Die betreibende Partei beantragt auf Grund des Vergleiches des Kreisgerichtes Olmütz vom 22. November 1928 die Bewilligung der Forderungsexekution zur Hereinbringung der vollstreckbaren Unterhaltsforderung von 28.000 Kc, d. i. 5600 S, und zur Hereinbringung verschiedener Kostenbeträge auf Grund von Beschlüssen inländischer Gerichte.
Das Erstgericht bewilligte die Exekution zur Hereinbringung der Kostenbeträge, wies jedoch die Exekution auf Grund des Vergleiches ab, weil der Vergleich des Kreisgerichtes Olmütz vom 22. November 1928 in Österreich nicht vollstreckbar sei, da im Verhältnis zur Tschechoslowakei die Gegenseitigkeit im Sinne des § 79 EO. nicht verbürgt sei und die Schuldtitelverordnung auf diesen Exekutionstitel keine Anwendung finde.Das Erstgericht bewilligte die Exekution zur Hereinbringung der Kostenbeträge, wies jedoch die Exekution auf Grund des Vergleiches ab, weil der Vergleich des Kreisgerichtes Olmütz vom 22. November 1928 in Österreich nicht vollstreckbar sei, da im Verhältnis zur Tschechoslowakei die Gegenseitigkeit im Sinne des Paragraph 79, EO. nicht verbürgt sei und die Schuldtitelverordnung auf diesen Exekutionstitel keine Anwendung finde.
Das Rekursgericht bewilligte die Exekution und sprach Kosten für den Exekutionsantrag zu, die das Erstgericht offenbar übersehen hat. Die Feststellung im Rechtshilfeerlaß vom 29. Oktober 1951, JABl. 1951, Stück 5, Anhang 20 II, 4, daß die Gegenseitigkeit gemäß § 79 EO. im Verhältnis zur Tschechoslowakei nicht verbürgt sei, erstrecke sich nicht auf den gegenständlichen Titel, da dieser Exekutionstitel nach § 2 BGBl. Nr. 70/1947 noch unter die Schuldtitelverordnung falle. Nach § 7 der Schuldtitelverordnung richten sich aber die Voraussetzungen für die Vollstreckung von Exekutionstiteln, die vor dem 10. Oktober 1938 entstanden sind, nach den vor der Schuldtitelverordnung in Wirksamkeit gestandenen Rechtshilfeverträgen, die zwischen der CSR. und Österreich bestanden haben. Nach diesem Staatsvertrag sei aber der hier geltend gemachte Exekutionstitel in Österreich vollstreckbar. Dies treffe hier umsomehr zu, als beide Parteien österreichische Staatsbürger seien und in Österreich ihren Wohnsitz haben.Das Rekursgericht bewilligte die Exekution und sprach Kosten für den Exekutionsantrag zu, die das Erstgericht offenbar übersehen hat. Die Feststellung im Rechtshilfeerlaß vom 29. Oktober 1951, JABl. 1951, Stück 5, Anhang 20 römisch zwei, 4, daß die Gegenseitigkeit gemäß Paragraph 79, EO. im Verhältnis zur Tschechoslowakei nicht verbürgt sei, erstrecke sich nicht auf den gegenständlichen Titel, da dieser Exekutionstitel nach Paragraph 2, Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1947, noch unter die Schuldtitelverordnung falle. Nach Paragraph 7, der Schuldtitelverordnung richten sich aber die Voraussetzungen für die Vollstreckung von Exekutionstiteln, die vor dem 10. Oktober 1938 entstanden sind, nach den vor der Schuldtitelverordnung in Wirksamkeit gestandenen Rechtshilfeverträgen, die zwischen der CSR. und Österreich bestanden haben. Nach diesem Staatsvertrag sei aber der hier geltend gemachte Exekutionstitel in Österreich vollstreckbar. Dies treffe hier umsomehr zu, als beide Parteien österreichische Staatsbürger seien und in Österreich ihren Wohnsitz haben.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Verpflichteten Folge und stellte den Beschluß des Erstgerichtes wieder her.