Zutreffend ist der Standpunkt der Kläger, daß der strittige Vergleich so auszulegen ist, daß sie nicht zusätzlich zur Vergleichssumme von 3,060.000 S noch die hieraus zu entrichtende Umsatzsteuer schulden. Im Vergleich wird nur schlicht ein geschuldeter Gesamtbetrag genannt, die einzelnen Raten ergeben genau diesen Gesamtbetrag, und für die letzte Rate ist vorgesehen, daß die gutgeschriebene Vorsteuer von der letzten Ratenzahlung in Anrechnung gebracht, also abgezogen werden kann.
Nach diesem Vergleichstext schuldeten die Kläger die letzte Rate nicht einfach in der Weise, daß sie einen von vorneherein feststehenden Betrag zu zahlen hatten, sondern sie sollten im Zeitpunkt der Fälligkeit der letzten Vergleichsrate die Möglichkeit haben, den im Vergleichsbetrag enthaltenen Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuerabzug beim Finanzamt geltend zu machen, um so die entsprechende Steuergutschrift durch Umbuchung auf das Konto der beklagten Partei verwerten zu können. Bei einem so engen Zusammenhang zwischen der Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Betrages und der Möglichkeit der Verwertung eines Vorsteuerabzuges muß die Pflicht der beklagten Partei, eine hiefür geeignete Rechnung auszustellen, auch wenn dies im Vergleich nicht ausdrückich niedergelegt wurde, als eine vertragliche Nebenpflicht angesehen werden, deren Mißachtung die klagenden Parteien zur Zurückbehaltung des auf den Umsatzsteuerbetrag entfallenden Teiles des Entgelts berechtigen würde (vgl. dazuNach diesem Vergleichstext schuldeten die Kläger die letzte Rate nicht einfach in der Weise, daß sie einen von vorneherein feststehenden Betrag zu zahlen hatten, sondern sie sollten im Zeitpunkt der Fälligkeit der letzten Vergleichsrate die Möglichkeit haben, den im Vergleichsbetrag enthaltenen Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuerabzug beim Finanzamt geltend zu machen, um so die entsprechende Steuergutschrift durch Umbuchung auf das Konto der beklagten Partei verwerten zu können. Bei einem so engen Zusammenhang zwischen der Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Betrages und der Möglichkeit der Verwertung eines Vorsteuerabzuges muß die Pflicht der beklagten Partei, eine hiefür geeignete Rechnung auszustellen, auch wenn dies im Vergleich nicht ausdrückich niedergelegt wurde, als eine vertragliche Nebenpflicht angesehen werden, deren Mißachtung die klagenden Parteien zur Zurückbehaltung des auf den Umsatzsteuerbetrag entfallenden Teiles des Entgelts berechtigen würde vergleiche dazu
Dorazil-Frühwald-Hock-Mayer-Pankowitsch, Komm. zu UStG 1972, 143 f und zur Rechtslage im allg. SZ 48/140).
