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Entscheidung 3 Ob 117/76×

Entscheidung 3 Ob 117/76

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob117/76

Entscheidungsdatum

07.09.1976

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Winkelmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fedra, Kinzel, Dr. Reithofer und Dr. Stix als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei G* H*, Hafnermeister, *, vertreten durch Dr. Max Kogler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, und anderer betreibender Gläubiger wider die verpflichteten Parteien 1.) E* S*, Ingenieur und Firmengesellschafter, *, 2.) L* S*, Realitätenbesitzer und Firmengesellschafter, *, 3.) S* S*, Realitätenbesitzer und Firmengesellschafter, *, 4.) Dr. G* B*, Wirtschaftsjurist, *, 5.) K* M*, Firmengesellschafterin, *, 6.) O* S*, Grafiker und Firmengesellschafter, *, 7.) P* S*, Gartengestalter und Firmengesellschafter, *, 8.) D* R*, Firmengesellschafterin, *, USA, die viertverpflichtete Partei vertreten durch Dr. Alfred Daljevec, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 20.000.000,– s.A., 1.) Rekurses der betreibenden Partei und 2.) Revisionsrekurses der viertverpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 30. 6. 1976, GZ. 2 R 246/76-16, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bad St. Leonhard i.L. vom 24. 4. 1976, E 2006/76-3 teils als nichtig aufgehoben, teils bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins.) 1.) Aus Anlaß des Rekurses der betreibenden Partei wird der angefochtene Beschluß in seinem Punkt 1.), soweit er die erst-, zweit-, dritt-, sechst- und achtverpflichteten Parteien betrifft, als nichtig aufgehoben und der Rekurs der viertverpflichteten Partei gegen Punkt C) der erstinstanzlichen Exekutionsbewilligung hinsichtlich der erst-, zweit-, dritt-, sechst- und achtverpflichteten Parteien zurückgewiesen.

2.) Im übrigen wird dem Rekurs der betreibenden Partei Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird in seinem die viertverpflichtete Partei betreffenden Teil des Punktes 1.) dahin abgeändert, daß die Exekutionsbewilligung des Erstgerichtes im Punkt C) und im Kostenpunkt hinsichtlich der viertverpflichteten Partei wiederhergestellt wird.

3.) Die von der viertverpflichteten Partei zu ersetzenden Rekurskosten der betreibenden Partei werden mit S 30.844,80 (darin S 2.284,80 Umsatzsteuer) als weitere Exekutionskosten bestimmt.

römisch zwei.) Der Revisionsrekurs der viertverpflichteten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Auf Grund des vollstreckbaren Vergleiches des Handelsgerichtes Wien vom 12. 11. 1975, 12 Cg 193/75, und des Zessionsvertrages vom 30. 3. 1976, bewilligte das Erstgericht zur Hereinbringung der Forderung des betreibenden Gläubigers von S 20.000.000,— s.A. die Zwangsversteigerung der Liegenschaftsanteile

A) der erst- bis achtverpflichteten Parteien an der Liegenschaft EZ * Kat.Gem.P*, Gerichtsbezirk Bad St. Leonhard

B) der erst- bis fünftverpflichteten Parteien an der Liegenschaft EZ * Kat.Gem.P*, Gerichtsbezirk Bad St. Leonhard

C) der erst- bis viert-, sechst- und achtverpflichteten Parteien an den Liegenschaften EZ * und EZ * Kat.Gem.E*, Gerichtsbezirk Eisenkappel.

Das Rekursgericht hob diesen Exekutionsbewilligungsbeschluß aus Anlaß des vom Viertverpflichteten ergriffenen Rekurses „in seinem Punkt C) (Bewilligung der Exekution durch Zwangsversteigerung der Anteile der Erst-, Zweit-, Dritt-, Viert-, Sechst- und Achtverpflichteten an den Liegenschaften * und EZ * Kat.Gem.E*, Gerichtsbezirk Eisenkappel)“ einschließlich des davon betroffenen, S 61.620,58 übersteigenden Teiles der Kostenentscheidung wegen Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes Bad St. Leonhard i.L. als nichtig auf und überwies den Exekutionsantrag in diesem Umfange gemäß Paragraph 44, Absatz eins, JN dem Bezirksgericht Eisenkappel, dem es auch die Entscheidung über die restlichen Kosten des Exekutionsbeschlusses von  7.272,11 vorbehielt (Punkt 1.) des Beschlusses des Rekursgerichtes). Es war der Ansicht, daß das Bezirksgericht Bad St. Leonhard als Exekutionsgericht zur Bewilligung der Exekution durch Zwangsversteigerung der nicht in seinem Sprengel gelegenen Liegenschaften unzuständig sei. Die Unzuständigkeit sei im Exekutionsverfahren in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen und begründe gemäß Paragraph 51, EO in Verbindung mit Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO Nichtigkeit. Im Punkt 2.) seiner Entscheidung gab das Rekursgericht dem Rekurs des Viertverpflichteten nicht Folge und sprach aus, daß der Rechtsmittelwerber die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen habe.

Der Beschluß des Rekursgerichtes wird in seinem Punkt 1.) vom betreibenden Gläubiger mit Rekurs und im Punkt 2.) sowie im Kostenausspruch vom Viertverpflichteten mit Revisionsrekurs bekämpft.

Rechtliche Beurteilung

römisch eins. Zum Rekurs des betreibenden Gläubigers:

Wird eine Exekutionsbewilligung wegen Unzuständigkeit des angerufenen und in erster Instanz einschreitenden Gerichtes vom Rekursgericht als nichtig aufgehoben und der Exekutionsantrag gemäß Paragraph 44, JN an das zuständige Gericht überwiesen, so liegt in Wahrheit eine abändernde und daher grundsätzlich anfechtbare Entscheidung vor (SZ 41/180, 3 Ob 129/74, Fasching römisch vier, 442). Der Rekurs des betreibenden Gläubigers ist daher zulässig. Aus Anlaß dieses Rekurses ist folgender, vom Rekurs nicht geltend gemachte Sachverhalt aufzugreifen:

Der Viertverpflichtete hatte mit seinem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung der ersten Instanz nicht nur die Exekution auf seine eigene Liegenschaftsanteile, sondern nach dem Wortlaut seiner Anfechtungserklärung und auch nach dem Rechtsmittelantrag die Bewilligung der Exekution auf die Liegenschaftsanteile sämtlicher – in der Anfechtungserklärung namentlich angeführter – Verpflichteten bekämpft. Ein Vollstreckungsgenosse ist jedoch nur zum Rekurs gegen jenen Teil der Exekutionsbewilligung berechtigt, der ihn selbst betrifft. Durch die Solidarhaftung mehrerer Verpflichteter für eine Geldschuld entsteht im Exekutionsverfahren kein der notwendigen Streitgenossenschaft des Zivilprozesses ähnliches Rechtsverhältnis, das einen Vollstreckungsgenossen zur Anfechtung der Exekution auf das Vermögen der Mitverpflichteten legitimieren würde. Der Rekurs des Viertverpflichteten wäre daher, soweit er die Exekution gegen die übrigen Verpflichteten betraf, vom Rekursgericht zurückzuweisen gewesen. Die Bewilligung der Exekution auf die Liegenschaftsanteile der Erst-, Zweit-, Dritt-, Sechst- und Achtverpflichteten war also im Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichtes mangels Anfechtung durch die hievon betroffenen Verpflichteten bereits rechtskräftig. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, stellt die Nichtbeachtung der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung eine im Paragraph 477, ZPO selbst nicht genannte Nichtigkeit dar (SZ 30/48, EvBl 1969/65, RZ 1970, 125 u.v.a), die auch von Amts wegen wahrzunehmen war. Die Entscheidung des Rekursgerichtes war daher im Punkt 1., soweit sie die Erst-, Zweit-, Dritt-, Sechst- und Achtverpflichteten betrifft, wenn dies auch im Rekurs des betreibenden Gläubigers nicht geltend gemacht worden war, vom Obersten Gerichtshof als nichtig aufzuheben und es war in diesem Umfang der Rekurs des Viertverpflichteten wegen den Beschluß des Erstgerichtes zurückzuweisen.

Dem Rekurs des betreibenden Gläubigers ist zuzustimmen, daß das Rekursgericht die Zuständigkeit des Erstgerichtes zu Unrecht verneint hat. Nach Paragraph 6, EO hat der Gläubiger die Wahl, bei welchem der zum Einschreiten als Exekutionsgericht zuständigen Gerichte er um Bewilligung einer Exekution ansuchen will, wenn wegen der Lage des Vermögens, auf das Exekution geführt werden soll, in verschiedenen Gerichtssprengeln einleitende Exekutionshandlungen vorzunehmen sein würden. Diese Bestimmung gilt nicht nur für den Fall der ausschließlichen Zuständigkeit des Exekutionsgerichtes zur Exekutionsbewilligung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, EO), sondern auch dann, wenn um Bewilligung der Exekution entweder beim Titelgericht oder beim Exekutionsgericht angesucht werden kann (Paragraph 4, Absatz 2, EO; Heller-Berger-Stix Seite 175 f mit ausführlicher Begründung). Der Gläubiger kann daher zwischen den mehreren Gerichten wählen, bei welchen sich die Einlagen der in Exekution zu ziehenden Liegenschaften befinden (Paragraph 18, Ziffer eins, EO). Das Erstgericht war demnach hinsichtlich sämtlicher Liegenschaften für die Bewilligung der Exekution zuständig.

Dem Rekurs des betreibenden Gläubigers war daher im übrigen Folge zu geben und die Exekutionsbewilligung des Erstgerichtes im Punkt C) hinsichtlich des Viertverpflichteten wieder herzustellen.

