Der Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt, die Revision des Beklagten nur insoweit, als noch nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die vom Kläger zur Abstattung seiner Verbindlichkeit an Benützungsentschädigung durch Aufrechnung verwendete Forderung gegen den Beklagten auf Ersatz der zur Kreditabstattung geleisteten Beträge von S 310.560,-- zu Recht besteht. Die Aufhebung mit dem Auftrag zur neuen Entscheidung nach Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen ist daher auf diesen Bereich auszudehnen. Vorweg ist festzuhalten, daß der Kläger Forderungen gegen den Beklagten wegen der Eigenart der im Außerstreitverfahren erfolgten Auferlegung einer monatlichen Benützungsentschädigung von S 16.500,-- (einschließlich 10 % Umsatzsteuer) ab 1.April 1984 im Titelverfahren nicht geltend machen konnte und daher die Gegenforderungen des Klägers mittels der Klage nach § 35 EO als den Anspruch aus dem Exekutionstitel tilgend eingewendht werden können, ohne daß zu unterscheiden wäre, ob die Gegenforderung vor oder nach Schaffung des Titels entstanden war (HellerBerger-Stix 386). Der betriebene Anspruch von S 544.500,-- für die 33 Monate seit dem 1.April 1984 ist daher insoweit durch Zahlung im Sinne des § 1438 ABGB erloschen, als die erklärte Aufrechnung durch den Kläger mit ihm gegen den Beklagten zustehenden Gegenforderung die gegenseitige Aufhebung der Verbindlichkeiten (Kompensation) bewirkt hat.Der Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt, die Revision des Beklagten nur insoweit, als noch nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die vom Kläger zur Abstattung seiner Verbindlichkeit an Benützungsentschädigung durch Aufrechnung verwendete Forderung gegen den Beklagten auf Ersatz der zur Kreditabstattung geleisteten Beträge von S 310.560,-- zu Recht besteht. Die Aufhebung mit dem Auftrag zur neuen Entscheidung nach Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen ist daher auf diesen Bereich auszudehnen. Vorweg ist festzuhalten, daß der Kläger Forderungen gegen den Beklagten wegen der Eigenart der im Außerstreitverfahren erfolgten Auferlegung einer monatlichen Benützungsentschädigung von S 16.500,-- (einschließlich 10 % Umsatzsteuer) ab 1.April 1984 im Titelverfahren nicht geltend machen konnte und daher die Gegenforderungen des Klägers mittels der Klage nach Paragraph 35, EO als den Anspruch aus dem Exekutionstitel tilgend eingewendht werden können, ohne daß zu unterscheiden wäre, ob die Gegenforderung vor oder nach Schaffung des Titels entstanden war (HellerBerger-Stix 386). Der betriebene Anspruch von S 544.500,-- für die 33 Monate seit dem 1.April 1984 ist daher insoweit durch Zahlung im Sinne des Paragraph 1438, ABGB erloschen, als die erklärte Aufrechnung durch den Kläger mit ihm gegen den Beklagten zustehenden Gegenforderung die gegenseitige Aufhebung der Verbindlichkeiten (Kompensation) bewirkt hat.
Wenn der Beklagte meint, er könne seinerseits den Gegenforderungen des Klägers die Aufrechnung mit anderen nicht betriebenen Forderungen entgegensetzen, hat er zwar recht, daß der Kläger nicht Gegenforderungen zur Aufrechnung verwenden kann, die ihrerseits schon durch Kompensation getilt waren. Das hätte aber vorausgesetzt, daß der Beklagte außergerichtlich und vor der Kompensationserklärung des Klägers wirksam mit zu Recht bestehenden Forderungen schon aufgerechnet hätte. Nach den im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Feststellungen war dies nicht der Fall. Der Beklagte kann, wenn der Kläger bereits die Aufrechnung zwischen eigenen Forderungen gegen den betriebenen Anspruch spätestens mit der Klage geltend gemacht hat, nicht mehr gegenaufrechnen. Es ist daher gar nicht