Zu den Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise nach § 179 Abs 2 letzter Satz ABGB die Adoption durch einen verheirateten Wahlelternteil allein zulässig ist, liegt die ausführlich begründete Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 2329/96y = SZ 69/292 = JBl 1997, 451 vor, auf die sich das Rekursgericht gestützt hat.Zu den Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise nach Paragraph 179, Absatz 2, letzter Satz ABGB die Adoption durch einen verheirateten Wahlelternteil allein zulässig ist, liegt die ausführlich begründete Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 2329/96y = SZ 69/292 = JBl 1997, 451 vor, auf die sich das Rekursgericht gestützt hat.
In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs vermögen die beiden Partner des Adoptionsvertrags, dem die Vorinstanzen die Bewilligung versagten, erhebliche Rechtsfragen (§ 14 Abs 1 AußStrG) nicht aufzuzeigen.In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs vermögen die beiden Partner des Adoptionsvertrags, dem die Vorinstanzen die Bewilligung versagten, erhebliche Rechtsfragen (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG) nicht aufzuzeigen.
Soweit allerdings das Rekursgericht auch jene Passage der oben genannten Entscheidung zitierte, wonach es sich bei den geltend gemachten Gründen ausschließlich um subjektive handle, warum der Ehemann der Wahlmutter die Adoption ablehne, ist anzumerken, dass im vorliegenden Fall nicht einmal solche Gründe konkret behauptet wurden. In Wahrheit handelt es sich lediglich um rein theoretische Überlegungen, denen die Behauptung konkreter Tatsachen gar nicht zugrunde liegt. Dass mangels wichtiger Gründe der nicht adoptionswillige Elternteil die Annahme an Kindes Statt durch den Ehegatten verhindern kann, ist Konsequenz der Regelung des § 179 Abs 2 ABGB. Im Übrigen wurde - auch im außerordentlichen Revisionsrekurs - von den Antragstellern niemals behauptet, der Ehegatte der Adoptivmutter weigere sich, den Zweitantragsteller ebenfalls zu adoptieren.Soweit allerdings das Rekursgericht auch jene Passage der oben genannten Entscheidung zitierte, wonach es sich bei den geltend gemachten Gründen ausschließlich um subjektive handle, warum der Ehemann der Wahlmutter die Adoption ablehne, ist anzumerken, dass im vorliegenden Fall nicht einmal solche Gründe konkret behauptet wurden. In Wahrheit handelt es sich lediglich um rein theoretische Überlegungen, denen die Behauptung konkreter Tatsachen gar nicht zugrunde liegt. Dass mangels wichtiger Gründe der nicht adoptionswillige Elternteil die Annahme an Kindes Statt durch den Ehegatten verhindern kann, ist Konsequenz der Regelung des Paragraph 179, Absatz 2, ABGB. Im Übrigen wurde - auch im außerordentlichen Revisionsrekurs - von den Antragstellern niemals behauptet, der Ehegatte der Adoptivmutter weigere sich, den Zweitantragsteller ebenfalls zu adoptieren.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).