Nach den maßgeblichen, den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist der Kläger als unehelicher Vater der mj. Beklagten aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Bezirksgerichte Innere Stadt Wien vom 21. Jänner 1991 zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrags von 6.000 S zur Gänze durch Zahlung in Geld zu Handen der Mutter der Beklagten verpflichtet. Dem Klagevorbringen, es liege eine zumindest konkludente Vereinbarung mit der Mutter der Beklagten vor, die Hälfte dieses Unterhaltsbetrags nicht durch Zahlung in Geld zu ihren Handen, sondern in Form von diversen Naturalleistungen (Bezahlung der Kosten des Kindergartens, der Schule, der sportlichen Aktivitäten, Kursbeiträge, "vereinbarte Sachleistungen", Unterkunft des Au-pair-Mädchens) zu entrichten, und diese Leistungen erbracht zu haben, steht - wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte - das rechtliche Hindernis entgegen, dass die Annahme von Naturalunterhaltsleistungen durch den gesetzlichen Vertreter anstelle des geschuldeten Geldunterhalts gemäß § 154 Abs 3 ABGB der - hier weder behaupteten noch festgestellten - pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf.Nach den maßgeblichen, den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist der Kläger als unehelicher Vater der mj. Beklagten aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Bezirksgerichte Innere Stadt Wien vom 21. Jänner 1991 zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrags von 6.000 S zur Gänze durch Zahlung in Geld zu Handen der Mutter der Beklagten verpflichtet. Dem Klagevorbringen, es liege eine zumindest konkludente Vereinbarung mit der Mutter der Beklagten vor, die Hälfte dieses Unterhaltsbetrags nicht durch Zahlung in Geld zu ihren Handen, sondern in Form von diversen Naturalleistungen (Bezahlung der Kosten des Kindergartens, der Schule, der sportlichen Aktivitäten, Kursbeiträge, "vereinbarte Sachleistungen", Unterkunft des Au-pair-Mädchens) zu entrichten, und diese Leistungen erbracht zu haben, steht - wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte - das rechtliche Hindernis entgegen, dass die Annahme von Naturalunterhaltsleistungen durch den gesetzlichen Vertreter anstelle des geschuldeten Geldunterhalts gemäß Paragraph 154, Absatz 3, ABGB der - hier weder behaupteten noch festgestellten - pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf.
Die diesem Umstand Rechnung tragende, klageabweisende Entscheidung der Vorinstanz steht im Einklang mit der zu vergleichbaren Fällen bestehenden Rsp des Obersten Gerichtshofs. Danach kann die vereinbarte oder gerichtlich festgestellte Verpflichtung zur Bezahlung des Unterhaltes in Geld an sich nur durch Bezahlung des geschuldeten Geldbetrages erfüllt werden, sofern nicht der Gläubiger gemäß den §§ 1413, 1414 ABGB auch Naturalleistungen als Erfüllung annimmt. Bei mj. Unterhaltsberechtigten kommt es dabei auf die Erklärung des gesetzlichen Vertreters an, die gemäß § 154 Abs 3 ABGB der Genehmigung des Gerichts bedarf, wenn die Annahme einer anderen als der geschuldeten Leistung an Zahlungs Statt für längere Zeit - wie angeblich auch hier - vereinbart wird, weil eine solche Vereinbarung einer Änderung der bestehenden Unterhaltsvereinbarung gleichkommt. Dabei handelt es sich um eine Vermögensangelegenheit von besonderer Wichtigkeit, die daher nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Da die Entscheidung über den Klagsanspruch nach den Feststellungen ausschließlich von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt, die wiedergegebene Rechtsansicht - entgegen der Begründung im Zulassungsausspruch der zweiten Instanz - der stRsp des Obersten Gerichtshofs entspricht (3 Ob 167/98 = EFSlg 58.880 = 59.714 = RPflSlgE 1989, 256/163 mwN; 3 Ob 1030, 1031/91 = EFSlg 65.027 u.a.; RIS-Justiz RS0047468; Stabentheiner in Rummel3, §§ 154, 154a ABGB Rz 14; Schwimann in Schwimann2, § 154 ABGB Rz 21), ist die Revision des Klägers zurückzuweisen.Die diesem Umstand Rechnung tragende, klageabweisende Entscheidung der Vorinstanz steht im Einklang mit der zu vergleichbaren Fällen bestehenden Rsp des Obersten Gerichtshofs. Danach kann die vereinbarte oder gerichtlich festgestellte Verpflichtung zur Bezahlung des Unterhaltes in Geld an sich nur durch Bezahlung des geschuldeten Geldbetrages erfüllt werden, sofern nicht der Gläubiger gemäß den Paragraphen 1413, 1414, ABGB auch Naturalleistungen als Erfüllung annimmt. Bei mj. Unterhaltsberechtigten kommt es dabei auf die Erklärung des gesetzlichen Vertreters an, die gemäß Paragraph 154, Absatz 3, ABGB der Genehmigung des Gerichts bedarf, wenn die Annahme einer anderen als der geschuldeten Leistung an Zahlungs Statt für längere Zeit - wie angeblich auch hier - vereinbart wird, weil eine solche Vereinbarung einer Änderung der bestehenden Unterhaltsvereinbarung gleichkommt. Dabei handelt es sich um eine Vermögensangelegenheit von besonderer Wichtigkeit, die daher nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Da die Entscheidung über den Klagsanspruch nach den Feststellungen ausschließlich von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt, die wiedergegebene Rechtsansicht - entgegen der Begründung im Zulassungsausspruch der zweiten Instanz - der stRsp des Obersten Gerichtshofs entspricht (3 Ob 167/98 = EFSlg 58.880 = 59.714 = RPflSlgE 1989, 256/163 mwN; 3 Ob 1030, 1031/91 = EFSlg 65.027 u.a.; RIS-Justiz RS0047468; Stabentheiner in Rummel3, Paragraphen 154, 154 a, ABGB Rz 14; Schwimann in Schwimann2, Paragraph 154, ABGB Rz 21), ist die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO. Die Beklagte beantragte zutreffend die Verwerfung (Zurückweisung) der gegnerischen Revision.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Beklagte beantragte zutreffend die Verwerfung (Zurückweisung) der gegnerischen Revision.