Begründung:
Mit Notariatsakt vom 21. Dezember 1939 verpflichtete sich der Kläger, seiner Gattin, der Beklagten, mit der er damals in aufrechter Ehe lebte, "40 % seines wie immer Namen habenden Nettoeinkommens, das ist das um die Steuern und sozialen Abgaben verminderte Bruttoeinkommen," zu bezahlen. Bei einem Einkommen der Frau über 80 RM monatlich sollte sich der Unterhaltsbeitrag auf 33 1/3 % ermäßigen. Durch die Scheidung der Ehe sollte der Vergleich nicht berührt werden. Auf Grund dieses Notariatsaktes wurde der Beklagten mit Beschluss des Bezirksgerichtes Judenburg vom 28. 12. 1955 (E 3872/55-9) die Exekution zur Hereinbringung von 17.915,80 S an rückständigen Unterhaltsbeiträgen vom 1. 10. 1952 bis 31. 10. 1955 und zur Hereinbringung der ab 1. 11. 1955 fällig werdenden 40 % des jeweiligen Nettoeinkommens durch Pfändung und Überweisung der Dienstbezüge bewilligt.
Mit der am 23. 1. 1956 zu C 31/56 des Bezirksgerichtes Judenburg eingebrachten Klage begehrte der Kläger den Ausspruch, dass der Anspruch der Beklagten hinsichtlich eines Betrages von 12.405,38 S sowie dass der Anspruch der Beklagten, soweit die Bemessung dieser 40 % den reinen Nettogehalt als Basis übersteige, erloschen sei. Er behauptete, dass bei der Berechnung des Unterhaltes die verschiedenen Sonderzahlungen nicht zu berücksichtigen gewesen wären. Dieser Klage, die als Klage nach § 35 EO gewertet wurde, wurde hinsichtlich eines Betrages von 1.263,91 S stattgegeben, das Mehrbegehren aber abgewiesen.Mit der am 23. 1. 1956 zu C 31/56 des Bezirksgerichtes Judenburg eingebrachten Klage begehrte der Kläger den Ausspruch, dass der Anspruch der Beklagten hinsichtlich eines Betrages von 12.405,38 S sowie dass der Anspruch der Beklagten, soweit die Bemessung dieser 40 % den reinen Nettogehalt als Basis übersteige, erloschen sei. Er behauptete, dass bei der Berechnung des Unterhaltes die verschiedenen Sonderzahlungen nicht zu berücksichtigen gewesen wären. Dieser Klage, die als Klage nach Paragraph 35, EO gewertet wurde, wurde hinsichtlich eines Betrages von 1.263,91 S stattgegeben, das Mehrbegehren aber abgewiesen.
Auf Grund des Urteiles des Bezirksgerichtes Döbling vom 3. 3. 1958 5 C 186/58 wurde die laufende Exekution ab 22. 3. 1958 auf 33 1/3 % eingeschränkt.
Der Kläger begehrt nunmehr 1.) die Feststellung, dass er auf Grund des Notariatsaktes nicht verpflichtet sei, die vereinbarte Unterhaltsleistung von 33 1/3 % seines wie immer Namen habenden Nettoeinkommens von den an ihn zur Auszahlung gelangenden Zulagen, nämlich Wohnungsbeihilfe, Ersparnisprämie, Urlaubsgeld, Kohlendeputat, zu erbringen, 2.) die Verurteilung der Beklagten, 6.734,96 S zu bezahlen. Nach dem Parteiwillen habe sich der Unterhaltsanspruch nur auf das reine Gehalt beziehen sollen. Es seien daher die genannten Sonderzahlungen nicht anzurechnen. Da sich die Beklagte weigere, diese Bemessungsgrundlage anzuerkennen, habe er ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung. Da die Beklagte nicht erst ab 1. 3. 1958 ein eigenes Einkommen beziehe, sondern schon seit Oktober 1955, habe er um 6.734,96 S zuviel bezahlt.
Die Beklagte wendet res iudicata, Unzuständigkeit, mangelndes rechtliches Interesse sowie eine compensando-Forderung ein. Nachdem eine Entscheidung des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht aufgehoben worden war, wies das Erstgericht das Begehren auf Zahlung von 6.734,96 S neuerlich zurück und das weitere Klagebegehren ab. Der Sachverhalt zu 1) sei bereits zu C 31/56 des Bezirksgerichtes Judenburg geltend gemacht worden, könne daher nicht neuerlich zur Begründung eines Rückforderungsanspruches herangezogen werden. Es liege res iudicata vor. Zu 2) ergebe sich aus der Urkunde ohne jeden Zweifel, dass der Vertragswille der Parteien auf Einbeziehung des ganzen Nettoeinkommens gerichtet gewesen sei. Dieses Begehren sei daher abzuweisen.
Das Berufungsgericht bestätigte die Zurückweisung des Begehrens zu 1), hob jedoch aus Anlass der Berufung das Urteil zu 2), mit Ausnahme der Kostenentscheidung, sowie das vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies dieses Klagebegehren zurück. Zu 1) liege zwar nicht res iudicata vor, jedoch unheilbare Unzuständigkeit, weil das Begehren nur beim Exekutionsgericht hätte gestellt werden können. Zu
2) handle es sich um eine Streitigkeit im Laufe und aus Anlass des Exekutionsverfahrens zwischen den Parteien, welche die Änderung eines in einem vollstreckbaren Notariatsakt verankerten materiellen Rechtes zum Gegenstand habe. Solche Einwendungen könnten nur mit Klage nach § 35 EO geltend gemacht werden. Es sei daher auch für das Feststellungsbegehren das angerufene Gericht nicht zuständig, sondern das Exekutionsgericht. Die Klage sei daher aus diesem Grund zurückzuweisen, ohne dass es einer Erörterung bedürfe, ob res iudicata vorliege.2) handle es sich um eine Streitigkeit im Laufe und aus Anlass des Exekutionsverfahrens zwischen den Parteien, welche die Änderung eines in einem vollstreckbaren Notariatsakt verankerten materiellen Rechtes zum Gegenstand habe. Solche Einwendungen könnten nur mit Klage nach Paragraph 35, EO geltend gemacht werden. Es sei daher auch für das Feststellungsbegehren das angerufene Gericht nicht zuständig, sondern das Exekutionsgericht. Die Klage sei daher aus diesem Grund zurückzuweisen, ohne dass es einer Erörterung bedürfe, ob res iudicata vorliege.