Entscheidungsgründe:
Der Erst- und die Zweitbeklagte (Ehegatten) wurden mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 19. März 1998 zur ungeteilten Hand verpflichtet, der Klägerin 515.000 S samt 4 % Zinsen seit 24. November 1992 zu bezahlen und die (erstinstanzlichen) Prozesskosten von 244.070,39 S zu ersetzen; mit dem bestätigenden Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 2. Juli 1998 wurden sie auch zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens von 39.250,54 S verpflichtet. Die Verfahrenskosten (von zusammen rund 283.321 S) wurden in der Folge vom Rechtschutzversicherer des Erstbeklagten an die Klägerin bezahlt. Auf Grund der von der Klägerin zu AZ 8 E 4137/99i des Bezirksgerichts Klagenfurt geführten Forderungsexekution (Pfändung und Überweisung zur Einziehung einer Ab- und Erlebensversicherung) bezahlte die Versicherungsgesellschaft 76.626 S, wodurch die Zinsen aus 515.000 S für die Zeit vom 24. November 1992 bis 12. August 1996 getilgt waren. In dem weiteren, gegen den Erst- und die Zweitbeklagte zu AZ 8 E 6879/98y des Bezirksgerichts Klagenfurt geführten Fahrnis- und Forderungsexekutionsverfahren hafteten danach noch folgende Forderungen unberichtigt aus: Kapital von 515.000 S, 4 % Zinsen hieraus ab 13. August 1996 und Exekutionskosten von 12.390,84 S. Die weitere Exekutionsführung blieb ergebnislos.
Mit Übergabsvertrag vom 5. Mai 1998 übergab der Erstbeklagte die in seinem Alleineigentum stehende Liegenschaft EZ ***** GB ***** mit dem Haus in K*****, an die Drittbeklagte (seine und der Zweitbeklagten Tochter). Als Gegenleistung hatte die Drittbeklagte die auf der Liegenschaft haftende Dienstbarkeit des Wohnrechts für Wilhelm R***** und das Pfandrecht der K***** AG im Höchstbetrag von 2 Mio S zu übernehmen, wobei diese Darlehensverpflichtung im Zahlungs- und Leistungsversprechen des Übergebers verblieb, der sich verpflichtete, die Übernehmerin im Falle ihrer Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten. Weiters räumte die Drittbeklagte dem Erst- und der Zweitbeklagten die grundbücherlich sicherzustellende Dienstbarkeit des Wohnrechts an den Räumlichkeiten im Parterre des Hauses, ausgenommen jene Räume, die der Wohnungsberechtigte Wilhelm R***** bewohnt, verbunden mit der Mitbenützung diverser Nebenräumlichkeiten und des Gartens und ein ebenfalls grundbücherlich sicherzustellendes Belastungs- und Veräußerungsverbot zu deren Gunsten ein. Der Verkehrswert der unbelasteten Liegenschaft betrug zum 5. Mai 1998 2 Mio S; das Wohnrecht des Wilhelm R***** ist mit 140.000 S, jenes des Erst- und der Zweitbeklagten mit 1,16 Mio S zu bewerten. Die Verbindlichkeit bei der K***** AG haftete zum 31. Dezember 1998 mit 1,418.584,05 S unberichtigt aus.
Mit der am 19. November 1998 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin, zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von 515.000 S samt Zinsen und Kosten den Erst- und die Zweitbeklagte schuldig zu erkennen, die Exekution in Ansehung der nunmehr im Eigentum der Drittbeklagten stehenden Übergabsliegenschaft ungeachtet des zu ihren Gunsten einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbots zu dulden, und die Drittbeklagte schuldig zu erkennen, die Exekution in die nunmehr in ihrem Eigentum stehende Übergabsliegenschaft zu dulden. Der Übergabsvertrag und die "Einverleibung" des Belastungs- und Veräußerungsverbots zu Gunsten des Erst- und der Zweitbeklagten würden gemäß § 2 Z 2 AnfO angefochten.Mit der am 19. November 1998 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin, zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von 515.000 S samt Zinsen und Kosten den Erst- und die Zweitbeklagte schuldig zu erkennen, die Exekution in Ansehung der nunmehr im Eigentum der Drittbeklagten stehenden Übergabsliegenschaft ungeachtet des zu ihren Gunsten einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbots zu dulden, und die Drittbeklagte schuldig zu erkennen, die Exekution in die nunmehr in ihrem Eigentum stehende Übergabsliegenschaft zu dulden. Der Übergabsvertrag und die "Einverleibung" des Belastungs- und Veräußerungsverbots zu Gunsten des Erst- und der Zweitbeklagten würden gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, AnfO angefochten.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten - nach Vorliegen des Gutachtens über den Verkehrswert der Liegenschaft und die Bewertung der Dienstbarkeiten - insbesondere ein, dass auf Grund der Fassung des Klagebegehrens sowohl die Wohnrechte des Erst- und der Zweitbeklagten, als auch das des Wilhelm R***** durch die mit der Klage angestrebte Exekutionsführung nicht berührt würden und von einem allfälligen Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden müssten. Sohin sei von einem Verkehrswert der Liegenschaft von rund 700.000 S auszugehen. Im Hinblick auf das Pfandrecht der K***** AG und die Höhe der hierauf aushaftenden Forderung bestehe nicht die geringste Aussicht der Klägerin auf eine auch nur geringfügige teilweise Befriedigung ihrer Forderung, weshalb die Anfechtungsklage mangels Befriedigungstauglichkeit abzuweisen sei.
Hierauf erwiderte die Klägerin, dass die Beklagten unzulässig vom derzeitigen Wert der Liegenschaft ausgingen, es aber im Belieben der Klägerin stehe, die Exekution zu einem Zeitpunkt zu beantragen, der eine Befriedigungsmöglichkeit eröffne. Außerdem könnte sie selbst die Liegenschaft im Wege der Zwangsversteigerung erwerben und dann eine günstige Gelegenheit abwarten, um die Liegenschaft zu verkaufen, um so den tatsächlich geschuldeten Betrag hereinzubringen.
Das Erstgericht erkannte die Drittbeklagte schuldig, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung der Klägerin von 515.000 S samt 4 % Zinsen seit 24. November 1992 und der Exekutionskosten von 12.390,86 S die Exekution in die in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft zu dulden, und weiters den Erst- und die Zweitbeklagte schuldig, die Exekution in Ansehung der im Eigentum der Drittbeklagten stehenden Liegenschaft ungeachtet des zu ihren Gunsten einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbots zu dulden. Das Mehrbegehren, die Beklagten hätten die Exekution auch zur Hereinbringung der vollstreckbaren Kosten des Titelverfahrens von insgesamt 283.320,93 S zu dulden, wies es ab. Überdies verpflichtete es die Beklagten, der Klägerin die mit 34.022,48 S bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
Das Erstgericht bejahte die Benachteiligungs-(Exekutionsvereitelungs-)Absicht des Erst- und der Zweitbeklagten sowie die Kenntnis der Drittbeklagten davon, die Klägerin durch den Abschluss des Übergabsvertrags zu benachteiligen, indem dadurch die Exekution in die übergebene Liegenschaft zur Hereinbringung ihrer Forderung verhindert werde. Die Drittbeklagte habe nicht den Beweis dafür erbracht, dass die Anfechtung nicht befriedigungstauglich sei. Die ihr übergebene Liegenschaft habe am 5. Mai 1998 einen Verkehrswert von 2 Mio S gehabt. Abzüglich des Schätzwerts des Wohnrechts des Wilhelm R*****, das bei Zugrundelegung der Normativbedingungen im Zwangsversteigerungsverfahren ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen wäre, sei von einem Schätzwert von 1,86 Mio S auszugehen. Bei Gegenüberstellung dieses Schätzwertes mit der am 5. Mai 1998 mit 1,418.584,05 S unberichtigt aushaftenden Kreditforderung verbliebe ein Deckungsfonds von rund 441.416 S, in welchem die Klägerin mit ihrer Forderung im Zwangsversteigerungsverfahren zumindest teilweise die Befriedigung dadurch erlangen könnte, dass ein über 1,418.584,05 S gelegenes Meistbot erzielt werde oder sie selbst die Liegenschaft um ein diesen Betrag übersteigendes Meistbot ersteigerte. Die Kostenentscheidung gründete der Erstrichter auf § 43 Abs 1 und 2 ZPO.Das Erstgericht bejahte die Benachteiligungs-(Exekutionsvereitelungs-)Absicht des Erst- und der Zweitbeklagten sowie die Kenntnis der Drittbeklagten davon, die Klägerin durch den Abschluss des Übergabsvertrags zu benachteiligen, indem dadurch die Exekution in die übergebene Liegenschaft zur Hereinbringung ihrer Forderung verhindert werde. Die Drittbeklagte habe nicht den Beweis dafür erbracht, dass die Anfechtung nicht befriedigungstauglich sei. Die ihr übergebene Liegenschaft habe am 5. Mai 1998 einen Verkehrswert von 2 Mio S gehabt. Abzüglich des Schätzwerts des Wohnrechts des Wilhelm R*****, das bei Zugrundelegung der Normativbedingungen im Zwangsversteigerungsverfahren ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen wäre, sei von einem Schätzwert von 1,86 Mio S auszugehen. Bei Gegenüberstellung dieses Schätzwertes mit der am 5. Mai 1998 mit 1,418.584,05 S unberichtigt aushaftenden Kreditforderung verbliebe ein Deckungsfonds von rund 441.416 S, in welchem die Klägerin mit ihrer Forderung im Zwangsversteigerungsverfahren zumindest teilweise die Befriedigung dadurch erlangen könnte, dass ein über 1,418.584,05 S gelegenes Meistbot erzielt werde oder sie selbst die Liegenschaft um ein diesen Betrag übersteigendes Meistbot ersteigerte. Die Kostenentscheidung gründete der Erstrichter auf Paragraph 43, Absatz eins, und 2 ZPO.
