffassung zu den unkörperlichen Sachen gehört (ebenso Klang in Klang[2]II 10, Ehrenzweig[2] I/2.2, Hämmerle, Handelsrecht[2] römisch eins, 94 u a).
Die Exekutionsordnung gliedert nun die Exekutionsführung auf bewegliches Vermögen in vier Abteilungen, nämlich in die Exekution auf körperliche Sachen, Geldforderungen, Ansprüche auf Herausgabe bzw Leistung körperlicher Sachen und auf andere Vermögensrechte. Schon diese Gliederung zeigt, daß in der dritten Abteilung nur die Ansprüche auf Herausgabe körperlicher Sachen behandelt sind; noch mehr wird dies durch den Inhalt des § 327 EO verdeutlicht, der zunächst ausdrücklich am Erfordernis einer beweglichen körperlichen Sache als Gegenstand des Herausgabeanspruches festhält (Abs 1) und sodann ausdrücklich die Verwertung der herauszugebenden Sache entsprechend den §§ 264 ff EO anordnet (Abs 2). Eine derartige Verwertung ist bei einem Unternehmen sicher nicht möglich, der Anspruch auf Herausgabe eines Unternehmens gehört daher so wie das Unternehmen selbst zu den "anderen Vermögensrechten", welche nur gemäß den Bestimmungen der §§ 331 ff EO in Exekution gezogen werden können.Die Exekutionsordnung gliedert nun die Exekutionsführung auf bewegliches Vermögen in vier Abteilungen, nämlich in die Exekution auf körperliche Sachen, Geldforderungen, Ansprüche auf Herausgabe bzw Leistung körperlicher Sachen und auf andere Vermögensrechte. Schon diese Gliederung zeigt, daß in der dritten Abteilung nur die Ansprüche auf Herausgabe körperlicher Sachen behandelt sind; noch mehr wird dies durch den Inhalt des Paragraph 327, EO verdeutlicht, der zunächst ausdrücklich am Erfordernis einer beweglichen körperlichen Sache als Gegenstand des Herausgabeanspruches festhält (Absatz eins,) und sodann ausdrücklich die Verwertung der herauszugebenden Sache entsprechend den Paragraphen 264, ff EO anordnet (Absatz 2,). Eine derartige Verwertung ist bei einem Unternehmen sicher nicht möglich, der Anspruch auf Herausgabe eines Unternehmens gehört daher so wie das Unternehmen selbst zu den "anderen Vermögensrechten", welche nur gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 331, ff EO in Exekution gezogen werden können.
Soweit sich das Rekursgericht zur Begründung seiner abweichenden Auffassung auf Kollroß, Die Exekution auf Vermögensrechte und Unternehmungen, 7, beruft, kann ihm nicht gefolgt werden, weil Kollroß, Exekution, 7, nur die dargelegte Gliederung der Exekutionsordnung wiedergibt, in diesem Zusammenhang daher mit "Herausgabeansprüchen" nur jene im Sinne der §§ 325 bis 329 EO gemeint sind, also die Ansprüche auf Herausgabe körperlicher Sachen.Soweit sich das Rekursgericht zur Begründung seiner abweichenden Auffassung auf Kollroß, Die Exekution auf Vermögensrechte und Unternehmungen, 7, beruft, kann ihm nicht gefolgt werden, weil Kollroß, Exekution, 7, nur die dargelegte Gliederung der Exekutionsordnung wiedergibt, in diesem Zusammenhang daher mit "Herausgabeansprüchen" nur jene im Sinne der Paragraphen 325 bis 329 EO gemeint sind, also die Ansprüche auf Herausgabe körperlicher Sachen.
Die rechtskräftig erfolgte Pfändung des Anspruches auf Herausgabe des im Exekutionsantrag bezeichneten Unternehmens ist daher hier nach § 331 EO zu beurteilen. Daraus folgt, daß über die Art der Verwertung des gepfändeten Rechtes erst nach Einvernehmung des Verpflichteten entschieden werden kann (§ 331 Abs 2 EO). Eine Überweisung des gepfändeten Rechtes zur Einziehung und ein Auftrag an die Drittschuldnerin, das Unternehmen nach Fälligkeit des Herausgabeanspruches herauszugeben (allerdings nicht an den Vollstrecker, doch kann dies die betreibende Partei anläßlich der Einvernehmungstagsatzung noch modifizieren), liegt durchaus im Rahmen der dem Exekutionsgericht durch § 332 EO eingeräumten Befugnis, die nach der Art des gepfändeten Rechtes unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falles zweckmäßigste Verwertungsart anzuordnen (vgl Neumann - Lichtblau[9], 1039, u a).Die rechtskräftig erfolgte Pfändung des Anspruches auf Herausgabe des im Exekutionsantrag bezeichneten Unternehmens ist daher hier nach Paragraph 331, EO zu beurteilen. Daraus folgt, daß über die Art der Verwertung des gepfändeten Rechtes erst nach Einvernehmung des Verpflichteten entschieden werden kann (Paragraph 331, Absatz 2, EO). Eine Überweisung des gepfändeten Rechtes zur Einziehung und ein Auftrag an die Drittschuldnerin, das Unternehmen nach Fälligkeit des Herausgabeanspruches herauszugeben (allerdings nicht an den Vollstrecker, doch kann dies die betreibende Partei anläßlich der Einvernehmungstagsatzung noch modifizieren), liegt durchaus im Rahmen der dem Exekutionsgericht durch Paragraph 332, EO eingeräumten Befugnis, die nach der Art des gepfändeten Rechtes unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falles zweckmäßigste Verwertungsart anzuordnen vergleiche Neumann - Lichtblau[9], 1039, u a).
Die Abweisung der Anträge der betreibenden Partei durch P 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses war daher ebenso aufzuheben wie die sofortige Bewilligung dieser Anträge durch das Erstgericht. Das Erstgericht wird über diese Anträge erst nach Einvernehmung gemäß § 331 Abs 2 EO zu entscheiden haben.Die Abweisung der Anträge der betreibenden Partei durch P 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses war daher ebenso aufzuheben wie die sofortige Bewilligung dieser Anträge durch das Erstgericht. Das Erstgericht wird über diese Anträge erst nach Einvernehmung gemäß Paragraph 331, Absatz 2, EO zu entscheiden haben.
Hingegen kommt im Rahmen der gegenständlichen Exekutionsführung die Bewilligung des Verkaufes von Unternehmensfahrnissen deshalb nicht in Betracht, weil das Unternehmen selbst Gegenstand des gepfändeten Herausgabeanspruches ist, das Unternehmen selbst aber nach erfolgter Herausgabe, wenn überhaupt, nur entsprechend der Vorschrift des § 341 EO verwertbar ist.Hingegen kommt im Rahmen der gegenständlichen Exekutionsführung die Bewilligung des Verkaufes von Unternehmensfahrnissen deshalb nicht in Betracht, weil das Unternehmen selbst Gegenstand des gepfändeten Herausgabeanspruches ist, das Unternehmen selbst aber nach erfolgter Herausgabe, wenn überhaupt, nur entsprechend der Vorschrift des Paragraph 341, EO verwertbar ist.
P 4 der abweisenden Entscheidung des Rekursgerichtes war daher zu bestätigen.