Entscheidung 3 Ob 118/19b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.06.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Einbringungsstelle, Wien 1, Hansenstraße 4, gegen die verpflichtete Partei D*****, wegen 202 EUR, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 6. Mai 2019, GZ 1 R 28/19i, 29/19m, 32/19b-22, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Steyr vom 25. September 2018, GZ 12 E 2845/18a-2, vom 3. Oktober 2018, GZ 12 E 2845/18a-7, und vom 8. Oktober 2018, GZ 12 E 2845/18a-9, bestätigt wurden, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht bestätigte die oben genannten Beschlüsse des Erstgerichts (Exekutionsbewilligung; Auftrag an den Drittschuldner die pfändbaren Beträge weiter einzubehalten; Abweisung des Einspruchs gegen die Exekutionsbewilligung) über jeweiligen Rekurs der Verpflichteten vollinhaltlich.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RIS-Justiz RS0012387 [T19]; jüngst 3 Ob 51/19z; 3 Ob 104/19v).Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RIS-Justiz RS0012387 [T19]; jüngst 3 Ob 51/19z; 3 Ob 104/19v).
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Verpflichteten ist somit als absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne das Fehlen einer Anwaltsfertigung aufzugreifen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00118.19B.0626.000
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2019
Dokumentnummer
JJT_20190626_OGH0002_0030OB00118_19B0000_000