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Entscheidung 3 Ob 1171/93×

Entscheidung 3 Ob 1171/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob1171/93

Entscheidungsdatum

21.09.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Edith H*****, vertreten durch Dr.Alexander Grohmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Dkfm Kurt K*****, vertreten durch Hule & Heinke, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wegen Unterlassung infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 14.Juli 1993, GZ 15 R 116/93-43, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auf die im außerordentlichen Revisionsrekurs aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es hier nicht an, weil der Exekutionstitel ("die Nutzung des ... Gebäudes ... für Wohnzwecke aufzulassen") ein Unterlassungstitel ist, der gemäß Paragraph 355, EO zu vollstrecken ist; da die betreibende Partei im Exekutionsantrag nicht die Verhängung, sondern nur die Androhung einer Geldstrafe beantragte, war der Exekutionsantrag im bekämpften Umfang wegen Fehlens des für seine Bewilligung erforderlichen Strafantrages (SZ 54/115; ÖBl 1983, 94) abzuweisen, sodaß die rekursgerichtliche Entscheidung im Ergebnis richtig ist.

Anmerkung

E36501

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0030OB01171.93.0921.000

Dokumentnummer

JJT_19940921_OGH0002_0030OB01171_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung