Begründung:
[1] Die Klägerin wurde in einem Vorprozess (als dort Beklagte) gegenüber dem Beklagten (als dort Kläger) ua vollstreckbar verpflichtet, eine näher beschriebene bauliche Änderung an einer Wohnungseingangstür (Ausbau einer größeren und Tausch gegen eine kleinere) rückgängig zu machen und deren ursprünglichen baulichen Zustand wiederherzustellen. Aufgrund dieses Urteils wurde dem (hier) Beklagten wider die Klägerin die Exekution nach § 353 EO bewilligt und ua die Ermächtigung erteilt, auf Kosten der Klägerin die entsprechend dem Exekutionstitel beschriebenen Handlungen vornehmen zu lassen. Der Beklagte ließ die Arbeiten am 27. und 28. Juli 2015 durch ein von ihm beauftragtes Unternehmen durchführen. [1] Die Klägerin wurde in einem Vorprozess (als dort Beklagte) gegenüber dem Beklagten (als dort Kläger) ua vollstreckbar verpflichtet, eine näher beschriebene bauliche Änderung an einer Wohnungseingangstür (Ausbau einer größeren und Tausch gegen eine kleinere) rückgängig zu machen und deren ursprünglichen baulichen Zustand wiederherzustellen. Aufgrund dieses Urteils wurde dem (hier) Beklagten wider die Klägerin die Exekution nach Paragraph 353, EO bewilligt und ua die Ermächtigung erteilt, auf Kosten der Klägerin die entsprechend dem Exekutionstitel beschriebenen Handlungen vornehmen zu lassen. Der Beklagte ließ die Arbeiten am 27. und 28. Juli 2015 durch ein von ihm beauftragtes Unternehmen durchführen.
[2] Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin (soweit in dritter Instanz noch aufrecht) Folgendes:
[3] Erstens die Verpflichtung des Beklagten, die Ersatzvornahme gemäß der Exekutionsbewilligung binnen 14 Tagen durchzuführen; dazu stellte sie vier Eventualbegehren: vom Hauptbegehren unterscheiden sich das erste durch das Fehlen der Leistungsfrist sowie das zweite durch Beschreibung der binnen 14 Tagen zu errichtenden Wohnungseingangstür nach deren Maßen; das dritte differiert vom zweiten durch das Fehlen einer Leistungsfrist; das vierte strebt die Verpflichtung des Beklagten an, sämtliche Gewährleistungsansprüche, die ihm aufgrund von bisher zur Ersatzvornahme gemäß der Exekutionsbewilligung mit Professionisten abgeschlossenen Verträgen zustehen, binnen 14 Tagen abzutreten. Zur Begründung dieses Hauptbegehrens und der ersten drei Eventualbegehren führte die Klägerin aus, dass die Ersatzvornahme dem Exekutionstitel nicht entspreche, weil diesem widersprechend die Tür zu breit und als Sicherheitstür, nicht jedoch als Brandschutztür ausgeführt worden sei; überdies liege ein Mangel der Tür darin, dass sie selbständig zuschwinge. Da die Klägerin zwar zur titelmäßigen Herstellung der Türe verpflichtet sei, wegen der vom Beklagten begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Ersatzvornahme jedoch weder selbst Maßnahmen setzen dürfe noch über Gewährleistungsansprüche gegen das vom Beklagten beauftragte Unternehmen verfüge, sei der Beklagte der Klägerin nach der Judikatur zu § 353 EO zur Herstellung des nach der Exekutionsbewilligung tatsächlich geschuldeten Zustands verpflichtet. Das könne sie im ordentlichen Rechtsweg begehren. Sollte dies doch nicht der Fall sein, wäre der Beklagte jedenfalls verpflichtet, der Klägerin die allein ihm gegen das ausführende Unternehmen zustehenden Gewährleistungsansprüche abzutreten. Das begründe das vierte Eventualbegehren. [3] Erstens die Verpflichtung des Beklagten, die Ersatzvornahme gemäß der Exekutionsbewilligung binnen 14 Tagen durchzuführen; dazu stellte sie vier Eventualbegehren: vom Hauptbegehren unterscheiden sich das erste durch das Fehlen der Leistungsfrist sowie das zweite durch Beschreibung der binnen 14 Tagen zu errichtenden Wohnungseingangstür nach deren Maßen; das dritte differiert vom zweiten durch das Fehlen einer Leistungsfrist; das vierte strebt die Verpflichtung des Beklagten an, sämtliche Gewährleistungsansprüche, die ihm aufgrund von bisher zur Ersatzvornahme gemäß der Exekutionsbewilligung mit Professionisten abgeschlossenen Verträgen zustehen, binnen 14 Tagen abzutreten. Zur Begründung dieses Hauptbegehrens und der ersten drei Eventualbegehren führte die Klägerin aus, dass die Ersatzvornahme dem Exekutionstitel nicht entspreche, weil diesem widersprechend die Tür zu breit und als Sicherheitstür, nicht jedoch als Brandschutztür ausgeführt worden sei; überdies liege ein Mangel der Tür darin, dass sie selbständig zuschwinge. Da die Klägerin zwar zur titelmäßigen Herstellung der Türe verpflichtet sei, wegen der vom Beklagten begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Ersatzvornahme jedoch weder selbst Maßnahmen setzen dürfe noch über Gewährleistungsansprüche gegen das vom Beklagten beauftragte Unternehmen verfüge, sei der Beklagte der Klägerin nach der Judikatur zu Paragraph 353, EO zur Herstellung des nach der Exekutionsbewilligung tatsächlich geschuldeten Zustands verpflichtet. Das könne sie im ordentlichen Rechtsweg begehren. Sollte dies doch nicht der Fall sein, wäre der Beklagte jedenfalls verpflichtet, der Klägerin die allein ihm gegen das ausführende Unternehmen zustehenden Gewährleistungsansprüche abzutreten. Das begründe das vierte Eventualbegehren.
[4] Zweitens soll der Beklagte verpflichtet werden, in der Wohnung die Beschädigungen der beiden Granitplatten des Fußbodenbelags im Vorraum bei den jeweiligen Zargenfüßen zu beheben und den Zustand wiederherzustellen, in dem sich diese vor dem Einbau einer anderen Wohnungseingangstüre befanden, sowie den Sprechteil der Gegensprechanlage innerhalb der Wohnung innerhalb von 14 Tagen wiederherzustellen.
[5] Beide Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, traf aber keinen Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO. [5] Beide Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, traf aber keinen Bewertungsausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO.