[4] Über den außerordentlichen Revisionsrekurs kann derzeit noch nicht entschieden werden.
[5] 1. Die Zustellvorschriften sind zwingendes Recht; ihre Einhaltung hat das Gericht von Amts wegen zu überprüfen (RIS-Justiz RS0036440). Rechtsmittelausführungen, die Umstände betreffen, die jederzeit von Amts wegen wahrzunehmen sind, verstoßen nicht gegen das Neuerungsverbot (vgl RS0108589 [T1], RS0006957 [T3]). Der – hier von einem als „Mitbewohner“ bezeichneten Übernehmer mit dem Nachnamen des Empfängers unterzeichnete, vom Zusteller gemäß § 22 Abs 1 ZustellG beurkundete – Zustellnachweis ist, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, eine öffentliche Urkunde mit den dieser zukommenden Wirkungen und macht zunächst vollen Beweis darüber, dass der darin beurkundete Zustellvorgang eingehalten wurde. Der Gegenbeweis ist allerdings zulässig (RS0040471; vgl auch RS0006957). Hat nun eine Partei – wie hier der Vater – Umstände vorgebracht, die im Hinblick auf eine zeitweilige Ortsabwesenheit Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs aufkommen lassen, so ist dieser zu überprüfen. Dass sich das Verfahren bereits im Revisionsrekursstadium befindet, ändert daran nichts; das Neuerungsverbot steht dem nicht entgegen (6 Ob 93/09h mwN). [5] 1. Die Zustellvorschriften sind zwingendes Recht; ihre Einhaltung hat das Gericht von Amts wegen zu überprüfen (RIS-Justiz RS0036440). Rechtsmittelausführungen, die Umstände betreffen, die jederzeit von Amts wegen wahrzunehmen sind, verstoßen nicht gegen das Neuerungsverbot vergleiche RS0108589 [T1], RS0006957 [T3]). Der – hier von einem als „Mitbewohner“ bezeichneten Übernehmer mit dem Nachnamen des Empfängers unterzeichnete, vom Zusteller gemäß Paragraph 22, Absatz eins, ZustellG beurkundete – Zustellnachweis ist, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, eine öffentliche Urkunde mit den dieser zukommenden Wirkungen und macht zunächst vollen Beweis darüber, dass der darin beurkundete Zustellvorgang eingehalten wurde. Der Gegenbeweis ist allerdings zulässig (RS0040471; vergleiche auch RS0006957). Hat nun eine Partei – wie hier der Vater – Umstände vorgebracht, die im Hinblick auf eine zeitweilige Ortsabwesenheit Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs aufkommen lassen, so ist dieser zu überprüfen. Dass sich das Verfahren bereits im Revisionsrekursstadium befindet, ändert daran nichts; das Neuerungsverbot steht dem nicht entgegen (6 Ob 93/09h mwN).
[6] 2. Das Revisionsrekursverfahren gegen die Zurückweisung des Rekurses ist zwar einseitig (RS0132250, RS0120614 [T2]; vgl auch RS0120860). Allerdings kann dem Gegner insbesondere dann eine Äußerungsmöglichkeit einzuräumen sein, wenn das Rechtsmittel zulässige Neuerungen enthält (1 Ob 126/19i mwN). [6] 2. Das Revisionsrekursverfahren gegen die Zurückweisung des Rekurses ist zwar einseitig (RS0132250, RS0120614 [T2]; vergleiche auch RS0120860). Allerdings kann dem Gegner insbesondere dann eine Äußerungsmöglichkeit einzuräumen sein, wenn das Rechtsmittel zulässige Neuerungen enthält (1 Ob 126/19i mwN).
[7] 3. Dem Erstgericht werden daher zur Klärung des Zeitpunkts der wirksamen Zustellung seines Beschlusses vom 27. 1. 2021 an den Vater die Durchführung zweckdienlicher Erhebungen aufgetragen zu der vom Vater behaupteten Ortsabwesenheit in der Zeit von Samstag 30. 1. 2021 bis zum Freitag 5. 2. 2021. Dabei wird insbesondere E* G*, offenbar der Geschäftsführer der T* GmbH, zu befragen sein, in dessen Caravan der Vater angeblich in dieser Zeit genächtigt haben soll (vgl dessen Erklärung vom 30. 6. 2021). Zu den Erhebungsergebnissen über den Aufenthalt des Vaters in der Zeit von 30. 1. 2021 bis 5. 2. 2021 wird dann auch der Mutter Gelegenheit zur Äußerung einzuräumen sein. Anschließend werden die Akten neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein. [7] 3. Dem Erstgericht werden daher zur Klärung des Zeitpunkts der wirksamen Zustellung seines Beschlusses vom 27. 1. 2021 an den Vater die Durchführung zweckdienlicher Erhebungen aufgetragen zu der vom Vater behaupteten Ortsabwesenheit in der Zeit von Samstag 30. 1. 2021 bis zum Freitag 5. 2. 2021. Dabei wird insbesondere E* G*, offenbar der Geschäftsführer der T* GmbH, zu befragen sein, in dessen Caravan der Vater angeblich in dieser Zeit genächtigt haben soll vergleiche dessen Erklärung vom 30. 6. 2021). Zu den Erhebungsergebnissen über den Aufenthalt des Vaters in der Zeit von 30. 1. 2021 bis 5. 2. 2021 wird dann auch der Mutter Gelegenheit zur Äußerung einzuräumen sein. Anschließend werden die Akten neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.