Die Kläger haben entgegen der Beurteilung der Vorinstanzen auf die Ausstellung einer solchen zum Vorsteuerabzug geeigneten Rechnung nicht verzichtet. Das Schreiben vom 26.Juli 1979 konnte nur dahin verstanden werden, daß die Kläger zunächst nicht auf einer neuen Rechnung bestehen, sondern den Versuch unternehmen wollten, selbst eine Aufteilung der zu zahlenden Beträge auf die beiden Unternehmen vorzunehmen und die Vorsteuergutschrift auch mittels der ein zu hohes Entgelt und damit auch einen zu hohen Umsatzsteuerbetrag ausweisenden Schlußgebührennote zu erreichen. Dem dann folgenden mehrjährigen Schweigen kann kein großes Gewicht beigemessen werden, weil die Vorsteuergutschrift erst bei der letzten Rate eine Rolle spielen sollte. Es liegen daher insgesamt nicht Umstände vor, die mit der erforderlichen Eindeutigkeit auf einen konkludenten Verzicht schließen ließen (vgl. E wie HS 10576, 10579, 10581 f, 10598). Die Kläger waren auch nicht (früher) verpflichtet, ihren Anspruch auf Ausstellung einer vorsteuerabzugsfähigen Rechnung einzuklagen. Sie sind vielmehr berechtigt, jetzt mittels Klage nach § 35 EO geltend zu machen, daß sie von dem im Vergleich enthaltenen Recht Gebrauch machen, einen Teil der letzten Rate einvernehmlich durch Verrechnung mit der Vorsteuergutschrift zu tilgen. Solange die beklagte Partei ihre oben erwähnte Nebenleistungspflicht nicht erfüllt, ist zwar der betriebene Anspruch noch nicht erloschen, wohl aber gehemmt, worauf die beklagte Partei zutreffend verweist. Gegenüber dem Erlöschen des Anspruches stellt eine solche Hemmung kein Aliud, sondern ein Minus dar (SZ 27/194). Wenn also die beklagte Partei ihre Pflicht zur Ausstellung und Übermittlung einer für den Vorsteuerabzug geeigneten Rechnung bisher nicht erfüllt haben sollte, wäre die Klage teilweise berechtigt.Die Kläger haben entgegen der Beurteilung der Vorinstanzen auf die Ausstellung einer solchen zum Vorsteuerabzug geeigneten Rechnung nicht verzichtet. Das Schreiben vom 26.Juli 1979 konnte nur dahin verstanden werden, daß die Kläger zunächst nicht auf einer neuen Rechnung bestehen, sondern den Versuch unternehmen wollten, selbst eine Aufteilung der zu zahlenden Beträge auf die beiden Unternehmen vorzunehmen und die Vorsteuergutschrift auch mittels der ein zu hohes Entgelt und damit auch einen zu hohen Umsatzsteuerbetrag ausweisenden Schlußgebührennote zu erreichen. Dem dann folgenden mehrjährigen Schweigen kann kein großes Gewicht beigemessen werden, weil die Vorsteuergutschrift erst bei der letzten Rate eine Rolle spielen sollte. Es liegen daher insgesamt nicht Umstände vor, die mit der erforderlichen Eindeutigkeit auf einen konkludenten Verzicht schließen ließen vergleiche E wie HS 10576, 10579, 10581 f, 10598). Die Kläger waren auch nicht (früher) verpflichtet, ihren Anspruch auf Ausstellung einer vorsteuerabzugsfähigen Rechnung einzuklagen. Sie sind vielmehr berechtigt, jetzt mittels Klage nach Paragraph 35, EO geltend zu machen, daß sie von dem im Vergleich enthaltenen Recht Gebrauch machen, einen Teil der letzten Rate einvernehmlich durch Verrechnung mit der Vorsteuergutschrift zu tilgen. Solange die beklagte Partei ihre oben erwähnte Nebenleistungspflicht nicht erfüllt, ist zwar der betriebene Anspruch noch nicht erloschen, wohl aber gehemmt, worauf die beklagte Partei zutreffend verweist. Gegenüber dem Erlöschen des Anspruches stellt eine solche Hemmung kein Aliud, sondern ein Minus dar (SZ 27/194). Wenn also die beklagte Partei ihre Pflicht zur Ausstellung und Übermittlung einer für den Vorsteuerabzug geeigneten Rechnung bisher nicht erfüllt haben sollte, wäre die Klage teilweise berechtigt.
Ob dies der Fall ist, kann nach den bisher getroffenen Feststellungen noch nicht beurteilt werden. Mit Recht hat die beklagte Partei im Verfahren darauf hingewiesen, daß es im vorliegenden Rechtsstreit unter Umständen nicht um die erstmalige Ausstellung einer Rechnung iSd § 11 UStG 1972 geht, sondern vielleicht nur um die Ausstellung eines Beleges iSd § 16 UStG 1972 wegen nachträglicher Änderung der Bemessungsgrundlage. Ob die beklagte Partei nach Erbringung der strittigen Leistungen an die beiden Unternehmen jeweils getrennte Rechnungen ausgestellt hat, die in allem den Erfordernissen des § 11 UStG 1972 entsprechen, wurde bisher nicht geprüft. Es wurde aber auch nicht untersucht, ob der Vergleich selbst in Verbindung mit der Schlußgebührennote vom 5.Juli 1979 für sich allein schon die Erfordernisse nach § 11 UStG 1972 erfüllte, zumindest aber vielleicht doch die Erfordernisse eines Beleges nach § 16 UStG 1972. Weil das Gesetz nicht alle möglichen Streitpunkte so regelt, daß es keine Auslegungsdifferenzen geben kann (vgl. etwa zu den Erfordernissen eines Belegaustausches bei einer nachträglichen Entgeltminderung Dorazil ua, aaO 178/5), wird allenfalls auch die Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich sein, der die steuerrechtliche Spruchpraxis kennt.Ob dies der Fall ist, kann nach den bisher getroffenen Feststellungen noch nicht beurteilt werden. Mit Recht hat die beklagte Partei im Verfahren darauf hingewiesen, daß es im vorliegenden Rechtsstreit unter Umständen nicht um die erstmalige Ausstellung einer Rechnung iSd Paragraph 11, UStG 1972 geht, sondern vielleicht nur um die Ausstellung eines Beleges iSd Paragraph 16, UStG 1972 wegen nachträglicher Änderung der Bemessungsgrundlage. Ob die beklagte Partei nach Erbringung der strittigen Leistungen an die beiden Unternehmen jeweils getrennte Rechnungen ausgestellt hat, die in allem den Erfordernissen des Paragraph 11, UStG 1972 entsprechen, wurde bisher nicht geprüft. Es wurde aber auch nicht untersucht, ob der Vergleich selbst in Verbindung mit der Schlußgebührennote vom 5.Juli 1979 für sich allein schon die Erfordernisse nach Paragraph 11, UStG 1972 erfüllte, zumindest aber vielleicht doch die Erfordernisse eines Beleges nach Paragraph 16, UStG 1972. Weil das Gesetz nicht alle möglichen Streitpunkte so regelt, daß es keine Auslegungsdifferenzen geben kann vergleiche etwa zu den Erfordernissen eines Belegaustausches bei einer nachträglichen Entgeltminderung Dorazil ua, aaO 178/5), wird allenfalls auch die Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich sein, der die steuerrechtliche Spruchpraxis kennt.
Sollten der Vergleich und die Schlußgebührennote für sich allein ausreichen - obwohl diesen Urkunden nicht ohne weiteres entnommen werden kann, daß beiden Unternehmen ein jeweils gleicher Prozentsatz von den ursprünglichen Rechnungssummen oder Klagsbeträgen vergleichsweise nachgelassen wurde - oder sollten diese beiden Urkunden zumindest iSd § 16 UStG 1972 in Verbindung mit ursprünglich ausgestellten Rechnungen ausreichen, dann könnte es allerdings nicht mehr der beklagten Partei angelastet werden, wenn sie nicht nachträglich noch eine weitere Rechnung ausstellte. Die Kläger hätten es sich dann auch selbst zuzuschreiben, wenn sie nicht schon längst den möglichen Vorsteuerabzug zu ihren Gunsten erwirkt haben sollten. Wäre aber im Sinne der obigen Ausführungen die beklagte Partei immer noch mit der Ausstellung einer brauchbaren Rechnung säumig, dann wäre der Klage stattzugeben.Sollten der Vergleich und die Schlußgebührennote für sich allein ausreichen - obwohl diesen Urkunden nicht ohne weiteres entnommen werden kann, daß beiden Unternehmen ein jeweils gleicher Prozentsatz von den ursprünglichen Rechnungssummen oder Klagsbeträgen vergleichsweise nachgelassen wurde - oder sollten diese beiden Urkunden zumindest iSd Paragraph 16, UStG 1972 in Verbindung mit ursprünglich ausgestellten Rechnungen ausreichen, dann könnte es allerdings nicht mehr der beklagten Partei angelastet werden, wenn sie nicht nachträglich noch eine weitere Rechnung ausstellte. Die Kläger hätten es sich dann auch selbst zuzuschreiben, wenn sie nicht schon längst den möglichen Vorsteuerabzug zu ihren Gunsten erwirkt haben sollten. Wäre aber im Sinne der obigen Ausführungen die beklagte Partei immer noch mit der Ausstellung einer brauchbaren Rechnung säumig, dann wäre der Klage stattzugeben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs. 1 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.