Das Berufungsgericht wies das gesamte Klagebegehren ab und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Zunächst stellte das Berufungsgericht anhand des Inhalts des Ersturteils klar, dass es sich bei der Anführung des Datums 24. November 1992 als Beginn des Zinsenlaufs in der Feststellung über die Höhe der noch unberichtigt aushaftenden Forderung der Klägerin im Hinblick auf die vorher erfolgten eingehenden Feststellungen über die an die Klägerin geflossenen Zahlungen und deren Widmung, nur um eine offenbare Unrichtigkeit handle und somit für die Entscheidung des vorliegenden Prozesses davon auszugehen sei, dass die Zinsen der Judikatsschuld ab dem 13. August 1996 noch unberichtigt seien.
Nach dem sonst unbekämpft gebliebenen Sachverhalt sei jedoch die Rechtsrüge zielführend. Jede erfolgreiche Anfechtung, auch die Absichtsanfechtung (§ 2 AnfO, § 28 KO) setze sowohl die Befriedigungstauglichkeit als auch die Gläubigerbenachteiligung voraus. Die Anfechtung sei dann befriedigungstauglich, wenn die Beseitigung der Rechtswirkungen der Schuldnerhandlung die Befriedigungsaussichten des Anfechtungsklägers zu fördern, also zumindest teilweise Befriedigung des Gläubigers herbeizuführen oder doch zu erleichtern oder zu beschleunigen, geeignet sei. Nach überwiegender Ansicht sei der Anfechtungskläger dafür beweispflichtig, dass seine Befriedigungschancen besser stünden, wäre die angefochtene Rechtshandlung nicht vorgenommen worden. Dafür genüge schon der Beweis einer bloßen Wahrscheinlichkeit einer Verbesserung der Befriedigungschancen des Gläubigers. Dem Anfechtungsgegner hingegen stehe dann, somit nach dieser Wahrscheinlichmachung, der Beweis der Befriedigungsuntauglichkeit offen. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts sei es hier schon der Klägerin nicht gelungen, die Wahrscheinlichkeit ihrer Befriedigung bei Außerachtlassung des zu Gunsten des Erst- und der Zweitbeklagten auf der an die Drittbeklagte übergebenen Liegenschaft grundbücherlich einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbots nachzuweisen. Die Beklagten verwiesen zutreffend darauf, dass mangels Anfechtung des zu Gunsten der vorhin Genannten im Übergabsvertrag auch eingeräumten Wohnungsrechts dieses neben dem bereits vor dem Vertrag bestehenden Wohnungsrecht im Fall einer Zwangsversteigerung der übergebenen Liegenschaft gemäß § 150 Abs 1 EO vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sei. Dies bedeute, dass vom Verkehrswert der unbelasteten Liegenschaft von 2 Mio S der Wert der Wohnrechte von 140.000 S (des Wilhelm R*****) und von 1,16 Mio S (des Erst- und der Zweitbeklagten) in Abzug zu bringen sei. Dies ergebe einen Verkehrswert der belasteten Liegenschaft von 700.000 S. Stelle man diesen Wert der vorrangig pfandrechtlich sichergestellten Forderung der K***** AG von 1,418.584,05 S zum Jahresende 1998 gegenüber, so zeige sich, dass keine Wahrscheinlichkeit bestehe, die Klägerin werde mit ihrer Forderung zum Zuge kommen. Ihre Anfechtung sei daher insgesamt nicht befriedigungstauglich.Nach dem sonst unbekämpft gebliebenen Sachverhalt sei jedoch die Rechtsrüge zielführend. Jede erfolgreiche Anfechtung, auch die Absichtsanfechtung (Paragraph 2, AnfO, Paragraph 28, KO) setze sowohl die Befriedigungstauglichkeit als auch die Gläubigerbenachteiligung voraus. Die Anfechtung sei dann befriedigungstauglich, wenn die Beseitigung der Rechtswirkungen der Schuldnerhandlung die Befriedigungsaussichten des Anfechtungsklägers zu fördern, also zumindest teilweise Befriedigung des Gläubigers herbeizuführen oder doch zu erleichtern oder zu beschleunigen, geeignet sei. Nach überwiegender Ansicht sei der Anfechtungskläger dafür beweispflichtig, dass seine Befriedigungschancen besser stünden, wäre die angefochtene Rechtshandlung nicht vorgenommen worden. Dafür genüge schon der Beweis einer bloßen Wahrscheinlichkeit einer Verbesserung der Befriedigungschancen des Gläubigers. Dem Anfechtungsgegner hingegen stehe dann, somit nach dieser Wahrscheinlichmachung, der Beweis der Befriedigungsuntauglichkeit offen. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts sei es hier schon der Klägerin nicht gelungen, die Wahrscheinlichkeit ihrer Befriedigung bei Außerachtlassung des zu Gunsten des Erst- und der Zweitbeklagten auf der an die Drittbeklagte übergebenen Liegenschaft grundbücherlich einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbots nachzuweisen. Die Beklagten verwiesen zutreffend darauf, dass mangels Anfechtung des zu Gunsten der vorhin Genannten im Übergabsvertrag auch eingeräumten Wohnungsrechts dieses neben dem bereits vor dem Vertrag bestehenden Wohnungsrecht im Fall einer Zwangsversteigerung der übergebenen Liegenschaft gemäß Paragraph 150, Absatz eins, EO vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sei. Dies bedeute, dass vom Verkehrswert der unbelasteten Liegenschaft von 2 Mio S der Wert der Wohnrechte von 140.000 S (des Wilhelm R*****) und von 1,16 Mio S (des Erst- und der Zweitbeklagten) in Abzug zu bringen sei. Dies ergebe einen Verkehrswert der belasteten Liegenschaft von 700.000 S. Stelle man diesen Wert der vorrangig pfandrechtlich sichergestellten Forderung der K***** AG von 1,418.584,05 S zum Jahresende 1998 gegenüber, so zeige sich, dass keine Wahrscheinlichkeit bestehe, die Klägerin werde mit ihrer Forderung zum Zuge kommen. Ihre Anfechtung sei daher insgesamt nicht befriedigungstauglich.
Anfechtbar iS der Anfechtungsnormen seien alle Handlungen, die rechtliche Wirkungen hervorriefen. Die Anfechtungsklage habe eine doppelte Funktion: Materiell-rechtlich enthalte sie die einseitige empfangsbedürftige Unwirksamerklärung, wenn nicht schon vorher außergerichtlich eine Anfechtung erklärt worden sei, prozessrechtlich den Urteilsantrag. Dieser Urteilsantrag sei nach nunmehriger Auffassung bei der Anfechtung außerhalb des Konkurses auf Leistung oder Duldung zu richten. Gründe sich eine Anfechtungsklage auf eine behauptete anfechtbare Veräußerung von Sachen oder Rechten, so habe das Klagebegehren auf Duldung der Exekution in das Objekt der anfechtbaren Handlung, allenfalls auf Zahlung bei Exekution in dieses Objekt zu lauten. Vorliegend begehre die Klägerin in Ansehung des Erst- und der Zweitbeklagten zu Gunsten ihrer offenen Forderung die Exekution in die vormals dem Erstbeklagten gehörende, an die Drittbeklagte übergebene Liegenschaft "ungeachtet des zu ihren Gunsten einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbots", lasse damit aber das ihnen ebenfalls eingeräumte Wohnungsrecht unangefochten. Dieses Recht hindere zwar die exekutive Pfandrechtsbegründung an einer Liegenschaft und auch deren Zwangsversteigerung nicht, weil es gemäß § 150 Abs 1 EO vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sei, führe aber hier dazu, dass die Anfechtung gegenüber allen Beklagten als nicht befriedigungstauglich anzusehen sei. Die Klägerin habe in der Klage wohl vorgebracht, dass sie den Übergabsvertrag gemäß § 2 Z 2 AnfO anfechte, hieraus aber gegenüber dem Erst- und der Zweitbeklagten nur das oben dargestellte Klagebegehren abgeleitet, was damit übereinstimme, dass sie auch noch ausdrücklich angeführt habe "weiters wird die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbots .... angefochten". Der Erfolg des Klagebegehrens iSd Befriedigungstauglichkeit gegenüber der Drittbeklagten, das nur darauf gerichtet sein könne und auch worden sei, die Exekution in die nunmehr in ihrem Eigentum stehende ihr vom Erstbeklagten übergebene Liegenschaft zu dulden, wiederum hänge von jenem gegenüber den beiden anderen Beklagten ab. Im Hinblick darauf, dass die Fassung des Klagebegehrens und die Folgen hieraus nach dem