mehr darauf einzugehen, daß die vom Beklagten behauptete weitere (nicht vollstreckbare und daher auch nicht betriebene) Benützungsentschädigungsforderung für die Zeit vom 1. Februar 1983 bis zum 31.März 1984, also für die Zeit vor seiner Antragstellung auf Benützungsregelung, nach neuer Rechtsanschauung nicht zu Recht besteht, weil ein Miteigentümer den anderen, der das gemeinschaftliche Gut über seine Quote hinaus gebraucht oder nutzt, nicht in Anspruch nehmen kann, solange er es unterläßt, eine entsprechende Gebrauchsregelung durch den Außerstreitrichter herbeizuführen (Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 8 zu § 835; SZ 58/10 mit Ablehnung von JBl 1983, 486).Wenn der Beklagte meint, er könne seinerseits den Gegenforderungen des Klägers die Aufrechnung mit anderen nicht betriebenen Forderungen entgegensetzen, hat er zwar recht, daß der Kläger nicht Gegenforderungen zur Aufrechnung verwenden kann, die ihrerseits schon durch Kompensation getilt waren. Das hätte aber vorausgesetzt, daß der Beklagte außergerichtlich und vor der Kompensationserklärung des Klägers wirksam mit zu Recht bestehenden Forderungen schon aufgerechnet hätte. Nach den im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Feststellungen war dies nicht der Fall. Der Beklagte kann, wenn der Kläger bereits die Aufrechnung zwischen eigenen Forderungen gegen den betriebenen Anspruch spätestens mit der Klage geltend gemacht hat, nicht mehr gegenaufrechnen. Es ist daher gar nicht mehr darauf einzugehen, daß die vom Beklagten behauptete weitere (nicht vollstreckbare und daher auch nicht betriebene) Benützungsentschädigungsforderung für die Zeit vom 1. Februar 1983 bis zum 31.März 1984, also für die Zeit vor seiner Antragstellung auf Benützungsregelung, nach neuer Rechtsanschauung nicht zu Recht besteht, weil ein Miteigentümer den anderen, der das gemeinschaftliche Gut über seine Quote hinaus gebraucht oder nutzt, nicht in Anspruch nehmen kann, solange er es unterläßt, eine entsprechende Gebrauchsregelung durch den Außerstreitrichter herbeizuführen (Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 8 zu Paragraph 835,; SZ 58/10 mit Ablehnung von JBl 1983, 486).
Es bleibt daher nur zu prüfen, welche Forderungen dem Kläger gegen den Beklagten zustanden und daher durch die mit den Einwendungen gegen den Anspruch nach § 35 EO verfolgte Aufrechnung zum gänzlichen oder teilweisen Erlöschen des vom Beklagten betriebenen Anspruches führten.Es bleibt daher nur zu prüfen, welche Forderungen dem Kläger gegen den Beklagten zustanden und daher durch die mit den Einwendungen gegen den Anspruch nach Paragraph 35, EO verfolgte Aufrechnung zum gänzlichen oder teilweisen Erlöschen des vom Beklagten betriebenen Anspruches führten.
Dies ist jedenfalls bei den folgenden Ersatzforderungen des Klägers, der diesen Aufwand allein getragen und daher gegen den anderen Hälfteeigentümer den auf diesen entfallenden Anteil einheben kann, der Fall, weil insoweit die Berechtigung nicht mehr strittig ist:
Feuerversicherungsprämienanteil S 10.859,60
Haftpflichtversicherungsprämienanteil S 5.473,50
Grundsteueranteil S 5.285,59
Heizkesselreparaturanteil S 247,86
Garagentorreparaturanteil S 1.378,80
Dachsanierungskostenanteil Altbau S 37.455,00
Spenglerarbeitenanteil S 14.731,70
S 75.432,05
Der Teil der Dachinstandsetzungskosten wurde in der Berufungsverhandlung anerkannt.
Das Teilurteil ist zu bestätigen, soweit es erkannte, daß der betriebene Anspruch mit dem Teilbetrag von S 75.432,05 durch Aufrechnung mit diesen Gegenforderungen erloschen ist. Mit dem Eigentum an der Liegenschaftshälfte ist auch die Sachhaftung für die Forderungen der B***, für die in C-LNR 1a und C-LNR 2a die Höchstbetragspfandrechte bis zu S 3,510.000,-- auf der gemeinschaftlichen Liegenschaft einverleibt sind, auf den Beklagten übergegangen. Beide Teile gingen an sich davon aus, daß die ursprünglich in Anspruch genommenen Kredite zu gleichen Teilen abzustatten sind. Der Beklagte hat daher auch seine Bereitschaft erklärt, die Hälfte der zur Darlehenstilgung vom Kläger aufgewendeten Mittel zu ersetzen, aber gemeint, er sei dazu nur verpflichtet, wenn er damit aus der Sachhaftung mit seiner Liegenschaftshälfte entlassen, ihm also eine Löschungsquittung zur Verfügung gestellt werde. Das Berufungsgericht ist zwar davon ausgegangen, daß die Besicherung auch den aus dem Kontokorrentkredit entstandenen Forderungen der Bank diente und hat deshalb im fortzusetzenden erstgerichtlichen Verfahren die Prüfung der Haftung für die Verbindlichkeiten aus diesem Kreditverhältnis im Innenverhältnis aufgetragen, weil davon abhänge, ob der Beklagte dem Kläger auch die durch die Rückzahlung von Kapital und Zinsen aus den ursprünglichen Hypothekarkrediten entstandene Zinsenlast auf dem Kontokorrentkonto mit S 79.038,17 und weiterlaufenden Beträgen zu ersetzen hat. Von dieser Klarstellung hängt es aber überhaupt ab, ob die Ersatzforderung des Klägers für eine vorgenommene Abstattung von Verbindlichkeiten gegenüber der Bank gegen den Beklagten berechtigt ist, denn wenn die Pfandfreistellung auf dem Hälfteanteil nicht nur daran scheitert, daß das Höchstbetragspfandrecht auch den Kontokorrentkredit des Klägers besichert, sondern auch der Beklagte für die Verbindlichkeiten weiter haftet, wäre er überhaupt nicht zum internen Ersatz verpflichtet. Der Kläger hat die Tilgung der ursprünglichen Kredite durch eine weitere Inanspruchnahme des Kontokorrentkredites vorgenommen. Damit wäre aber eine bloße Umschichtung der Schuld erfolgt und in Wahrheit keine Entlastung des Beklagten, wenn dieser nun statt aus den ursprünglichen Krediten aus dem Kontokorrentkredit haftet. Von einem Anerkenntnis in dem Sinne, daß sich der Beklagte verpflichtet hätte, unabhängig von der Belastung seines Hälfteanteils dem Kläger einen Aufwand zur Kredittilgung mit S 310.560,-- zu ersetzen, kann dabei keine Rede sein.
Es gilt daher für diese Forderung des Klägers im wesentlichen das Gleiche wie für die behauptete Forderung an Zinsenlast von S 79.038,17 und fortlaufend S 163,71 im Tag ab dem 10.Juni 1986. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes zu den Einbruchs- und Glasbruchversicherungsprämien sind zutreffend; sie treffen den Beklagten insbesondere dann nicht, wenn sie dem Betrieb des Klägers zuzurechnen sein sollten und nur deshalb aufgelaufen sind, weil der Kläger die Liegenschaft allein betrieblich nutzt, sonst aber dann, wenn sie im Interesse der Liegenschaftseigentümer lag, der Beklagte Gelegenheit hatte, dem Abschluß der Versicherungsverträge zu widersprechen, und dies nicht getan hat, oder wenn die Voraussetzungen nach den §§ 1036 f ABGB vorliegen.Es gilt daher für diese Forderung des Klägers im wesentlichen das Gleiche wie für die behauptete Forderung an Zinsenlast von S 79.038,17 und fortlaufend S 163,71 im Tag ab dem 10.Juni 1986. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes zu den Einbruchs- und Glasbruchversicherungsprämien sind zutreffend; sie treffen den Beklagten insbesondere dann nicht, wenn sie dem Betrieb des Klägers zuzurechnen sein sollten und nur deshalb aufgelaufen sind, weil der Kläger die Liegenschaft allein betrieblich nutzt, sonst aber dann, wenn sie im Interesse der Liegenschaftseigentümer lag, der Beklagte Gelegenheit hatte, dem Abschluß der Versicherungsverträge zu widersprechen, und dies nicht getan hat, oder wenn die Voraussetzungen nach den Paragraphen 1036, f ABGB vorliegen.