Die Entscheidung über die Rekurskosten gründen sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO und 78 EO). Die Bestimmung des Paragraph 51, ZPO ist nicht anwendbar, da nur die Entscheidung des Rekursgerichtes, nicht das Verfahren als nichtig aufgehoben wurde. Gegenüber den Erst-, Zweit-, Dritt-, Sechst- und Achtverpflichteten gebührt dem betreibenden Gläubiger kein Kostenersatz, da er die teilweise Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht geltend machte. Aus dem gleichen Grund hat der betreibende Gläubiger auch gegenüber dem Viertverpflichteten keinen Anspruch auf Ersatz des verzeichneten Streitgenossenzuschlages. Die Eingabengebühr kann nicht zugesprochen werden, da sie nicht beigebracht wurde.

römisch zwei. Zum Revisionsrekurs des Viertverpflichteten:

Gemäß Paragraphen 78, EO, 528 Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist auch in Exekutionssachen eine bestätigende Entscheidung zweiter Instanz mit Ausnahme der Fälle der Paragraphen 83, Absatz 3 und 239 Absatz 3, EO unanfechtbar. Bei einer teilweise bestätigenden Rekursentscheidung gilt dies jedoch nur, wenn eine Trennung der vom Rekursgericht getroffenen Entscheidungen wegen ihres inneren Zusammenhanges nicht möglich wäre (SZ 25/224 u.a.). Besteht ein solcher innerer Zusammenhang nicht, was insbesondere dann der Fall ist, wenn von mehreren Ansprüchen jeder einzelne ein verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann (JBl 1964, 328), ist jeder Teil gesondert zu beurteilen. Da es sich bei den Exekutionsanträgen auf Zwangsversteigerung mehrerer Liegenschaften um verschiedene, wenn auch gleichartige Exekutionen handelt, die ein voneinander unabhängiges Schicksal haben können, fehlt es im vorliegenden Fall an dem für die Rechtsmittelzulässigkeit erforderlichen inneren Zusammenhang der in den Punkten 1.) und 2.) des angefochtenen Beschlusses ergangenen Entscheidungen.

Soweit der Revisionsrekurs die übrigen Verpflichteten betrifft, ist er aus den bei der Erledigung des vom betreibenden Gläubiger erhobenen Rekurses dargestellten Erwägungen auch mangels der Rekurslegitimation des Viertverpflichteten unzulässig. Im Kostenpunkt ist der Beschluß der zweiten Instanz auch nach Paragraphen 78, EO, 528 Absatz eins, Ziffer 2, ZPO unanfechtbar.

Der Revisionsrekurs des Viertverpflichteten war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E800432

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:0030OB00117.76.0907.000

Im RIS seit

07.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2025

Dokumentnummer

JJT_19760907_OGH0002_0030OB00117_7600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000152 Rechtssatz 07.09.1976Zivilrecht
Das Wahlrecht des betreibenden Gläubigers gem § 6 EO gilt nicht nur für den Fall der ausschließlichen Zuständigkeit des Exekutionsgerichtes zur Exekutionsbewilligung (§ 4 Abs 1 Z 6 EO), sondern auch dann, wenn um Bewilligung der Exekution entweder beim Tite …
RS0001893 Rechtssatz 18.12.1968Zivilrecht
Wurden der erstinstanzliche Exekutionsbewilligungsbeschluß sowie das diesem nachfolgende Verfahren als nichtig aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über den Exekutionsantrag durch dessen Überweisung an das zuständige Ger …
RS0002202 Rechtssatz 07.09.1976Zivilrecht
Durch die Solidarhaftung mehrerer Verpflichteter für eine Geldschuld entsteht für das Exekutionsverfahren keine notwendige Streitgenossenschaft. Ein Vollstreckungsgenosse ist zum Rekurs nur gegen jenen Teil der Exekutionsbewilligung berechtigt, der ihn selb …
RS0002511 Rechtssatz 29.07.1970Zivilrecht
§ 528 ZPO gilt auch im Exekutionsverfahren.
RS0039932 Rechtssatz 20.12.1938Zivilrecht
Die Verletzung der Vorschrift des § 240 ZPO begründet eine Nichtigkeit, die im § 477 ZPO nicht angeführt ist.
RS0041942 Rechtssatz 06.09.1957Zivilrecht
Zur Wahrnehmung der Nichtigkeit genügt ein zulässiges Rechtsmittel.
RS0044191 Rechtssatz 01.04.1966Zivilrecht
Wenn ein Beschluss über mehrere Begehren, die innerlich zusammengehören, nur teilweise bestätigt wurde, kann auch der bestätigende Teil der Rekursentscheidung mit Revisionsrekurs bekämpft werden.
RS0044257 Rechtssatz 13.02.1957Zivilrecht
Nichtanwendbarkeit des Judikates 56 (siehe RS0042371; - volle Anfechtbarkeit bei nur teilweiser Bestätigung - ) im Rekursverfahren dann, wenn ein Beschluss zwei voneinander getrennte Gegenstände erledigt. Unanfechtbarkeit von Konformatsbeschlüssen bezüglich …