Begründung:
Mit Urteil des Erstgerichtes vom 11.11.1994, GZ 4 C 564/94p-10, wurde der Verpflichtete (dort Siebtbeklagte) schuldig erkannt, zur ungeteilten Hand mit dem dort Drittbeklagten (einem seiner volljährigen Söhne, der als Mietvertragspartner des dortigen Klägers zur Zahlung von rückständigem Mietzins verurteilt wurde, während der Verpflichtete "diesem Mietvertrag hinsichtlich der finanziellen Verpflichtungen" beigetreten war) verpflichtet, den Betrag von S 92.480,-- samt stufenweisen Zinsen und S 10.658,50 Kosten samt 4 % Zinsen gemäß § 54a ZPO binnen 14 Tagen zu bezahlen. Das Urteil wurde dem Vertreter des Verpflichteten (dort aller beklagten Parteien) am 2.12.1994 zugestellt.Mit Urteil des Erstgerichtes vom 11.11.1994, GZ 4 C 564/94p-10, wurde der Verpflichtete (dort Siebtbeklagte) schuldig erkannt, zur ungeteilten Hand mit dem dort Drittbeklagten (einem seiner volljährigen Söhne, der als Mietvertragspartner des dortigen Klägers zur Zahlung von rückständigem Mietzins verurteilt wurde, während der Verpflichtete "diesem Mietvertrag hinsichtlich der finanziellen Verpflichtungen" beigetreten war) verpflichtet, den Betrag von S 92.480,-- samt stufenweisen Zinsen und S 10.658,50 Kosten samt 4 % Zinsen gemäß Paragraph 54 a, ZPO binnen 14 Tagen zu bezahlen. Das Urteil wurde dem Vertreter des Verpflichteten (dort aller beklagten Parteien) am 2.12.1994 zugestellt.
Am 30.12.1994 (Postaufgabedatum) erhob der Drittbeklagte gegen dieses Urteil durch seinen Rechtsvertreter Berufung, welche am 2.1.1995 beim Erstgericht einlangte und dem Rechtsvertreter des Klägers (Betreibenden) am 24.2.1995 zugestellt wurde. Der Schriftsatz führt im Rubrum als beklagte Partei nur den (näher bezeichneten) Drittbeklagten als Berufungswerber an, ist durchgehend in "Ich-Form (des Drittbeklagten)" gehalten und am Ende nur "maschinschriftlich" durch den Drittbeklagten "gefertigt". In den Ausführungen zur Berufung im Kostenpunkt äußert der Berufungswerber den Rechtsstandpunkt, "er und (ua) der Siebtbeklagte (der Verpflichtete) seien im Prozeß einheitliche Streitparteien (im Sinn des § 14 ZPO), die Prozeßhandlung einer Streitpartei wirke auch für die andere; dies gelte im übrigen für die gesamte von ihm hier eingebrachte Berufung; er weise darauf hin, daß gegenständliche Berufung auch für die siebtbeklagte Partei als Streitgenosse geltend gemacht werde". Der Primärantrag der Berufung lautet auf Abänderung des Ersturteils durch Abweisung des Klagebegehrens gegenüber sämtlichen beklagten Parteien, die Eventualanträge lauten auf Aufhebung des Urteiles und Rückverweisung der Sache an das Erstgericht oder auf eingeschränkte Kostenverpflichtungen des Dritt- und Siebtbeklagten.Am 30.12.1994 (Postaufgabedatum) erhob der Drittbeklagte gegen dieses Urteil durch seinen Rechtsvertreter Berufung, welche am 2.1.1995 beim Erstgericht einlangte und dem Rechtsvertreter des Klägers (Betreibenden) am 24.2.1995 zugestellt wurde. Der Schriftsatz führt im Rubrum als beklagte Partei nur den (näher bezeichneten) Drittbeklagten als Berufungswerber an, ist durchgehend in "Ich-Form (des Drittbeklagten)" gehalten und am Ende nur "maschinschriftlich" durch den Drittbeklagten "gefertigt". In den Ausführungen zur Berufung im Kostenpunkt äußert der Berufungswerber den Rechtsstandpunkt, "er und (ua) der Siebtbeklagte (der Verpflichtete) seien im Prozeß einheitliche Streitparteien (im Sinn des Paragraph 14, ZPO), die Prozeßhandlung einer Streitpartei wirke auch für die andere; dies gelte im übrigen für die gesamte von ihm hier eingebrachte Berufung; er weise darauf hin, daß gegenständliche Berufung auch für die siebtbeklagte Partei als Streitgenosse geltend gemacht werde". Der Primärantrag der Berufung lautet auf Abänderung des Ersturteils durch Abweisung des Klagebegehrens gegenüber sämtlichen beklagten Parteien, die Eventualanträge lauten auf Aufhebung des Urteiles und Rückverweisung der Sache an das Erstgericht oder auf eingeschränkte Kostenverpflichtungen des Dritt- und Siebtbeklagten.
Am 6.3.1995 beantragte die betreibende Partei beim Titelgericht, ihr aufgrund des vollstreckbaren Urteiles vom 11.11.1994 zur Hereinbringung der darin genannten Beträge gegen den Verpflichteten Fahrnis- und Gehaltsexekution (gemäß §§ 290a, 294a EO) zu bewilligen. Nachdem der Prozeßrichter am 15.3.1995 die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seines Urteils im Verhältnis zwischen Kläger und Siebtbeklagten (Verpflichteten) bestätigt hatte, bewilligte der Exekutionsrechtspfleger des Erstgerichtes mit Beschluß vom 16.3.1995 die beantragte Exekution. Der Bewilligungsbeschluß wurde dem Verpflichteten anläßlich des Vollzugs(versuches) vom 15.5.1995 durch Aushändigung an seinen Sohn, den Drittbeklagten, zugestellt. In seinem dagegen am 19.5.1995 erhobenen Rekurs führte der Verpflichtete aus, sein Sohn (der Drittbeklagte) habe gegen das Urteil Berufung erhoben, von ihm sei nicht Berufung erhoben worden; da es sich aber bei sämtlichen beklagten Parteien des Titelprozesses um einheitliche Streitgenossen handle, gelte die Handlung (Berufung) des einen Streitgenossen auch für die übrigen, sodaß kein rechtskräftiger (und vollstreckbarer Exekutions-)Titel vorliege.Am 6.3.1995 beantragte die betreibende Partei beim Titelgericht, ihr aufgrund des vollstreckbaren Urteiles vom 11.11.1994 zur Hereinbringung der darin genannten Beträge gegen den Verpflichteten Fahrnis- und Gehaltsexekution (gemäß Paragraphen 290 a, 294 a, EO) zu bewilligen. Nachdem der Prozeßrichter am 15.3.1995 die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seines Urteils im Verhältnis zwischen Kläger und Siebtbeklagten (Verpflichteten) bestätigt hatte, bewilligte der Exekutionsrechtspfleger des Erstgerichtes mit Beschluß vom 16.3.1995 die beantragte Exekution. Der Bewilligungsbeschluß wurde dem Verpflichteten anläßlich des Vollzugs(versuches) vom 15.5.1995 durch Aushändigung an seinen Sohn, den Drittbeklagten, zugestellt. In seinem dagegen am 19.5.1995 erhobenen Rekurs führte der Verpflichtete aus, sein Sohn (der Drittbeklagte) habe gegen das Urteil Berufung erhoben, von ihm sei nicht Berufung erhoben worden; da es sich aber bei sämtlichen beklagten Parteien des Titelprozesses um einheitliche Streitgenossen handle, gelte die Handlung (Berufung) des einen Streitgenossen auch für die übrigen, sodaß kein rechtskräftiger (und vollstreckbarer Exekutions-)Titel vorliege.
Mittlerweile entschied das Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht am 3.7.1995 zu AZl 54 R 50/95 über die Berufung des Drittbeklagten und (wie es ausführte "im Zweifel auch") des Siebtbeklagten durch Zurückweisung der wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung und Bestätigung des Ersturteils unter Erhöhung der Prozeßkostenersatzverpflichtung und Auferlegung von Kosten eines angenommenen Kostenrekurses an die "beiden Berufungswerber". Es ging allerdings in seiner Entscheidung davon aus, daß die Berufungswerber keine einheitliche Streitpartei bildeten, sondern bloß materielle Streitgenossen nach § 11 ZPO seien.Mittlerweile entschied das Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht am 3.7.1995 zu AZl 54 R 50/95 über die Berufung des Drittbeklagten und (wie es ausführte "im Zweifel auch") des Siebtbeklagten durch Zurückweisung der wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung und Bestätigung des Ersturteils unter Erhöhung der Prozeßkostenersatzverpflichtung und Auferlegung von Kosten eines angenommenen Kostenrekurses an die "beiden Berufungswerber". Es ging allerdings in seiner Entscheidung davon aus, daß die Berufungswerber keine einheitliche Streitpartei bildeten, sondern bloß materielle Streitgenossen nach Paragraph 11, ZPO seien.
Mit dem angefochtenen Beschluß (vom 1.9.1995) wies das Landesgericht Salzburg (durch einen anderen Rechtsmittelsenat) den Exekutionsbewilligungsantrag ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es machte sich den Verfahrensrechtsstandpunkt des Berufungssenates zu eigen, daß zufolge der auch für den Siebtbeklagten (Verpflichteten) geltendgemachten Berufung das Ersturteil auch gegenüber dem Verpflichteten noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen sei, sodaß die vom Erstrichter des Titelverfahrens erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung gesetzwidrig und unbeachtlich sei, zumal bei dieser "Sachlage (dem Inhalt der vorliegenden Berufung)" die Beurteilung, ob eine zulässige Berufung des Siebtbeklagten vorliege, vom Berufungsgericht, welches schließlich auch von einer rechtswirksamen Berufung des Siebtbeklagten ausgegangen sei, vorzunehmen gewesen wäre.