Die Revisionsrekurse sind nicht gerechtfertigt.
Die Revisionsrekurswerber führen im Wesentlichen übereinstimmend aus, das Rekursgericht hätte sich bei der Untersuchung, wer den stärkeren Erbrechtstitel habe, darauf beschränken müssen, festzustellen, daß nach dem Gesetz bei Vorhandensein dreier Kinder den Revisionsrekurswerbern das gesetzliche Erbrecht aus je einem Drittel des gesamten Nachlaßvermögens zustehe. Hinsichtlich ihrer Drittel hätten die Revisionsrekurswerber somit den stärkeren Erbrechtstitel. Es sei daher der Miterbin E* S*, die auf diese Erbquoten Anspruch erhebe, die Klägerrolle zuzuweisen. Im Übrigen sei es nicht entscheidend, ob sie einen mündlichen oder einen schriftlichen Erbverzicht behaupte, oder welche Urkunden immer sie hiefür vorlege, also welche Beweise ihr für den behaupteten Erbverzicht zur Verfügung stünden, weil die Frage des Erbverzichtes und seiner Gültigkeit und Rechtswirksamkeit nicht im Verlassenschaftsverfahren, sondern im Erbrechtsstreit zu klären sei. Diesen Ausführungen ist nicht beizupflichten. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß E* S* zur Begründung des von ihr auf die weiteren zwei Drittel des Nachlasses erhobenen Anspruches auf Erbverzichtsverträge hingewiesen hat, die vor dem Erstgericht abgeschlossen worden sind. Diese nach § 551 ABGB. in gehöriger Form errichteten Erbverzichtsverträge stehen somit dem Erbrecht der Revisionsrekurswerber entgegen. Das Rekursgericht hat daher mit Recht angenommen, daß auf Seite der E* S* der stärkere Erbrechtstitel im Sinne des § 126 Abs. 2 AußStrG. liege. Ob die Verzichtserklärung bezüglich ihrer Gültigkeit, Rechtswirksamkeit und Unwiderruflichkeit angefochten werden kann, ist im außerstreitigen Verfahren, nicht zu entscheiden. Die beiden vor dem Gericht abgeschlossenen Erbverzichtsverträge können keinesfalls als nicht vorhanden oder von vornherein wirkungslos übergangen werden. Entgegen der Meinung der beiden Revisionsrekurswerber ist der Fall anders zu beurteilen, als wenn lediglich Behauptungen über einen Erbverzicht vorliegen würden (NotZtg 1927, 35; SZ 44/72 u.a.).Die Revisionsrekurswerber führen im Wesentlichen übereinstimmend aus, das Rekursgericht hätte sich bei der Untersuchung, wer den stärkeren Erbrechtstitel habe, darauf beschränken müssen, festzustellen, daß nach dem Gesetz bei Vorhandensein dreier Kinder den Revisionsrekurswerbern das gesetzliche Erbrecht aus je einem Drittel des gesamten Nachlaßvermögens zustehe. Hinsichtlich ihrer Drittel hätten die Revisionsrekurswerber somit den stärkeren Erbrechtstitel. Es sei daher der Miterbin E* S*, die auf diese Erbquoten Anspruch erhebe, die Klägerrolle zuzuweisen. Im Übrigen sei es nicht entscheidend, ob sie einen mündlichen oder einen schriftlichen Erbverzicht behaupte, oder welche Urkunden immer sie hiefür vorlege, also welche Beweise ihr für den behaupteten Erbverzicht zur Verfügung stünden, weil die Frage des Erbverzichtes und seiner Gültigkeit und Rechtswirksamkeit nicht im Verlassenschaftsverfahren, sondern im Erbrechtsstreit zu klären sei. Diesen Ausführungen ist nicht beizupflichten. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß E* S* zur Begründung des von ihr auf die weiteren zwei Drittel des Nachlasses erhobenen Anspruches auf Erbverzichtsverträge hingewiesen hat, die vor dem Erstgericht abgeschlossen worden sind. Diese nach Paragraph 551, ABGB. in gehöriger Form errichteten Erbverzichtsverträge stehen somit dem Erbrecht der Revisionsrekurswerber entgegen. Das Rekursgericht hat daher mit Recht angenommen, daß auf Seite der E* S* der stärkere Erbrechtstitel im Sinne des Paragraph 126, Absatz 2, AußStrG. liege. Ob die Verzichtserklärung bezüglich ihrer Gültigkeit, Rechtswirksamkeit und Unwiderruflichkeit angefochten werden kann, ist im außerstreitigen Verfahren, nicht zu entscheiden. Die beiden vor dem Gericht abgeschlossenen Erbverzichtsverträge können keinesfalls als nicht vorhanden oder von vornherein wirkungslos übergangen werden. Entgegen der Meinung der beiden Revisionsrekurswerber ist der Fall anders zu beurteilen, als wenn lediglich Behauptungen über einen Erbverzicht vorliegen würden (NotZtg 1927, 35; SZ 44/72 u.a.).
Den Revisionsrekursen war somit ein Erfolg zu versagen.