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Entscheidung 3 Ob 118/23h×

Entscheidung 3 Ob 118/23h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Exekutionsrecht

Geschäftszahl

3Ob118/23h

Entscheidungsdatum

06.09.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. P*, 2. P.* GmbH, *, und 3. M* GmbH, *, wegen Paragraph 37, EO, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 13. April 2023, GZ 3 R 47/23f-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Dem Beklagten als Ersteher mehrerer Liegenschaften wurde nach vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen die zwangsweise Räumung und Übergabe der Liegenschaften bewilligt. Der Kläger ist ein Sohn des früheren Verpflichteten und wendete sich in seiner Klage nach Paragraph 37, EO gegen die zwangsweise Räumung mit der Behauptung, er sei seit März 2018 Mieter (bestimmter Räumlichkeiten) des Hauses.

[2]                  Das Erstgericht wies die Klage ab. Es könne nicht festgestellt werden, dass jemals bis zur Versteigerung von einem Mietverhältnis des Klägers gesprochen und/oder ein konkreter Betrag als Mietzins vereinbart worden wäre; auch monatliche Zahlungen des Klägers für das Wohnen seien nicht feststellbar. Nach dem Sachverhalt habe es sich um ein familienrechtliches Wohnverhältnis gehandelt, bei dem die persönliche Betreuung des nach einem Autounfall körperlich eingeschränkten Vaters (damaliger Liegenschaftseigentümer) durch den erwachsenen Sohn im Vordergrund gestanden und die Wohnversorgung des Sohnes Entgelt für die Betreuung gewesen sei.

[3] Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung. Dem Kläger sei der Nachweis eines nach Paragraph 37, EO exszindierungstauglichen Bestandverhältnisses nicht gelungen.

Rechtliche Beurteilung

[4]                  Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[5]                  1.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Beweisrüge mangelfrei, wenn es sich mit dieser überhaupt befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält (RS0043150; RS0043162 [T4]).

[6]                  1.2 Nach Ansicht des Revisionswerbers habe das Berufungsgericht übersehen, dass „bei der Beurteilung, ob die Beweisrüge gesetzmäßig ausgeführt ist, kein allzu kleinlicher Maßstab anzulegen“ (10 Ob 5/22s = RS0041835 [T10]) sei. Die angefochtene Entscheidung ist allerdings nicht nur damit begründet, dass die Beweisrüge „weitestgehend“ nicht gesetzmäßig ausgeführt worden sei, sondern auch mit Hinweis auf die Argumente des Erstgerichts, dessen Beweiswürdigung als lebensnah und nachvollziehbar begründet angesehen wird, an denen die in der Berufung genannten Umstände keinen Zweifel hervorgerufen hätten. Eine Mangelhaftigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts vermag die Revision daher nicht aufzuzeigen.

[7]                  2. Die Rechtsrüge ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie vom festgestellten Sachverhalt ausgeht (RS0043312 [T14]). Wenn der Revisionswerber in seiner Rechtsrüge meint, die Beteiligten (und zwar: er selbst als Mieter und sein Vater als Vermieter) hätten „das Mietobjekt sowie auch den Mietzins definiert“, entfernt er sich von den getroffenen Feststellungen.

[8] 3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E139264

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00118.23H.0906.000

Im RIS seit

26.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Dokumentnummer

JJT_20230906_OGH0002_0030OB00118_23H0000_000