Die Revision ist nicht begründet.
Der Kläger macht Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend, weil das Berufungsgericht nicht auf seine Behauptung "der" Beklagte habe sich mit der durchgeführten Reparatur für zufrieden gestellt erklärt, Bedacht genommen habe. Es hätten über diesen Punkt Beweiserhebungen durchgeführt werden müssen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob sich aus dem Vorbringen des Klägers eine solche Behauptung entnehmen lässt, weiters, ob der Erstbeklagte befugt war, eine solche Erklärung auch namens der Zweitbeklagten abzugeben. Die Klage ist darauf gestützt, dass der Anspruch der Beklagten wegen Erfüllung erloschen sei. Nimmt man nun mit dem Berufungsgericht an, dass die Forderung nicht erfüllt wurde, so würde sich die Erklärung des Erstbeklagten, er sei zufrieden gestellt, als ein materieller Anspruchsverzicht darstellen. Gemäß § 35 Abs 1 EO hätte aber eine solche Einwendung gegen den Anspruch schon in der Klage erhoben werden müssen. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers ist demnach verspätet.Es kann dahingestellt bleiben, ob sich aus dem Vorbringen des Klägers eine solche Behauptung entnehmen lässt, weiters, ob der Erstbeklagte befugt war, eine solche Erklärung auch namens der Zweitbeklagten abzugeben. Die Klage ist darauf gestützt, dass der Anspruch der Beklagten wegen Erfüllung erloschen sei. Nimmt man nun mit dem Berufungsgericht an, dass die Forderung nicht erfüllt wurde, so würde sich die Erklärung des Erstbeklagten, er sei zufrieden gestellt, als ein materieller Anspruchsverzicht darstellen. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, EO hätte aber eine solche Einwendung gegen den Anspruch schon in der Klage erhoben werden müssen. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers ist demnach verspätet.
Auch die behauptete unrichtige rechtliche Beurteilung liegt nicht vor.
Die Klage wurde auch nicht darauf gestützt, dass das Vorgehen der Beklagten schikanös sei. Zulässig bleibt jedoch die Einwendung, dass nach redlicher Vergleichsauslegung der Kläger zu keiner weiteren Leistung verpflichtet sei als zu derjenigen, die er bereits erbracht hat.
Es wurde im Vergleich keineswegs vereinbart, dass der Kläger bloß dafür zu sorgen habe, dass die Ableitung wieder so funktioniere, wie vor der Beschädigung der Anlage, vielmehr hatte er den früheren Zustand wiederherzustellen. Es stand ihm daher nicht frei, einen Teil der Arbeiten mit der Begründung zu unterlassen, dass die Anlage auch sonst funktioniere. Was zur Wiederherstellung des früheren Zustandes notwendig war, musste er bei Abschluss des Vergleiches wissen, so dass es ihm freigestanden wäre zu erklären, er wolle die überflüssige Wiederherstellung der Schraubenmutter nicht vornehmen. Ob und inwieweit der Vergleich darüber, was die damaligen Kläger im Besitzstörungsverfahren erreichen konnten, hinausging, ist rechtlich ohne Bedeutung, da es ohne weiters möglich ist, auch in einem solchen Verfahren einen Vergleich zu schließen, der einen Schadenersatzanspruch in sich schließt.
Der Kläger kann daraus, dass er den Vergleich nicht so erfüllte, wie er es hätte sollen, nicht ableiten, dass das Verlangen der Beklagten rechtswidrig sei.
Die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht ist daher einwandfrei.
Der unbegründeten Revision war also ein Erfolg zu versagen. Der Kostenausspruch beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Der unbegründeten Revision war also ein Erfolg zu versagen. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.