Dieser Gesichtspunkt ist auch für die weiteren vom Kläger allein gesetzten Verwaltungshandlungen maßgebend. Daß der Kläger nie ausdrücklich zum Verwalter bestellt wurde, ist nicht strittig. Eine schlüssige Bestellung zum Verwalter des gemeinschaftlichen Gutes liegt weder in dem Umstand, daß er vor dem Eigentumsübergang bei aufrechter Ehe faktisch verwaltete, noch in der Entscheidung des Außerstreitrichters. Auch dann, wenn dem Kläger die ausschließliche Nutzung der Liegenschaft über seinen Hälfteanteil hinaus zukam, blieb die Verwaltung bei den Teilhabern, von denen keiner die Mehrheit hatte. Die Bestellung eines der Miteigentümer zum Verwalter hätte daher die ausdrückliche oder unzweifelhaft schlüssige Willensäußerung des Mitteilhabers erfordert. Dafür fehlt jeder Anhaltspunkt. Die Bestellung eines Verwalters durch den Außerstreitrichter (§ 836 ABGB) wurde nicht behauptet. Der Kläger kann daher nicht für sich in Anspruch nehmen, er sei Verwalter der gemeinschaftlichen Liegenschaft. Es treffen aber dann die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen zu und es ist für den Umfang des Anspruches auf Kostenbeteiligung des Beklagten an vorgenommenen Instandsetzungsarbeiten entscheidend, ob er vorher Gelegenheit zur Äußerung hatte und den geplanten Arbeiten nicht widersprochen hat. Es kann sich daraus ein über den anerkannten Betrag hinausgehender Ersatzanspruch des Klägers ergeben. Unberechtigt ist jedenfalls die Forderung des Klägers nach einer Beteiligung des Beklagten an Kosten der Beheizung der Räumlichkeiten. Hätte kein Teilhaber die Geschäftsräume selbst benützt, hätte die Liegenschaft in Bestand gegeben werden können. Daß aber der Bestandnehmer selbst für die Beheizung des Bestandgegenstandes zu sorgen und keinen Anspruch gegen den Bestandgeber hat, daß dieser ihm Heizkosten ganz oder teilweise ersetze, versteht sich von selbst. Daß es zur Substanzerhaltung des Hauses besser ist, wenn dieses in der kalten Jahreszeit beheizt wird, hat damit nichts zu tun. Wäre die Nutzung nicht einem Miteigentümer überlassen sondern einem Mieter, so hätte dieser die Heizkosten aufgebracht. Der Kläger darf nicht anders gestellt werden, denn er hat den Heizkostenaufwand für seinen Geschäftsbetrieb selbst und ohne Anspruch auf auch nur teilweisen Ersatz durch den anderen Teilhaber der Liegenschaft selbst zu tragen, weil er durch die Inanspruchnahme aller Räume deren Verwertung durch Vermietung verhindert hat, in welchem Falle die Heizkosten vom Mieter aufgebracht worden wären. Es ist keine Rede davon, daß die Kosten der Beheizung der Geschäftsräumlichkeiten "Betriebskosten" oder Lasten iSd § 839 ABGB darstellen. Als solche sind nur Kosten der Erhaltung und Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache anzusehen, nicht aber ein Aufwand, der regelmäßig gar nicht den oder die Liegenschaftseigentümer trifft, wenn sie die Sache nicht selbst nutzen.Dieser Gesichtspunkt ist auch für die weiteren vom Kläger allein gesetzten Verwaltungshandlungen maßgebend. Daß der Kläger nie ausdrücklich zum Verwalter bestellt wurde, ist nicht strittig. Eine schlüssige Bestellung zum Verwalter des gemeinschaftlichen Gutes liegt weder in dem Umstand, daß er vor dem Eigentumsübergang bei aufrechter Ehe faktisch verwaltete, noch in der Entscheidung des Außerstreitrichters. Auch dann, wenn dem Kläger die ausschließliche Nutzung der Liegenschaft über seinen Hälfteanteil hinaus zukam, blieb die Verwaltung bei den Teilhabern, von denen keiner die Mehrheit hatte. Die Bestellung eines der Miteigentümer zum Verwalter hätte daher die ausdrückliche oder unzweifelhaft schlüssige Willensäußerung des Mitteilhabers erfordert. Dafür fehlt jeder Anhaltspunkt. Die Bestellung eines Verwalters durch den Außerstreitrichter (Paragraph 836, ABGB) wurde nicht behauptet. Der Kläger kann daher nicht für sich in Anspruch nehmen, er sei Verwalter der gemeinschaftlichen Liegenschaft. Es treffen aber dann die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen zu und es ist für den Umfang des Anspruches auf Kostenbeteiligung des Beklagten an vorgenommenen Instandsetzungsarbeiten entscheidend, ob er vorher Gelegenheit zur Äußerung hatte und den geplanten Arbeiten nicht widersprochen hat. Es kann sich daraus ein über den anerkannten Betrag hinausgehender Ersatzanspruch des Klägers ergeben. Unberechtigt ist jedenfalls die Forderung des Klägers nach einer Beteiligung des Beklagten an Kosten der Beheizung der Räumlichkeiten. Hätte kein Teilhaber die Geschäftsräume selbst benützt, hätte die Liegenschaft in Bestand gegeben werden können. Daß aber der Bestandnehmer selbst für die Beheizung des Bestandgegenstandes zu sorgen und keinen Anspruch gegen den Bestandgeber hat, daß dieser ihm Heizkosten ganz oder teilweise ersetze, versteht sich von selbst. Daß es zur Substanzerhaltung des Hauses besser ist, wenn dieses in der kalten Jahreszeit beheizt wird, hat damit nichts zu tun. Wäre die Nutzung nicht einem Miteigentümer überlassen sondern einem Mieter, so hätte dieser die Heizkosten aufgebracht. Der Kläger darf nicht anders gestellt werden, denn er hat den Heizkostenaufwand für seinen Geschäftsbetrieb selbst und ohne Anspruch auf auch nur teilweisen Ersatz durch den anderen Teilhaber der Liegenschaft selbst zu tragen, weil er durch die Inanspruchnahme aller Räume deren Verwertung durch Vermietung verhindert hat, in welchem Falle die Heizkosten vom Mieter aufgebracht worden wären. Es ist keine Rede davon, daß die Kosten der Beheizung der Geschäftsräumlichkeiten "Betriebskosten" oder Lasten iSd Paragraph 839, ABGB darstellen. Als solche sind nur Kosten der Erhaltung und Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache anzusehen, nicht aber ein Aufwand, der regelmäßig gar nicht den oder die Liegenschaftseigentümer trifft, wenn sie die Sache nicht selbst nutzen.
Soweit das Berufungsgericht daher ausgehend von einer zutreffenden rechtlichen Beurteilung weitere Feststellungen vermißt, hat es ohnedies bei der Aufhebung zu bleiben, weil der bisher erhobene Sachverhalt die abschließende Entscheidung über die noch offenen Fragen nicht zuläßt.
Zuletzt ist noch zu der Rechtsposition des Beklagten Stellung zu nehmen, dem Kläger stünden wegen des Scheidungsvergleiches vom 10. Juni 1983 keine Forderungen zu. Mit der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und einer durch Vergleich getroffenen Regelung haben die zwischen den Miteigentümern der Liegenschaft, deren Hälfteanteil vor Vergleichsabschluß ins Eigentum des Beklagten gelangte, nichts zu tun. Er war zwar selbst an dem Vergleich beteiligt, die Rechtsbeziehung zwischen ihm und dem Kläger in den in diesem Rechtsstreit ausgetragenen Auseinandersetzungen wurden aber von dem Vergleich nicht geregelt.
Im fortzusetzenden Verfahren in erster Instanz wird also zunächst eine Klärung herbeizuführen sein, ob und in welchem Umfang für die Parteien im Innenverhältnis für die Verbindlichkeiten gegenüber der B*** haften - die übrigen Pfandrechte belasten nur den Anteil des Beklagten - und ob der Kläger über die auf ihn selbst entfallende Quote hinaus den Beklagten tatsächlich durch die Abstattung solcher Schulden entlastet hat.
Bei den vorgenommenen Reparaturen kommt es darauf an, ob der Beklagte durch den Kläger von den beabsichtigten Maßnahmen verständigt wurde und diesen nicht widersprochen hat, weil er dann anteilig die zweckmäßig aufgewendeten Kosten zu tragen hat, oder ob der Kläger, der auch zur ordentlichen Verwaltung mangels einer Mehrheit nicht allein befugt war, gegen den Willen des Beklagten Instandsetzungs- und/oder Verbesserungsarbeiten ausführen ließ. In diesem Fall steht ihm der Aufwandersatz nur nach den §§ 1036 f ABGB zu, denn notwendige Instandhaltungsarbeiten darf der Miteigentümer nicht verweigern (JBl 1958, 309; SZ 58/129).Bei den vorgenommenen Reparaturen kommt es darauf an, ob der Beklagte durch den Kläger von den beabsichtigten Maßnahmen verständigt wurde und diesen nicht widersprochen hat, weil er dann anteilig die zweckmäßig aufgewendeten Kosten zu tragen hat, oder ob der Kläger, der auch zur ordentlichen Verwaltung mangels einer Mehrheit nicht allein befugt war, gegen den Willen des Beklagten Instandsetzungs- und/oder Verbesserungsarbeiten ausführen ließ. In diesem Fall steht ihm der Aufwandersatz nur nach den Paragraphen 1036, f ABGB zu, denn notwendige Instandhaltungsarbeiten darf der Miteigentümer nicht verweigern (JBl 1958, 309; SZ 58/129).
Schließlich bleibt auch noch die Gegenforderung an anteiligem Aufwand für die Einbruchs- und Glasbruchversicherung der abschließenden Beurteilung vorbehalten, so daß über die Anspruchstilgung des noch nicht erledigten Restes der betriebenen Forderung von S 469.067,95 durch die behaupteten Gegenforderungen von S 310.560,-- Kredittilgung, S 79.038,17 und jährlich S 58.935,60 seit 10.Juni 1986 an Zinsenlast, S 107.030,21 weiteren Reparaturkosten, S 9.888,80 Einbruchsversicherungskosten und S 4.620,70 erst nach ergänzender Verhandlung neu zu entscheiden sein wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, Satz 2 und Absatz 2, ZPO.