Begründung:
Zur Hereinbringung von 161.049,20 S beantragte die betreibende Partei "gemäß § 331 EO", ihr die Exekution a) durch Pfändung der vom Verpflichteten als stiller Gesellschafter geleisteten Bareinlage von 100.000 S eines von Christa Sch. betriebenen Weinkeller-Restaurants und b) durch Pfändung des Gewinnanteiles des Verpflichteten zu bewilligen. Dem Verpflichteten möge geboten werden, sich jeder Verfügung über seine Bareinlage und seinen Gewinnanteil zu enthalten. Der Christa Sch. möge verboten werden, auf Grund dieser Ansprüche an den Verpflichteten zu leisten. Schließlch wolle die Verwertung durch Ermächtigung der betreibenden Partei bewilligt werden, die Rechte des Verpflichteten in dessen Namen geltend zu machen.Zur Hereinbringung von 161.049,20 S beantragte die betreibende Partei "gemäß Paragraph 331, EO", ihr die Exekution a) durch Pfändung der vom Verpflichteten als stiller Gesellschafter geleisteten Bareinlage von 100.000 S eines von Christa Sch. betriebenen Weinkeller-Restaurants und b) durch Pfändung des Gewinnanteiles des Verpflichteten zu bewilligen. Dem Verpflichteten möge geboten werden, sich jeder Verfügung über seine Bareinlage und seinen Gewinnanteil zu enthalten. Der Christa Sch. möge verboten werden, auf Grund dieser Ansprüche an den Verpflichteten zu leisten. Schließlch wolle die Verwertung durch Ermächtigung der betreibenden Partei bewilligt werden, die Rechte des Verpflichteten in dessen Namen geltend zu machen.
Das Erstgericht wies den gesamten Exekutionsantrag ab. Es war der Ansicht, daß die Pfändung der beiden Ansprüche nur nach § 294 EO, nicht nach § 331 EO erfolgen könne.Das Erstgericht wies den gesamten Exekutionsantrag ab. Es war der Ansicht, daß die Pfändung der beiden Ansprüche nur nach Paragraph 294, EO, nicht nach Paragraph 331, EO erfolgen könne.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes auf Abweisung des Antrages auf Pfändung und Verwertung der Bareinlage, änderte aber den Beschluß des Erstgerichtes im übrigen dahin ab, daß die Pfändung des Gewinnanteils bewilligt wurde. Das Gericht zweiter Instanz war der Auffassung, daß die Pfändung des Gewinnanteils auch dann bewilligt werden könne, wenn die betreibende Partei sich fälschlich auf § 331 EO statt auf die zutreffende Bestimmung des § 294 EO berufe. Der Auseinandersetzungsanspruch könne allerdings nur nach § 331 f EO in Exekution gezogen werden. Die betreibende Partei habe aber bisher nicht beantragt, das Auseinandersetzungsguthaben des Verpflichteten zu pfänden. Außerhalb eines Austrittes des stillen Gesellschafters gehöre aber die von ihm geleistete Bareinlage zum Vermögen des Geschäftsinhabers und begründe für sich allein keine Forderung des stillen Gesellschafters. Die im Exekutionsantrag enthaltene Angabe, es werde die Pfändung "der Bareinlage" beantragt, sei im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 3 EO zu unspezifiziert.Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes auf Abweisung des Antrages auf Pfändung und Verwertung der Bareinlage, änderte aber den Beschluß des Erstgerichtes im übrigen dahin ab, daß die Pfändung des Gewinnanteils bewilligt wurde. Das Gericht zweiter Instanz war der Auffassung, daß die Pfändung des Gewinnanteils auch dann bewilligt werden könne, wenn die betreibende Partei sich fälschlich auf Paragraph 331, EO statt auf die zutreffende Bestimmung des Paragraph 294, EO berufe. Der Auseinandersetzungsanspruch könne allerdings nur nach Paragraph 331, f EO in Exekution gezogen werden. Die betreibende Partei habe aber bisher nicht beantragt, das Auseinandersetzungsguthaben des Verpflichteten zu pfänden. Außerhalb eines Austrittes des stillen Gesellschafters gehöre aber die von ihm geleistete Bareinlage zum Vermögen des Geschäftsinhabers und begründe für sich allein keine Forderung des stillen Gesellschafters. Die im Exekutionsantrag enthaltene Angabe, es werde die Pfändung "der Bareinlage" beantragt, sei im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, EO zu unspezifiziert.