Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Nach § 3 Abs. 1 NO ist der Notariatsakt wie ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich exekutionsfähig, wenn a) darin eine Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung festgestellt wird, ... b) die Person des Berechtigten und des Verpflichteten, der Rechtstitel, der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind, c) über die Verpflichtung nach lit.a) ein Vergleich zulässig ist, d) der Verpflichtete in diesem oder in einem gesonderten Notariatsakt zugestimmt hat, daß der Notariatsakt sofort vollstreckbar sein soll. Nach § 7 Abs. 1 EO darf die Exekution nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel unter anderem auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung zu entnehmen sind. Voraussetzung und Grundlage der materiellen Vollstreikbarkeit eines wie ein gerichtlicher Vergleich vollstreckbaren im § 3 des Gesetzes vom 25.7.1871, RGBl.No.75, bezeichneten Notariatsaktes (§ 1 Z 17 EO) ist eine vom Verpflichteten ausdrücklich übernommene Verbindlichkeit (Verpflichtung) zu einer im Sinne des § 7 Abs. 1 EO genau bestimmten Handlung oder Unterlassung. Die bloße Feststellung einer solchen Verbindlichkeit genügt ebensowenig wie die Festsetzung einer Rechtslage oder die Regelung eines Rechtsverhältnisses, woraus sich erst die Verpflichtung zu einer Handlung oder Unterlassung ergibt (Heller-Berger-Stix I 64 f., 76 und 96; EvBl. 1954/139; EvBl. 1965/307; EvBl. 1967/161; SZ 44/15, EvBl. 1975/51 ua). Im ersten Absatz des Punktes II. des dem Exekutionsantrag zugrundegelegten Notariatsaktes wurde für die Ehefrau während des Bestandes der Ehe ein von ihrem Einkommen unabhängiger monatlicher Unterhaltsbetrag von 2.000 S zuzüglich der jeweiligen Familienbeihilfe, zahlbar im vorhinein am Ersten eines jeden Monats, "vereinbart".Nach Paragraph 3, Absatz eins, NO ist der Notariatsakt wie ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich exekutionsfähig, wenn a) darin eine Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung festgestellt wird, ... b) die Person des Berechtigten und des Verpflichteten, der Rechtstitel, der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind, c) über die Verpflichtung nach Litera a,) ein Vergleich zulässig ist, d) der Verpflichtete in diesem oder in einem gesonderten Notariatsakt zugestimmt hat, daß der Notariatsakt sofort vollstreckbar sein soll. Nach Paragraph 7, Absatz eins, EO darf die Exekution nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel unter anderem auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung zu entnehmen sind. Voraussetzung und Grundlage der materiellen Vollstreikbarkeit eines wie ein gerichtlicher Vergleich vollstreckbaren im Paragraph 3, des Gesetzes vom 25.7.1871, RGBl.No.75, bezeichneten Notariatsaktes (Paragraph eins, Ziffer 17, EO) ist eine vom Verpflichteten ausdrücklich übernommene Verbindlichkeit (Verpflichtung) zu einer im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, EO genau bestimmten Handlung oder Unterlassung. Die bloße Feststellung einer solchen Verbindlichkeit genügt ebensowenig wie die Festsetzung einer Rechtslage oder die Regelung eines Rechtsverhältnisses, woraus sich erst die Verpflichtung zu einer Handlung oder Unterlassung ergibt (Heller-Berger-Stix römisch eins 64 f., 76 und 96; EvBl. 1954/139; EvBl. 1965/307; EvBl. 1967/161; SZ 44/15, EvBl. 1975/51 ua). Im ersten Absatz des Punktes römisch zwei. des dem Exekutionsantrag zugrundegelegten Notariatsaktes wurde für die Ehefrau während des Bestandes der Ehe ein von ihrem Einkommen unabhängiger monatlicher Unterhaltsbetrag von 2.000 S zuzüglich der jeweiligen Familienbeihilfe, zahlbar im vorhinein am Ersten eines jeden Monats, "vereinbart".
Damit wurde zwar eine Vereinbarung insbesondere über die Höhe des der Ehefrau gebührenden Unterhaltes getroffen, doch fehlt es an der ausdrücklich übernommenen Verpflichtung des Ehemannes, diese Unterhaltsbeträge auch zu leisten, so daß nur eine Feststellung einer diesbezüglichen Verbindlichkeit vorliegt.
