Begründung:
Der Rekurs des Klägers macht geltend, er habe dem Dr. H. H. in der Sache gegen J. E. niemals Vollmacht erteilt, es sei auch eine Bevollmächtigung zu Protokoll nicht erfolgt und eine Zustellung der angefochtenen Entscheidungen an ihn selbst bisher noch nicht vorgenommen worden, weshalb die Frist des § 534 ZPO. noch gar nicht zu laufen begonnen habe.Der Rekurs des Klägers macht geltend, er habe dem Dr. H. H. in der Sache gegen J. E. niemals Vollmacht erteilt, es sei auch eine Bevollmächtigung zu Protokoll nicht erfolgt und eine Zustellung der angefochtenen Entscheidungen an ihn selbst bisher noch nicht vorgenommen worden, weshalb die Frist des Paragraph 534, ZPO. noch gar nicht zu laufen begonnen habe.
Der Oberste Gerichtshof hatte sich zunächst mit der Frage zu befassen, ob seine Zuständigkeit zur Entscheidung über den gegen den Beschluß des Kreisgerichtes gerichteten Rekurs gegeben ist. Diese Frage ist zu bejahen, da gemäß § 535 ZPO. dann, wenn die Klage nicht bei dem Gerichte, das im früheren Verfahren in erster Instanz entschieden hat, sondern bei einem höheren Gerichte, welches nach den für das Verfahren vor demselben geltenden Bestimmungen die Sache spruchreif zu machen hätte, erhoben wurde, für das Verfahren und die Anfechtbarkeit der Entscheidung die Bestimmungen maßgebend sind, die für das höhere Gericht als Rechtsmittelinstanz anzuwenden wären. Da das Kreisgericht St. Pölten die mit der Nichtigkeitsklage angefochtene Entscheidung als Rekursgericht erlassen hat, hat, über den gegen die Entscheidung über die Nichtigkeitsklage erhobenen Rekurs der Oberste Gerichtshof zu entscheiden.Der Oberste Gerichtshof hatte sich zunächst mit der Frage zu befassen, ob seine Zuständigkeit zur Entscheidung über den gegen den Beschluß des Kreisgerichtes gerichteten Rekurs gegeben ist. Diese Frage ist zu bejahen, da gemäß Paragraph 535, ZPO. dann, wenn die Klage nicht bei dem Gerichte, das im früheren Verfahren in erster Instanz entschieden hat, sondern bei einem höheren Gerichte, welches nach den für das Verfahren vor demselben geltenden Bestimmungen die Sache spruchreif zu machen hätte, erhoben wurde, für das Verfahren und die Anfechtbarkeit der Entscheidung die Bestimmungen maßgebend sind, die für das höhere Gericht als Rechtsmittelinstanz anzuwenden wären. Da das Kreisgericht St. Pölten die mit der Nichtigkeitsklage angefochtene Entscheidung als Rekursgericht erlassen hat, hat, über den gegen die Entscheidung über die Nichtigkeitsklage erhobenen Rekurs der Oberste Gerichtshof zu entscheiden.
Aus der angeführten Bestimmung ergibt sich aber auch gleichzeitig, daß ein Rekurs gegen die Entscheidung des Kreisgerichtes, für das bezüglich der Anfechtbarkeit seiner Entscheidung die Bestimmungen gelten, die für dieses Gericht als Rechtsmittelgericht maßgebend wären, unzulässig ist, da gemäß § 528 ZPO. gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz in Besitzstörungssachen ein weiteres Rechtsmittel nicht erhoben werden kann.Aus der angeführten Bestimmung ergibt sich aber auch gleichzeitig, daß ein Rekurs gegen die Entscheidung des Kreisgerichtes, für das bezüglich der Anfechtbarkeit seiner Entscheidung die Bestimmungen gelten, die für dieses Gericht als Rechtsmittelgericht maßgebend wären, unzulässig ist, da gemäß Paragraph 528, ZPO. gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz in Besitzstörungssachen ein weiteres Rechtsmittel nicht erhoben werden kann.
Der Rekurs ist aber auch unbegrundet. Gemäß § 529 Abs. 1 Z. 2 ZPO., auf welche Bestimmung sich die Nichtigkeitsklage ausdrücklich stützt, kann eine rechtskräftige Endentscheidung (ein Beschluß, mit dem einem Rekurse die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist keine solche und kann daher gar nicht mit Nichtigkeitsklage angefochten werden) nur dann mit Nichtigkeitsklage bekämpft werden, wenn eine Partei im Verfahren nicht vertreten war. Daß diese Voraussetzung gegeben sei, behauptet der Kläger gar nicht. Er stellt sich zur Begründung seiner Klage lediglich auf den Standpunkt, es seien ihm die Entscheidungen des Bezirksgerichtes und des Rekursgerichtes nicht zugestellt worden. Eine Nichtigkeitsklage ist aber dann unzulässig, wenn lediglich die Zustellung nichtig ist (siehe Pollak, S. 619, und die dort angeführte Rechtsprechung und Literatur). Die Bestimmung des § 529 Abs. 1 Z. 2 ZPO. entspricht dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Z. 5 ZPO.; der vom Kläger geltend gemachte Sachverhalt könnte aber nur den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Z. 4 ZPO. darstellen; letzterer Nichtigkeitsgrund ist aber kein Klagegrund nach § 529 ZPO.Der Rekurs ist aber auch unbegrundet. Gemäß Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO., auf welche Bestimmung sich die Nichtigkeitsklage ausdrücklich stützt, kann eine rechtskräftige Endentscheidung (ein Beschluß, mit dem einem Rekurse die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist keine solche und kann daher gar nicht mit Nichtigkeitsklage angefochten werden) nur dann mit Nichtigkeitsklage bekämpft werden, wenn eine Partei im Verfahren nicht vertreten war. Daß diese Voraussetzung gegeben sei, behauptet der Kläger gar nicht. Er stellt sich zur Begründung seiner Klage lediglich auf den Standpunkt, es seien ihm die Entscheidungen des Bezirksgerichtes und des Rekursgerichtes nicht zugestellt worden. Eine Nichtigkeitsklage ist aber dann unzulässig, wenn lediglich die Zustellung nichtig ist (siehe Pollak, S. 619, und die dort angeführte Rechtsprechung und Literatur). Die Bestimmung des Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO. entspricht dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Ziffer 5, ZPO.; der vom Kläger geltend gemachte Sachverhalt könnte aber nur den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Ziffer 4, ZPO. darstellen; letzterer Nichtigkeitsgrund ist aber kein Klagegrund nach Paragraph 529, ZPO.
Im Hinblick auf diese Rechtslage war eine Prüfung der Frage, ob Dr. H. H. als Bevollmächtigter des Klägers im Verfahren gegen den Beklagten anzusehen war, entbehrlich. Da die Klage nicht auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt ist, war das Erstgericht im Recht, wenn es die Nichtigkeitsklage gemäß § 538 Abs. 1 ZPO. als zur Bestimmung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung ungeeignet zurückgewiesen hat.Im Hinblick auf diese Rechtslage war eine Prüfung der Frage, ob Dr. H. H. als Bevollmächtigter des Klägers im Verfahren gegen den Beklagten anzusehen war, entbehrlich. Da die Klage nicht auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt ist, war das Erstgericht im Recht, wenn es die Nichtigkeitsklage gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO. als zur Bestimmung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung ungeeignet zurückgewiesen hat.