Begründung:
Mit Beschluß vom 26. Jänner 1976, ON. 54, verteilte das Erstgericht das für die versteigerte Liegenschaft EZ. 182 II KatGem. * erzielte Meistbot von 660.000,-- S samt Zinsen. Zu I wurde u.a. dem Verpflichteten der Meistbotsrest (Hyperocha) von 356.695,-- S zugewiesen. Zu III wurde dieser Betrag „verteilt“ und dem Finanzamt Kitzbühel auf Grund einer auf diese Hyperocha geführte Forderungsexekution ein Gesamtbetrag von 12.041,-- S zugewiesen. Zu IV wurde ausgesprochen, daß von der restlichen Hyperocha ein Betrag von insgesamt 185.034,40 S auf Grund der einstweiligen Verfügungen des Landesgerichtes Innsbruck vom 8. 10. 1975, 23. 10. 1975 und 29. 12. 1975, 26 Cg 722/75 zugunsten des Dr. J* zurückbehalten werde und weiterhin in gerichtlicher Verwahrung zu verbleiben habe, und demgemäß ein an den Verpflichteten auszuzahlender Meistbotsrest von 159.619,60 S verbleibe.Mit Beschluß vom 26. Jänner 1976, ON. 54, verteilte das Erstgericht das für die versteigerte Liegenschaft EZ. 182 römisch zwei KatGem. * erzielte Meistbot von 660.000,-- S samt Zinsen. Zu römisch eins wurde u.a. dem Verpflichteten der Meistbotsrest (Hyperocha) von 356.695,-- S zugewiesen. Zu römisch drei wurde dieser Betrag „verteilt“ und dem Finanzamt Kitzbühel auf Grund einer auf diese Hyperocha geführte Forderungsexekution ein Gesamtbetrag von 12.041,-- S zugewiesen. Zu römisch vier wurde ausgesprochen, daß von der restlichen Hyperocha ein Betrag von insgesamt 185.034,40 S auf Grund der einstweiligen Verfügungen des Landesgerichtes Innsbruck vom 8. 10. 1975, 23. 10. 1975 und 29. 12. 1975, 26 Cg 722/75 zugunsten des Dr. J* zurückbehalten werde und weiterhin in gerichtlicher Verwahrung zu verbleiben habe, und demgemäß ein an den Verpflichteten auszuzahlender Meistbotsrest von 159.619,60 S verbleibe.
Der Verpflichtete erhob gegen diesen Verteilungsbeschluß insoweit Rekurs, als unter Punkt IV zugunsten Dr. J* ein Betrag von insgesamt 185.034,40 S und nicht lediglich ein Betrag von 85.000,-- S „in Abzug gebracht wurde“. Dieses Rechtsmittel blieb erfolglos.Der Verpflichtete erhob gegen diesen Verteilungsbeschluß insoweit Rekurs, als unter Punkt römisch vier zugunsten Dr. J* ein Betrag von insgesamt 185.034,40 S und nicht lediglich ein Betrag von 85.000,-- S „in Abzug gebracht wurde“. Dieses Rechtsmittel blieb erfolglos.
Gegen diesen bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der vorliegende Revisionsrekurs mit einem Aufhebungsantrag.
Der Umstand, daß der Revisionsrekurs an das Oberlandesgericht Innsbruck gerichtet ist und von diesem Gericht an den Obersten Gerichtshof überwiesen wurde (ON. 76), ändert nichts an der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels, weil es innerhalb der achttägigen Rekursfrist beim Erstgericht angebracht worden war (§ 520 Abs. 1 ZPO, § 78 EO). Das Rechtsmittel ist aber unzulässig.Der Umstand, daß der Revisionsrekurs an das Oberlandesgericht Innsbruck gerichtet ist und von diesem Gericht an den Obersten Gerichtshof überwiesen wurde (ON. 76), ändert nichts an der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels, weil es innerhalb der achttägigen Rekursfrist beim Erstgericht angebracht worden war (Paragraph 520, Absatz eins, ZPO, Paragraph 78, EO). Das Rechtsmittel ist aber unzulässig.