Entscheidung 3 Ob 12/04t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.01.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. Waltraud S*****, und 2. Ing. Dietbert S*****, beide vertreten durch Mag. Valentin Piskernik, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, wider die verpflichteten Parteien 1. Hermine A***** und 2. Thomas A*****, beide bisher vertreten durch Dr. Susanne Schuh, Rechtsanwältin in Perchtoldsdorf, wegen Räumung einer unbeweglichen Sache, infolge "Rekurses" der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 5. August 2003, GZ 17 R 291/03w-24, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht bewilligte den Betreibenden gegen die beiden Verpflichteten am 23. Juni 2003 die zwangsweise Räumung einer Liegenschaft mit einem darauf errichteten Einfamilienhaus. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 5. August 2003 stellte das Rekursgericht den mit dem nur von den Verpflichteten unterschriebenen schriftlichen Rekurs ON 11 gegen die Exekutionsbewilligung vorgelegten Akt zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens iSd § 78 EO, § 37 Abs 1 ZPO zurück. Denn die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts im Titelverfahren umfasse nicht die Vertretung der Verpflichteten in einem nachfolgenden Exekutionsverfahren. Es fehle daher ungeachtet der nachträglichen Unterfertigung des Rekurses durch eine Rechtsanwältin an einer Vollmacht.Das Erstgericht bewilligte den Betreibenden gegen die beiden Verpflichteten am 23. Juni 2003 die zwangsweise Räumung einer Liegenschaft mit einem darauf errichteten Einfamilienhaus. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 5. August 2003 stellte das Rekursgericht den mit dem nur von den Verpflichteten unterschriebenen schriftlichen Rekurs ON 11 gegen die Exekutionsbewilligung vorgelegten Akt zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens iSd Paragraph 78, EO, Paragraph 37, Absatz eins, ZPO zurück. Denn die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts im Titelverfahren umfasse nicht die Vertretung der Verpflichteten in einem nachfolgenden Exekutionsverfahren. Es fehle daher ungeachtet der nachträglichen Unterfertigung des Rekurses durch eine Rechtsanwältin an einer Vollmacht.
Mittlerweile gab das Rekursgericht diesem Rekurs mit Beschluss vom 19. November 2003 ON 42 nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Damit erweist sich der Rekurs (richtig wohl: Revisionsrekurs, vgl. dazu E. Kodek in Rechberger² § 528 ZPO Rz 1) der Verpflichteten ON 33 gegen den Zurückstellungsbeschluss ON 24 als unzulässig, weil deren Beschwer und Rechtsschutzinteresse (vgl. dazu RIS-Justiz RS0002495, RS0041770) an einem Wegfall des Verbesserungsauftrags des bereits erledigten Rekurses ON 11 mit der zweitinstanzlichen - zufolge § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO - unanfechtbaren Sachentscheidung ON 42 weggefallen ist.Damit erweist sich der Rekurs (richtig wohl: Revisionsrekurs, vergleiche dazu E. Kodek in Rechberger² Paragraph 528, ZPO Rz 1) der Verpflichteten ON 33 gegen den Zurückstellungsbeschluss ON 24 als unzulässig, weil deren Beschwer und Rechtsschutzinteresse vergleiche dazu RIS-Justiz RS0002495, RS0041770) an einem Wegfall des Verbesserungsauftrags des bereits erledigten Rekurses ON 11 mit der zweitinstanzlichen - zufolge Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO - unanfechtbaren Sachentscheidung ON 42 weggefallen ist.
Das Rechtsmittel ist demnach zurückzuweisen, ohne dass darauf in der Sache eingegangen werden könnte.
Anmerkung
E72154
3Ob12.04t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00012.04T.0128.000
Dokumentnummer
JJT_20040128_OGH0002_0030OB00012_04T0000_000