Die ao. Revision des Klägers ist zulässig, weil eine gesicherte Rechtsprechung zu einem Sachverhalt wie dem vorliegenden nicht besteht. Sie ist aber nicht berechtigt.
Auszugehen ist davon, daß eine gesetzliche Verpflichtung der Ö*****versicherungs-AG zur Tilgung der Schuld der Herbert F***** GmbH & Co KG bzw des Klägers nicht bestanden hat. Die Versicherungsgesellschaft hatte sich lediglich im Innenverhältnis der beklagten Partei gegenüber verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausfall an versicherten Forderungen zu ersetzen, der dadurch entsteht, daß in die Versicherung eingeschlossene Kunden des Versicherungsnehmers zahlungsunfähig werden (Art 1 Abs 1 der AVB). Der von der beklagten Partei abgeschlossene Kreditversicherungsvertrag war deshalb ohne Wirkung auf den Schuldner der beklagten Partei und dessen Bürgen. Es kann deshalb auch nicht eine Tilgungsabsicht des Versicherers bei Leistung von Zahlungen im Versicherungsfall angenommen werden - es sei denn, der Versicherer ließe sich bei der Zahlung an den Versicherungsnehmer dessen Forderung an den Schuldner ausnahmsweise übertragen. Ein derartiger vertragsmäßiger Übergang wurde nicht geltend gemacht; es fehlt insbesondere eine entsprechende Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.Auszugehen ist davon, daß eine gesetzliche Verpflichtung der Ö*****versicherungs-AG zur Tilgung der Schuld der Herbert F***** GmbH & Co KG bzw des Klägers nicht bestanden hat. Die Versicherungsgesellschaft hatte sich lediglich im Innenverhältnis der beklagten Partei gegenüber verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausfall an versicherten Forderungen zu ersetzen, der dadurch entsteht, daß in die Versicherung eingeschlossene Kunden des Versicherungsnehmers zahlungsunfähig werden (Artikel eins, Absatz eins, der AVB). Der von der beklagten Partei abgeschlossene Kreditversicherungsvertrag war deshalb ohne Wirkung auf den Schuldner der beklagten Partei und dessen Bürgen. Es kann deshalb auch nicht eine Tilgungsabsicht des Versicherers bei Leistung von Zahlungen im Versicherungsfall angenommen werden - es sei denn, der Versicherer ließe sich bei der Zahlung an den Versicherungsnehmer dessen Forderung an den Schuldner ausnahmsweise übertragen. Ein derartiger vertragsmäßiger Übergang wurde nicht geltend gemacht; es fehlt insbesondere eine entsprechende Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Aber auch ein gesetzlicher Forderungsübergang hat nicht stattgefunden. Nach § 67 Abs 1 VersVG geht, wenn dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht, dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. § 67 VersVG gilt seiner Stellung nach für die Schadenversicherung (Prölss/Martin, VersVG24 447). Zwar ist nach herrschender Rechtsprechung eine ausdehnende Anwendung des Begriffes "Schadenersatz" geboten; der Forderungsübergang nach § 67 Abs 1 VersVG umfaßt nicht nur Schadenersatzansprüche im eigentlichen Sinn, sondern auch Rückgriffs-, Ausgleichs- und Bereicherungsansprüche (SZ 52/91, VR 1991/237, Schauer, Einführung in das österreichische Versicherungsvertragsrecht2 236). Doch ist wesentlich, daß der Versicherungsnehmer einen Anspruch gegen einen Dritten anläßlich des Versicherungsfalls erwirbt (Schauer aaO, VR 1991/237). Erfüllungsansprüche können wegen ihrer Wesensverschiedenheit gegenüber Schadenersatzansprüchen nicht übergehen, so daß § 67 VersVG auf die reine Kreditversicherung nicht anwendbar ist. Der Versicherer, der anstelle des Schuldners die versicherte Forderung befriedigt, sukzediert nicht auf Grund des § 67 VersVG in diese, denn sie hat mit dem Schadenfall nichts zu tun, sie bestand schon vorher (Bruck-Möller-Sieg, VVG8 720f). Hatte daher die beklagte Partei einen Erfüllungsanspruch gegen den Kläger und wurde bloß der Ausfall dieses Anspruches durch die Ö*****versicherungs-AG gedeckt, so ist es zu einem Forderungsübergang nach § 67 VersVG nicht gekommen und die Legitimation der beklagten Partei zur Geltendmachung der betriebenen Forderung blieb unbeschränkt.Aber auch ein gesetzlicher Forderungsübergang hat nicht stattgefunden. Nach Paragraph 67, Absatz eins, VersVG geht, wenn dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht, dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Paragraph 67, VersVG gilt seiner Stellung nach für die Schadenversicherung (Prölss/Martin, VersVG24 447). Zwar ist nach herrschender Rechtsprechung eine ausdehnende Anwendung des Begriffes "Schadenersatz" geboten; der Forderungsübergang nach Paragraph 67, Absatz eins, VersVG umfaßt nicht nur Schadenersatzansprüche im eigentlichen Sinn, sondern auch Rückgriffs-, Ausgleichs- und Bereicherungsansprüche (SZ 52/91, VR 1991/237, Schauer, Einführung in das österreichische Versicherungsvertragsrecht2 236). Doch ist wesentlich, daß der Versicherungsnehmer einen Anspruch gegen einen Dritten anläßlich des Versicherungsfalls erwirbt (Schauer aaO, VR 1991/237). Erfüllungsansprüche können wegen ihrer Wesensverschiedenheit gegenüber Schadenersatzansprüchen nicht übergehen, so daß Paragraph 67, VersVG auf die reine Kreditversicherung nicht anwendbar ist. Der Versicherer, der anstelle des Schuldners die versicherte Forderung befriedigt, sukzediert nicht auf Grund des Paragraph 67, VersVG in diese, denn sie hat mit dem Schadenfall nichts zu tun, sie bestand schon vorher (Bruck-Möller-Sieg, VVG8 720f). Hatte daher die beklagte Partei einen Erfüllungsanspruch gegen den Kläger und wurde bloß der Ausfall dieses Anspruches durch die Ö*****versicherungs-AG gedeckt, so ist es zu einem Forderungsübergang nach Paragraph 67, VersVG nicht gekommen und die Legitimation der beklagten Partei zur Geltendmachung der betriebenen Forderung blieb unbeschränkt.
Auch von einem Forderungsübergang nach den §§ 1358 oder 1422 ABGB kann nicht die Rede sein. § 1358 ABGB findet zwar auf jeden Anwendung, der eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet (Gamerith in Rummel2, RZ 1 zu § 1358 ABGB; SZ 62/2); die Ö*****versicherungs-AG aber hat weder auf die bezeichnete Weise gehaftet, noch auch durch die von ihr geleisteten Zahlungen eine Verbindlichkeit erfüllt, die sich nach außen hin als die ihre dargestellt und nur ihrem inneren Gehalt nach nicht ihr, sondern ein fremdes (vermögensrechtliches) Interesse betroffen hätte (Ohmeyer, Klang in Klang2 VI 228). Eine Forderungseinlösung nach § 1422 ABGB, die bei der Schuld eines anderen stattfindet, für die der Einlösende nicht haftet, wenn vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangt wird - wobei dieses Begehren auch schlüssig erfolgen kann oder nach den Umständen sogar als selbstverständlich anzusehen sein wird (Reischauer in Rummel2, RZ 5 zu § 1422 ABGB) - wurde nicht geltend gemacht. Ein schlüssiges Einlösungsbegehren ergibt sich insbesondere nicht etwa aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Warenkreditversicherung. Aus Art 5 Abs 3 der Versicherungsbedingungen ergibt sich lediglich die Pflicht des Versicherungsnehmers, die versicherte Forderung ab einem bestimmten Zeitpunkt gerichtlich zu betreiben. Den Versicherungsbedingungen kann dagegen nicht entnommen werden, daß diese Betreibungspflicht ab irgendeinem Zeitpunkt - etwa dann, wenn die Ö*****versicherungs-AG zufolge Zahlungsunfähigkeit Entschädigung geleistet hat - nicht mehr bestünde, oder daß der Versicherungsnehmer hiezu nach Leistung der Versicherungsgesellschaft nicht mehr - oder etwa nur mehr im Umfang eines ihm nicht ersetzten Schadens - berechtigt wäre. Es ist deshalb davon auszugehen, daß die beklagte Partei als Versicherungsnehmer auch nach Leistung der Versicherungsgesellschaft legitimiert war, die Forderungen gegen den Kläger zu betreiben. Erzielt sie damit mehr als den Differenzschaden, so wird sie sich unbeschadet ihres Quotenvorrechtes (vgl hiezu Prölss/Martin aaO 454f), bloß mit dem Versicherer auseinanderzusetzen haben.Auch von einem Forderungsübergang nach den Paragraphen 1358, oder 1422 ABGB kann nicht die Rede sein. Paragraph 1358, ABGB findet zwar auf jeden Anwendung, der eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet (Gamerith in Rummel2, RZ 1 zu Paragraph 1358, ABGB; SZ 62/2); die Ö*****versicherungs-AG aber hat weder auf die bezeichnete Weise gehaftet, noch auch durch die von ihr geleisteten Zahlungen eine Verbindlichkeit erfüllt, die sich nach außen hin als die ihre dargestellt und nur ihrem inneren Gehalt nach nicht ihr, sondern ein fremdes (vermögensrechtliches) Interesse betroffen hätte (Ohmeyer, Klang in Klang2 römisch sechs 228). Eine Forderungseinlösung nach Paragraph 1422, ABGB, die bei der Schuld eines anderen stattfindet, für die der Einlösende nicht haftet, wenn vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangt wird - wobei dieses Begehren auch schlüssig erfolgen kann oder nach den Umständen sogar als selbstverständlich anzusehen sein wird (Reischauer in Rummel2, RZ 5 zu Paragraph 1422, ABGB) - wurde nicht geltend gemacht. Ein schlüssiges Einlösungsbegehren ergibt sich insbesondere nicht etwa aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Warenkreditversicherung. Aus Artikel 5, Absatz 3, der Versicherungsbedingungen ergibt sich lediglich die Pflicht des Versicherungsnehmers, die versicherte Forderung ab einem bestimmten Zeitpunkt gerichtlich zu betreiben. Den Versicherungsbedingungen kann dagegen nicht entnommen werden, daß diese Betreibungspflicht ab irgendeinem Zeitpunkt - etwa dann, wenn die Ö*****versicherungs-AG zufolge Zahlungsunfähigkeit Entschädigung geleistet hat - nicht mehr bestünde, oder daß der Versicherungsnehmer hiezu nach Leistung der Versicherungsgesellschaft nicht mehr - oder etwa nur mehr im Umfang eines ihm nicht ersetzten Schadens - berechtigt wäre. Es ist deshalb davon auszugehen, daß die beklagte Partei als Versicherungsnehmer auch nach Leistung der Versicherungsgesellschaft legitimiert war, die Forderungen gegen den Kläger zu betreiben. Erzielt sie damit mehr als den Differenzschaden, so wird sie sich unbeschadet ihres Quotenvorrechtes vergleiche hiezu Prölss/Martin aaO 454f), bloß mit dem Versicherer auseinanderzusetzen haben.
Bei dieser Rechtslage ist es unerheblich, ob der Kläger mit der betriebenen Forderung (laut Klagevorbringen zu 4 C 800/87 die Forderung der beklagten Partei auf Grund des Urteils des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 14.4.1980, 11 C 2935/79) für jene Forderungen gebürgt hat, für die die beklagte Partei auf Grund der angeführten Wechselzahlungsaufträge gegen die Herbert F***** GmbH & Co KG Zahlungen von der Ö*****versicherungs-AG erhalten hat. Bemerkt sei jedoch, daß dies nach den Ergebnissen des Verfahrens 11 C 2935/79 des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien gar nicht zweifelhaft sein kann.
Auf Art 7 Abs 10 der Versicherungsbedingungen, wonach der Versicherungsschutz mit der den Kunden entlastenden Zahlung an den Versicherungsnehmer endet, weist der Kläger im Revisionsverfahren erstmals hin. Abgesehen davon, daß es sich hier um eine Vereinbarung zwischen der beklagten Partei und der Ö*****versicherungs-AG handelt, aus der der Kläger nicht ohne weiteres Rechte für sich abzuleiten vermag, hätte er sie bereits im Verfahren vor dem Erstgericht geltend machen müssen; so aber liegt eine unzulässige Neuerung vor. Dieser Absatz kann im übrigen nicht so verstanden werden, daß der "Kunde", also die Herbert F***** GmbH & Co KG, damit von seiner Schuld (im Umfang der Zahlung) mit der Wirkung befreit werden soll, daß ein Exekutionsverfahren gegen den Kläger (als den Wechselbürgen) nicht mehr stattfinden dürfte, sodaß es auch zu einer allfälligen Verrechnung eines vom Versicherungsnehmer (der beklagten Partei) erzielten Überschusses nicht kommen könnte. Zutreffend weist vielmehr die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung darauf hin, daß mit der genannten Bestimmung nur festgeschrieben wird, daß der Versicherungsschutz endet, soweit der Dritte an den Versicherungsnehmer zahlt.Auf Artikel 7, Absatz 10, der Versicherungsbedingungen, wonach der Versicherungsschutz mit der den Kunden entlastenden Zahlung an den Versicherungsnehmer endet, weist der Kläger im Revisionsverfahren erstmals hin. Abgesehen davon, daß es sich hier um eine Vereinbarung zwischen der beklagten Partei und der Ö*****versicherungs-AG handelt, aus der der Kläger nicht ohne weiteres Rechte für sich abzuleiten vermag, hätte er sie bereits im Verfahren vor dem Erstgericht geltend machen müssen; so aber liegt eine unzulässige Neuerung vor. Dieser Absatz kann im übrigen nicht so verstanden werden, daß der "Kunde", also die Herbert F***** GmbH & Co KG, damit von seiner Schuld (im Umfang der Zahlung) mit der Wirkung befreit werden soll, daß ein Exekutionsverfahren gegen den Kläger (als den Wechselbürgen) nicht mehr stattfinden dürfte, sodaß es auch zu einer allfälligen Verrechnung eines vom Versicherungsnehmer (der beklagten Partei) erzielten Überschusses nicht kommen könnte. Zutreffend weist vielmehr die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung darauf hin, daß mit der genannten Bestimmung nur festgeschrieben wird, daß der Versicherungsschutz endet, soweit der Dritte an den Versicherungsnehmer zahlt.
Der Revision war deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO. Bemessungsgrundlage ist nur noch der Streitwert des Verfahrens 4 C 800/87.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO. Bemessungsgrundlage ist nur noch der Streitwert des Verfahrens 4 C 800/87.