Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Schon in einem an den Vertreter der Verpflichteten gerichteten Schreiben vom 2. 8. 1984 hatte ein Vertreter der betreibenden Partei die Verpflichtete ermächtigt, aufgrund dieser Einstellungserklärung die Fahrnisexekution, die Exekution auf das lebenslange Fruchtgenussrecht und die Exekution auf die Reallast des Ausgedinges wegen vollständiger außergerichtlicher Bereinigung zur Einstellung zu bringen, und erklärt ua auch in die Einverleibung der Löschung der Pfandrechte einzuwilligen. In einem mit 21. 8. 1984 datierten Schriftsatz beantragte die Verpflichtete unter Vorlage des vorerwähnten Schreibens die Einstellung der Exekution und die Einverleibung der Löschung der Pfandrechte.
In einem an den Vertreter der Verpflichteten gerichteten weiteren Schreiben vom 22. 8. 1984 erklärte einer der Vertreter der betreibenden Partei, infolge Vereinbarung der Streitteile zuzustimmen, dass das Exekutionsverfahren E 727/84 des Bezirksgerichts Ebreichsdorf („derzeit Revisionsrekurs anhängig“) nach § 39 (Abs 1) Z 6 EO eingestellt wird. Daraufhin beantragte die Verpflichtete unter Vorlage dieses Einstellungsschreibens, „sämtliche Exekutionen“ einzustellen.In einem an den Vertreter der Verpflichteten gerichteten weiteren Schreiben vom 22. 8. 1984 erklärte einer der Vertreter der betreibenden Partei, infolge Vereinbarung der Streitteile zuzustimmen, dass das Exekutionsverfahren E 727/84 des Bezirksgerichts Ebreichsdorf („derzeit Revisionsrekurs anhängig“) nach Paragraph 39, (Absatz eins,) Ziffer 6, EO eingestellt wird. Daraufhin beantragte die Verpflichtete unter Vorlage dieses Einstellungsschreibens, „sämtliche Exekutionen“ einzustellen.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 10. 9. 1984 stellte das Erstgericht „die vom Kreisgericht Wr. Neustadt als Rekursgericht mit Beschluss vom 23. 7. 1984, E 72/84-9, bewilligten Exekutionen (Punkt 1-5)“ mit Zustimmung der betreibenden Partei unter Aufhebung aller schon vollzogenen Exekutionsakte nach § 39 (Abs 1) Z 6 EO ein.Mit rechtskräftigem Beschluss vom 10. 9. 1984 stellte das Erstgericht „die vom Kreisgericht Wr. Neustadt als Rekursgericht mit Beschluss vom 23. 7. 1984, E 72/84-9, bewilligten Exekutionen (Punkt 1-5)“ mit Zustimmung der betreibenden Partei unter Aufhebung aller schon vollzogenen Exekutionsakte nach Paragraph 39, (Absatz eins,) Ziffer 6, EO ein.
Übermittelt der betreibende Gläubiger dem Verpflichteten wie in diesem Fall ein Schreiben, in dem er ihn ermächtigt, die Exekution einstellen zu lassen bzw erklärt, der Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 6 EO zuzustimmen, dann gibt er dadurch zu erkennen, dass er die Exekution nicht fortsetzen will. Dies berechtigt den Verpflichteten, die Einstellung der Exekution zu beantragen.Übermittelt der betreibende Gläubiger dem Verpflichteten wie in diesem Fall ein Schreiben, in dem er ihn ermächtigt, die Exekution einstellen zu lassen bzw erklärt, der Einstellung der Exekution nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO zuzustimmen, dann gibt er dadurch zu erkennen, dass er die Exekution nicht fortsetzen will. Dies berechtigt den Verpflichteten, die Einstellung der Exekution zu beantragen.
Wegen dieser den Einstellungsanträgen des Verpflichteten zugrunde gelegten Erklärungen des betreibenden Gläubigers käme einer Überprüfung des seinen Exekutionsantrag teilweise abweisenden Beschlusses der zweiten Instanz nur mehr theoretische Bedeutung zu, so dass im - nach ständiger Rechtsprechung maßgebenden - Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung das für eine sachliche Erledigung des Rechtsmittels nötige Rechtsschutzinteresse fehlt (Heller-Berger-Stix I 648; MietSlg 34.826, 34.827, 33.727, 32.858 ua).Wegen dieser den Einstellungsanträgen des Verpflichteten zugrunde gelegten Erklärungen des betreibenden Gläubigers käme einer Überprüfung des seinen Exekutionsantrag teilweise abweisenden Beschlusses der zweiten Instanz nur mehr theoretische Bedeutung zu, so dass im - nach ständiger Rechtsprechung maßgebenden - Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung das für eine sachliche Erledigung des Rechtsmittels nötige Rechtsschutzinteresse fehlt (Heller-Berger-Stix römisch eins 648; MietSlg 34.826, 34.827, 33.727, 32.858 ua).
Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.