Punkt II. des Notariatsaktes berechtigt die Ehefrau auch, den zu ihren Gunsten festgestellten "derzeitigen" Unterhaltsrückstand von 421.936 S "jederzeit einzufordern".Punkt römisch zwei. des Notariatsaktes berechtigt die Ehefrau auch, den zu ihren Gunsten festgestellten "derzeitigen" Unterhaltsrückstand von 421.936 S "jederzeit einzufordern".
Dabei handelt es sich um ein vom Ehemann der Ehefrau abgegebenes Schuldbekenntnis im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. b Notariatszwangsgesetz.Dabei handelt es sich um ein vom Ehemann der Ehefrau abgegebenes Schuldbekenntnis im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, Notariatszwangsgesetz.
Ein solches Schuldbekenntnis ermöglicht es, Unterhalt für die Vergangenheit geltend zu machen, was nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Reischauer in Rummel, ABGB Rz zu § 1418) normalerweise für nicht zulässig erachtet wird.Ein solches Schuldbekenntnis ermöglicht es, Unterhalt für die Vergangenheit geltend zu machen, was nach ständiger Rechtsprechung vergleiche Reischauer in Rummel, ABGB Rz zu Paragraph 1418,) normalerweise für nicht zulässig erachtet wird.
Durch das Schuldbekenntnis wurde der einbekannte Rückstand lediglich festgestellt, ohne daß sich der Ehemann dadurch schon zur Leistung dieses Rückstandes an die Ehefrau verpflichtete. Hinsichtlich dieses Schuldbekenntnisses gilt entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin nichts anderes als hinsichtlich des Schuldbekenntnisses der Ehefrau in der schon von der zweiten Instanz zitierten hg. Entscheidung vom 24.4.1985, 3 Ob 31 - 33/85, ausgeführt wurde.
Eine Leistungsverpflichtung liegt auch nicht darin, daß der Ehemann im Punkt XIV. Abs. 1 dieses Notariatsaktes seine ausdrückliche Zustimmung erteile, daß dieser Notariatsakt "in Ansehung aller hierin in barem Geld ausgedrückten Schuldverpflichtungen gemäß § 3 NO sogleich vollstreckbar sein soll". Diese Erklärung ist lediglich eine Voraussetzung für die formelle Vollstreckbarkeit (Exekutionsfähigkeit) des Notariatsaktes im Sinn des § 3 Abs. 1 lit.d NO (sogenannte "Unterwerfungsklausel":Eine Leistungsverpflichtung liegt auch nicht darin, daß der Ehemann im Punkt römisch vierzehn. Absatz eins, dieses Notariatsaktes seine ausdrückliche Zustimmung erteile, daß dieser Notariatsakt "in Ansehung aller hierin in barem Geld ausgedrückten Schuldverpflichtungen gemäß Paragraph 3, NO sogleich vollstreckbar sein soll". Diese Erklärung ist lediglich eine Voraussetzung für die formelle Vollstreckbarkeit (Exekutionsfähigkeit) des Notariatsaktes im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, NO (sogenannte "Unterwerfungsklausel":
Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht 2 57; Touaillon, Die Exekution auf Grund vollstreckbarer Notariatsakte NR 1916, 630) und kann die fehlende Leistungsverpflichtung des Ehemannes nicht ersetzen (Heller-Berger-Stix I 98; EvBl. 1975/51). Da der Notariatsakt hinsichtlich der betriebenen Forderungen nicht exekutionsfähig ist, - dies kann entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin mit Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung geltend gemacht werden (vgl. Heller-Berger-Stix I 439 f) - hat das Gericht zweiter Instanz den Exekutionsantrag mit Recht abgewiesen, so daß dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben war. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 74 und 78 EO sowie den §§ 40, 41 und 50 ZPO.Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht 2 57; Touaillon, Die Exekution auf Grund vollstreckbarer Notariatsakte NR 1916, 630) und kann die fehlende Leistungsverpflichtung des Ehemannes nicht ersetzen (Heller-Berger-Stix römisch eins 98; EvBl. 1975/51). Da der Notariatsakt hinsichtlich der betriebenen Forderungen nicht exekutionsfähig ist, - dies kann entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin mit Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung geltend gemacht werden vergleiche Heller-Berger-Stix römisch eins 439 f) - hat das Gericht zweiter Instanz den Exekutionsantrag mit Recht abgewiesen, so daß dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben war. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 74 und 78 EO sowie den Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO.