Aus der Begründung:
Die Nichtbeachtung der Rechtskraft bildet einen Nichtigkeitsgrund (Fasching IV, 106, RZ 1958, 27, JBl 1962, 640 u v a). Da solidarisch verpflichtete Personen keine einheitliche Streitpartei bilden (Fasching II 196, RZ 1968, 108 ua), also abweichende Entscheidungen nicht zu unlösbaren Verwicklungen führen, ferner der Zweitverpflichtete gegen den Beschluß des Erstgerichtes kein Rechtsmittel ergriffen hat, war die Entscheidung des Rekursgerichtes in Ansehung des Zweitverpflichteten wegen Verstoßes gegen die Rechtskraft als nichtig aufzuheben (Fasching IV 434, JBl 1956, 262 ua).Die Nichtbeachtung der Rechtskraft bildet einen Nichtigkeitsgrund (Fasching römisch vier, 106, RZ 1958, 27, JBl 1962, 640 u v a). Da solidarisch verpflichtete Personen keine einheitliche Streitpartei bilden (Fasching römisch zwei 196, RZ 1968, 108 ua), also abweichende Entscheidungen nicht zu unlösbaren Verwicklungen führen, ferner der Zweitverpflichtete gegen den Beschluß des Erstgerichtes kein Rechtsmittel ergriffen hat, war die Entscheidung des Rekursgerichtes in Ansehung des Zweitverpflichteten wegen Verstoßes gegen die Rechtskraft als nichtig aufzuheben (Fasching römisch vier 434, JBl 1956, 262 ua).
Hinsichtlich des Erstverpflichteten ist entscheidend, ob er für den Meistbotsausfall solidarisch mit dem Zweitverpflichteten oder nur nach Kopfteilen haftet.
Bei Beurteilung dieser Frage ist davon auszugehen, daß sämtliche Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Zwangsversteigerung darauf abgestellt sind, daß nur eine Person als Ersteher auftritt. Daraus ist zwar nicht zu folgern, daß der anteilsmäßige Erwerb einer in Zwangsversteigerung gezogenen Liegenschaft durch mehrere Personen unzulässig wäre, doch sind in einem derartigen Fall mehrere Personen nur dann als Bieter und Ersteher zuzulassen, falls sie sich dem Gericht gegenüber solidarisch zur Erfüllung der Versteigerungsbedingungen verpflichten (Heller - Trenkwalder, Die EO in ihrer praktischen Anwendung[3], 501 Anm 45, GlU 8944). Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich am besten aus der Erwägung, daß es durch die Bestimmungen der Exekutionsordnung nicht gedeckt und in jeder Hinsicht unvertretbar wäre, die Wiederversteigerung bloß in Ansehung eines Liegenschaftsanteiles vorzunehmen, falls von mehreren Erstehern einer zunächst als Ganzes versteigerten Liegenschaft einzelne Ersteher das auf sie entfallende Meistbot berichtigen, andere hingegen nicht.Bei Beurteilung dieser Frage ist davon auszugehen, daß sämtliche Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Zwangsversteigerung darauf abgestellt sind, daß nur eine Person als Ersteher auftritt. Daraus ist zwar nicht zu folgern, daß der anteilsmäßige Erwerb einer in Zwangsversteigerung gezogenen Liegenschaft durch mehrere Personen unzulässig wäre, doch sind in einem derartigen Fall mehrere Personen nur dann als Bieter und Ersteher zuzulassen, falls sie sich dem Gericht gegenüber solidarisch zur Erfüllung der Versteigerungsbedingungen verpflichten (Heller - Trenkwalder, Die EO in ihrer praktischen Anwendung[3], 501 Anmerkung 45, GlU 8944). Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich am besten aus der Erwägung, daß es durch die Bestimmungen der Exekutionsordnung nicht gedeckt und in jeder Hinsicht unvertretbar wäre, die Wiederversteigerung bloß in Ansehung eines Liegenschaftsanteiles vorzunehmen, falls von mehreren Erstehern einer zunächst als Ganzes versteigerten Liegenschaft einzelne Ersteher das auf sie entfallende Meistbot berichtigen, andere hingegen nicht.
Daraus folgt jedoch abweichend von der in der Entscheidung GlU 8944 vertretenen Meinung, daß es zur Bewirkung dieser aus den Bestimmungen der Exekutionsordnung zwingend abzuleitenden Solidarverpflichtung keiner ausdrücklichen Erklärung bedarf, weil eine Haftung zur ungeteilten Hand auch ohne besondere Vereinbarung oder Erklärung immer dann anzunehmen ist, wenn sie sich aus der Natur des Geschäftes von selbst ergibt (ebenso SZ 27/289, EvBl 1967/86, JBl 1969, 556 u a).
Demnach haben sich beide Ersteher mit dem hier durch ihren Vertreter gestellten Anbot inhaltlich bereit erklärt, alle sich aus dem Zuschlag ergebenden Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand zu erfüllen (bei einer ausdrücklichen anderweitigen Erklärung hätten sie als Bieter gar nicht zugelassen werden dürfen). Unter dieser Voraussetzung erfolgte somit sowohl die Erteilung des Zuschlages als auch die Feststellung des Meistbotsausfalles nach § 155 Abs 2 EO. Anders wäre die Rechtslage lediglich dann, falls - entgegen dem aufgezeigten Rechtscharakter des anteilsmäßigen Zuschlages an mehrere Ersteher und daher materiell unrichtig - ausdrücklich und rechtskräftig bloß eine Verpflichtung nach Kopfteilen übernommen worden wäre.Demnach haben sich beide Ersteher mit dem hier durch ihren Vertreter gestellten Anbot inhaltlich bereit erklärt, alle sich aus dem Zuschlag ergebenden Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand zu erfüllen (bei einer ausdrücklichen anderweitigen Erklärung hätten sie als Bieter gar nicht zugelassen werden dürfen). Unter dieser Voraussetzung erfolgte somit sowohl die Erteilung des Zuschlages als auch die Feststellung des Meistbotsausfalles nach Paragraph 155, Absatz 2, EO. Anders wäre die Rechtslage lediglich dann, falls - entgegen dem aufgezeigten Rechtscharakter des anteilsmäßigen Zuschlages an mehrere Ersteher und daher materiell unrichtig - ausdrücklich und rechtskräftig bloß eine Verpflichtung nach Kopfteilen übernommen worden wäre.
Demzufolge haften die beiden Ersteher hier entgegen der Meinung des Rekursgerichtes zur ungeteilten Hand für den Meistbotsausfall. Der Beschluß des Erstgerichtes war daher in Ansehung des Erstverpflichteten im Umfang der Anfechtung wiederherzustellen.