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Entscheidung 3 Ob 116/76×

Entscheidung 3 Ob 116/76

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob116/76

Entscheidungsdatum

21.09.1976

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Winkelmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Kinzel, Dr. Reithofer, Dr. Stix und Dr. Schubert als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei T*, reg. Genossenschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Bernhard Heitzmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei W*, Filmproduzent, *, vertreten durch Dr. Karl Heinz Klee, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 200.000,-- S samt Anhang, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 23. 4. 1976, GZ. 1 R 130/76-66, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hopfgarten vom 26. 1. 1976, GZ. E 3044/74-54, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 26. Jänner 1976, ON. 54, verteilte das Erstgericht das für die versteigerte Liegenschaft EZ. 182 römisch zwei KatGem. * erzielte Meistbot von 660.000,-- S samt Zinsen. Zu römisch eins wurde u.a. dem Verpflichteten der Meistbotsrest (Hyperocha) von 356.695,-- S zugewiesen. Zu römisch drei wurde dieser Betrag „verteilt“ und dem Finanzamt Kitzbühel auf Grund einer auf diese Hyperocha geführte Forderungsexekution ein Gesamtbetrag von 12.041,-- S zugewiesen. Zu römisch vier wurde ausgesprochen, daß von der restlichen Hyperocha ein Betrag von insgesamt 185.034,40 S auf Grund der einstweiligen Verfügungen des Landesgerichtes Innsbruck vom 8. 10. 1975, 23. 10. 1975 und 29. 12. 1975, 26 Cg 722/75 zugunsten des Dr. J* zurückbehalten werde und weiterhin in gerichtlicher Verwahrung zu verbleiben habe, und demgemäß ein an den Verpflichteten auszuzahlender Meistbotsrest von 159.619,60 S verbleibe.

Der Verpflichtete erhob gegen diesen Verteilungsbeschluß insoweit Rekurs, als unter Punkt römisch vier zugunsten Dr. J* ein Betrag von insgesamt 185.034,40 S und nicht lediglich ein Betrag von 85.000,-- S „in Abzug gebracht wurde“. Dieses Rechtsmittel blieb erfolglos.

Gegen diesen bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der vorliegende Revisionsrekurs mit einem Aufhebungsantrag.

Der Umstand, daß der Revisionsrekurs an das Oberlandesgericht Innsbruck gerichtet ist und von diesem Gericht an den Obersten Gerichtshof überwiesen wurde (ON. 76), ändert nichts an der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels, weil es innerhalb der achttägigen Rekursfrist beim Erstgericht angebracht worden war (Paragraph 520, Absatz eins, ZPO, Paragraph 78, EO). Das Rechtsmittel ist aber unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 239, Absatz 3, EO ist gegen die Entscheidung über Rekurse, die gegen den Verteilungsbeschluß erhoben werden, ein weiterer Rechtszug auch dann zulässig, wenn das Rekursgericht den erstgerichtlichen Verteilungsbeschluß bestätigt hat. Diese Bestimmung gilt nur für die Zwangsversteigerung im Rahmen einer Exekution auf das unbewegliche Vermögen (Paragraphen 133 -, 239, EO). Wie das Rekursgericht in seiner Entscheidung – im Sinne einer Rechtsmittelbelehrung – bereits zutreffend hingewiesen hat, bezieht sich die Ausnahmebestimmung des Paragraph 239, Absatz 3, EO nur auf die die Verteilung selbst betreffende Entscheidung (siehe die Paragraphen 229, Absatz eins und 231 Absatz eins, EO), nicht aber auch auf weitere Aussprüche, die mit dem Verteilungsverfahren im eigentlichen Sinn (Paragraphen 229 bis 235 EO.) nichts mehr zu tun haben (Heller-Berger-Stix, 1602, 1619). Werden in einem Verteilungsbeschluß auf Grund von Pfändungen oder Drittverboten Verfügungen über die dadurch betroffenen Zuweisungsbeträge vorgenommen vergleiche Heller-Berger-Stix, 1577), so sind diese Anordnungen, die mit der Verteilung des Meistbots der Liegenschaft in keinem Zusammenhang stehen, und nur als Verfügungen des Verwahrschaftsgerichtes (Drittschuldner) zum Zwecke des Vollzuges der genannten Exekutions- bzw. Sicherungsmittel anzusehen sind (siehe Paragraph 310, EO), nicht als Bestandteile eines Verteilungsbeschlusses im Sinne des Paragraph 239, Absatz 3, EO anzusehen (SZ 15/47). Für die Anfechtung von voll bestätigenden Entscheidungen der zweiten Instanz über solche, nicht zum Verteilungsverfahren gehörige Verfügungen der ersten Instanz kommt daher die Sonderbestimmung des Paragraph 239, Absatz 3, EO nicht in Anwendung; es gilt vielmehr nach Paragraph 78, EO die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO, wonach der Rekurs gegen eine vollbestätigende Entscheidung der zweiten Instanz ausgeschlossen ist. Dies trifft nach dem oben dargestellten Sachverhalt auch auf den vorliegenden Revisionsrekurs zu. Das Rechtsmittel war dar als unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E800446

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:0030OB00116.76.0921.000

Im RIS seit

14.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2025

Dokumentnummer

JJT_19760921_OGH0002_0030OB00116_7600000_000

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