Vorliegen des Schätzungsgutachtens von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2001 ausdrücklich thematisiert worden seien, habe nach Auffassung des Berufungsgerichts trotz der den Übergabsvertrag betreffenden Unwirksamerklärung in der Klage, kein Anlass bestanden, diese Umstände im Rahmen der richterlichen Anleitungspflicht iSd § 182 ZPO mit der Klägerin zu erörtern. Dass der Erstrichter nicht auf eine für die Klägerin wahrscheinlich zielführende Formulierung des Klagebegehrens gegenüber dem Erst- und der Zweitbeklagten, wie etwa auf Duldung der Exekution zur Befriedigung auch ungeachtet des zu ihren Gunsten einverleibten Wohnrechts gedrungen habe, könne eine Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht nicht begründen.Anfechtbar iS der Anfechtungsnormen seien alle Handlungen, die rechtliche Wirkungen hervorriefen. Die Anfechtungsklage habe eine doppelte Funktion: Materiell-rechtlich enthalte sie die einseitige empfangsbedürftige Unwirksamerklärung, wenn nicht schon vorher außergerichtlich eine Anfechtung erklärt worden sei, prozessrechtlich den Urteilsantrag. Dieser Urteilsantrag sei nach nunmehriger Auffassung bei der Anfechtung außerhalb des Konkurses auf Leistung oder Duldung zu richten. Gründe sich eine Anfechtungsklage auf eine behauptete anfechtbare Veräußerung von Sachen oder Rechten, so habe das Klagebegehren auf Duldung der Exekution in das Objekt der anfechtbaren Handlung, allenfalls auf Zahlung bei Exekution in dieses Objekt zu lauten. Vorliegend begehre die Klägerin in Ansehung des Erst- und der Zweitbeklagten zu Gunsten ihrer offenen Forderung die Exekution in die vormals dem Erstbeklagten gehörende, an die Drittbeklagte übergebene Liegenschaft "ungeachtet des zu ihren Gunsten einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbots", lasse damit aber das ihnen ebenfalls eingeräumte Wohnungsrecht unangefochten. Dieses Recht hindere zwar die exekutive Pfandrechtsbegründung an einer Liegenschaft und auch deren Zwangsversteigerung nicht, weil es gemäß Paragraph 150, Absatz eins, EO vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sei, führe aber hier dazu, dass die Anfechtung gegenüber allen Beklagten als nicht befriedigungstauglich anzusehen sei. Die Klägerin habe in der Klage wohl vorgebracht, dass sie den Übergabsvertrag gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, AnfO anfechte, hieraus aber gegenüber dem Erst- und der Zweitbeklagten nur das oben dargestellte Klagebegehren abgeleitet, was damit übereinstimme, dass sie auch noch ausdrücklich angeführt habe "weiters wird die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbots .... angefochten". Der Erfolg des Klagebegehrens iSd Befriedigungstauglichkeit gegenüber der Drittbeklagten, das nur darauf gerichtet sein könne und auch worden sei, die Exekution in die nunmehr in ihrem Eigentum stehende ihr vom Erstbeklagten übergebene Liegenschaft zu dulden, wiederum hänge von jenem gegenüber den beiden anderen Beklagten ab. Im Hinblick darauf, dass die Fassung des Klagebegehrens und die Folgen hieraus nach dem Vorliegen des Schätzungsgutachtens von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2001 ausdrücklich thematisiert worden seien, habe nach Auffassung des Berufungsgerichts trotz der den Übergabsvertrag betreffenden Unwirksamerklärung in der Klage, kein Anlass bestanden, diese Umstände im Rahmen der richterlichen Anleitungspflicht iSd Paragraph 182, ZPO mit der Klägerin zu erörtern. Dass der Erstrichter nicht auf eine für die Klägerin wahrscheinlich zielführende Formulierung des Klagebegehrens gegenüber dem Erst- und der Zweitbeklagten, wie etwa auf Duldung der Exekution zur Befriedigung auch ungeachtet des zu ihren Gunsten einverleibten Wohnrechts gedrungen habe, könne eine Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht nicht begründen.